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    Pflegesachleistungen und Pflegegeld

    Pflegebedürftigen Menschen stehen sowohl Pflegegeld als auch Pflegesachleistungen zu. Das Pflegegeld zahlt die Pflegeversicherung, wenn sich der Pflegebedürftige eine eigene Betreuung sucht, als auch in der Verhinderungspflege. Allerdings wird die Verhinderungspflege nur bis maximal vier Wochen im Jahr und dann bis zur Hälfte des Betrags bezahlt. Die Pflegesachleistungen erbringen ambulante Pflegedienste, die von den Pflegekassen zugelassen sein müssen. Allerdings zahlen diese die Leistungen nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen. Bei Überschreitung dieser Beträge muss der Versicherte den Rest selber bezahlen.

    Welche Pflegestufen gibt es

    Die Höhe des Betrages richtige sich nach der Pflegestufe. Es gibt die Pflegestufen 0. I, II und III. Darüber hinaus besteht noch die Möglichkeit, einen Härtefall zu beantragen. Die Höhe des Pflegegeldes und der Pflegesachleistungen unterscheiden sich in ihrer Höhe beträchtlich. Pflegebedürftige Menschen, die zwar schon erheblich eingeschränkt sind, aber noch nicht ganz die Pflegestufe I erreichen, bekommen Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 211 Euro. Das Pflegegeld in der Stufe 0 beträgt nur 123 Euro im Monat. Bei der Pflegestufe I gibt es Sachleistungen von bis zu 468 Euro, sollte die Alltagskompetenz dauerhaft stark eingeschränkt sein, erhöht sich der Betrag auf bis zu 689 Euro. Die Höhe des Pflegegeldes beträgt 244 Euro. Die Pflegesachleistungen der Stufe II betragen bis zu 1144 Euro und bei einer besonderen Einschränkungen bis zu 1298 Euro im Monat. Das Pflegegeld beträgt nur 458 Euro. In der Pflegestufe III bezahlt die Kasse bis zu 1612 Euro, an Pflegegeld 728 Euro. Bei den Pflegesachleistungen gibt es eine Härtefallregelung, bei der bis zu 1995 Euro bezahlt werden. Diese Beträge gelten, wenn die Pflege stationär durchgeführt wird. Bei vollstationärer Pflege sind die Beträge in der Pflegestufe I ein wenig höher.

    So wird die Pflegestufe beantragt

    Um festzustellen, ob und welche Beträge zur Auszahlung fällig werden, muss der Pflegebedürftige bzw. Seine Angehörigen zunächst die Höhe der Pflegestufe feststellen lassen. Grundsätzlich hat ein Antrag auf finanzielle Leistungen aus der Pflegeversicherung nur dann Sinn, wenn der Antragsteller dauerhaft oder für mindestens 6 Monate eingeschränkt ist.
    Zunächst muss die Pflegekasse informiert werden, die dann dem Versicherten einen Antrag zusendet. Dieser muss entweder vom Versicherten oder von einer bevollmächtigten Person ausgefüllt werden. Dieser Antrag muss so schnell als möglich gestellt werden. Rückwirkend werden Leistungen nur für vier Wochen gewährt. Zunächst wird der Antrag überprüft. Oft wird dabei der MdK, der medizinische Dienst der Krankenkassen eingesetzt, der die Pflegebedürftigkeit des Antragsteller genau prüft und die Pflegestufe festlegt.
    Wenn der Antrag von der Krankenkasse bewilligt wird, können sich der Pflegebedürftige oder seine Angehörigen für eine bestimmte Art der Pflege entscheiden. Nun kann sich der Antragsteller zwischen Sachleistungen, Pflegegeld und auch eine Kombination daraus entscheiden.