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    Strengere Regelung beim Betreuungsunterhalt

    Müssen Alleinerziehende nach einer Scheidung nun früher wieder einen Vollzeitjob annehmen? Das Urteil vom 18. März 2009 (AZ: XII ZR 74/08) beschäftigt die Gemüter.

    Bevor die Unterhaltsreform im vergangenen Jahr in Kraft trat, war es in der so genannten 08/15 Regelung klar definiert. Eine Kürzung des Betreuungsunterhaltes nach einer Scheidung kam frühestens nach dem achten Geburtstag des jüngsten Kindes in Frage. Ging es gar um einen Vollzeitjob, so galt dieser erst ab dem Zeitpunkt als zumutbar, wenn das jüngste Kind 15 Jahre alt war.

    Bei unverheirateten Müttern und Vätern stellte sich die Situation etwas anders dar, Sie hatten lediglich während der ersten drei Lebensjahre des Kindes einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Danach mussten sie sich in der Regel einen Job suchen, um für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Im Klartext bedeutete das: Die Suche nach einem Job und die Suche nach einer Betreuung für das Kind.

    Nun jedoch nach der Unterhaltsreform steht allen betreuenden Elternteilen nur noch bis zum dritten Geburtstag des Kindes Betreuungsunterhalt zu. Eine Verlängerung ist allerdings unter besonderen Umständen möglich.

    Im vorliegenden Falle hatte das BGH über die umstrittenen Rechtsfragen in puncto Betreuungsunterhalt und zeitlich befristetem Anspruch zu entscheiden. Die Fragen lauteten: Unter welchen Voraussetzungen steht dem betreuenden Elternteil eines Kindes Betreuungsunterhalt zu? Und kann dieser Anspruch auf Betreuungsunterhalt zeitlich befristet werden?

    Der BGH hat im vorliegenden Fall eindeutig festgelegt, dass die Bemessung der Erwerbsobliegenheit beim Elternteil, der das Kind betreut, nicht allein auf das Alter des Kindes gestützt werden kann, sondern dass es zusätzlicher Gründe bedarf. Im Einzelfall müsse der Umfang der Betreuung des Kindes geprüft werden. Des Weiteren hat der BGH eine zeitliche Befristung des Betreuungsunterhaltes abgelehnt.
    Nähere Informationen und Pressemitteilungen: abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de