Alleiniges Sorgerecht - Gründe, Antrag und Namensänderung
Beim alleinigen Sorgerecht obliegt die Elterliche Sorge nur einem
Elternteil - also entweder der Mutter oder dem Vater. Dabei gibt es
ganz unterschiedliche Situationen, in denen einem Elternteil das alleinige
Sorgerecht zugesprochen werden kann: Bei unverheirateten Paaren beispielsweise,
oder auch während eines Scheidungsprozesses. Ein Pauschalurteil
darüber, ob das alleinige oder das gemeinsame Sorgerecht sinnvoller
ist, kann es selbstverständlich nicht geben - immer muss, auch
mit dem (Ex-) Partner und dem gemeinsamen Nachwuchs, sorgfältig
abgewogen werden. Nicht zu verwechseln ist das Alleinige Sorgerecht übrigens
mit dem sogenannten Umgangsrecht: Auch wenn beispielsweise der Ex-Partner
das alleinige Sorgerecht zugesprochen bekommt, hat man in aller Regel
Anrecht auf Besuch und gemeinsame Freizeit mit dem Kind bzw. mit den
Kindern. Wie dieses Umgangsrecht im Einzelnen aussieht und was es umfasst,
sollte beispielsweise mit einem Rechtsanwalt besprochen werden. Dieser
kann außerdem dabei behilflich sein, die eigenen Ansprüche
auch vor Gericht geltend zu machen.
Zunächst einmal gilt für unverheiratete Eltern: Das Alleinige Sorgerecht
liegt bei der Kindesmutter. Dieser Umstand ist vielen werdenden Müttern
und Vätern noch gänzlich unbekannt, kann aber im Alltag von großer
Bedeutung sein. Denn im Zweifel gilt der nicht sorgeberechtige Vater nicht als "Erziehungsberechtiger" -
streng genommen wäre somit nicht einmal seine Unterschrift beispielsweise
unter Schulformularen gültig. Gerade für Paare, die ihren Nachwuchs
gemeinsam großziehen, ist deshalb die Beantragung des gemeinsamen Sorgerechts eine Selbstverständlichkeit. Dieses muss jedoch zunächst vor dem Jugendamt
bekundet werden, bevor es wirksam wird - siehe auch unseren Artikel zum Gemeinsamen
Sorgerecht.
Ein ganz anderer Fall gestaltet sich bei einer Ehescheidung: Sind beide Parteien
stark verstritten, versuchen nicht wenige Eltern, das alleinige Sorgerecht zu
bekommen. Dies kann je nach Fall durchaus sinnvoll sein; als gerecht wird es
jedoch in den allermeisten Fällen nur von einer Seite empfunden. Für
das Elternteil, welches vom Sorgerecht ausgeschlossen wurde, bedeutet diese Situation
vor Allem: Keine Entscheidungen mehr mittreffen dürfen, im Zweifel immer
auf das Wohlwollen des Ex-Partners angewiesen sein. Klar, dass in einer solch
verfahrenen Situation auch der gemeinsame Nachwuchs leidet. Die Beantragung fürs
Alleinige Sorgerecht darf deshalb niemals eine Rachemaßnahme sein - entscheidet
wie in allen Belangen der Elterlichen Sorge sollte sein, was für das gemeinsame
Kind bzw. gemeinsame Kinder am Besten ist. Viele Familiengerichte beauftragen
deshalb auch speziell geschulte Kinderpsychologen, die in einem ungezwungenen
Rahmen die Wünsche des Nachwuchs aufnehmen und dementsprechend eine Empfehlung
abgeben können. Darüber hinaus gibt es selbstverständlich auch
gute Gründe für das Alleinige Sorgerecht im Scheidungsfall: Kleine
Entscheidungen wie eine Zusage zur Ferienfreizeit und andere Alltagsprobleme
können schnell selbst gefällt werden, ohne dass man sich zuvor mit
dem Ex-Partner besprechen muss. Und insbesondere wenn das zwischenmenschliche
Verhältnis stark strapaziert ist, artet ein gemeinsames Sorgerecht schnell
in lang schwelende Konflikte aus. Dann kann es auch im Sinne des Kindeswohls
durchaus sinnvoll sein, mit dem Alleinigen Sorgerecht eine klare Linie in die
Erziehung zu bringen - vorausgesetzt natürlich, man benutzt dieses nicht
als Machtinstrument und bezieht den Ex-Partner soweit möglich in die gemeinsamen
Planungen mit ein.
Wenn ein Kind unehelich geboren wird, gibt es über das Sorgerecht
keine Frage. Es steht zuerst der Mutter zu und kann auch gegen ihren
Willen nicht geteilt werden. Das heißt, der Vater kann zwar einen
Anspruch auf das geteilte Sorgerecht erheben, allerdings wird dem in
der Regel nicht entsprochen, sofern die Mutter dem Antrag nicht zustimmt.
Es wird den Müttern sogar empfohlen, auf eine Teilung des Sorgerechts
zu verzichten, denn dies ist eine endgültige Entscheidung. Sie kann
auch nach einer Trennung nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Allerdings gibt es zur Zeit noch einige offene Gerichtsverfahren, in
denen auch die Väter berücksichtigt werden und es kann durchaus
sein, dass es in naher Zukunft zu einer Änderung des Sorgerechts
kommt. Dann wird eine Flut von Antragseinreichungen von den Ämtern
erwartet.
Wird das Kind in eine Ehe hinein geboren, so wird automatisch angenommen,
dass der Ehemann auch der Vater des Kindes ist. Eine Vaterschaftsanerkennung
ist nicht mehr nötig und das Sorgerecht wird geteilt. Das gilt auch,
wenn ein Paar heiraten möchte, das bereits ein Kind hat. Nur ist
hier der Unterschied, dass der Mann eine Vaterschaftsanerkennung unterschreiben
muss. Ist er nicht sicher, der Vater des Kindes zu sein, kann ein Vaterschaftstest
Auskunft darüber geben. Der Test wird ebenfalls anerkannt. Mit dem
Zeitpunkt der Eheschließung geht das Sorgerecht auf beide Elternteile über.
Selbst bei einer Scheidung wird es nicht mehr getrennt und beide Eltern
bleiben sorgeberechtigt für ihren Nachwuchs. Das Kind oder die Kinder
leben in den meisten Fällen überwiegend bei einem Elternteil,
das jeweils andere bekommt das Umgangs- und Besuchsrecht zugesprochen.
Dennoch müssen wichtige Entscheidungen, wie zum Beispiel die Art
der Schule oder anstehende Operationen gemeinsam erklärt und bewilligt
werden.
In bestimmten Fällen besteht aber die Möglichkeit, dass ein
Partner nach der Scheidung das alleinige Sorgerecht beantragt und dieses
auch zugesprochen bekommt. Dafür müssen aber einige Voraussetzungen
erfüllt sein. So müssen beispielsweise Anstrengungen unternommen
worden sein, zu einer gütlichen Einigung zu kommen und es muss so
aussehen, als würde eine Einigung auch in Zukunft nicht möglich
werden. Die Verantwortung der Eltern dem Kind gegenüber kann somit
nicht wahrgenommen werden. Wenn das alleinige Sorgerecht beantragt wird,
so muss überzeugend dargelegt werden, wann und zu welchem Anlass
die Bemühungen um eine gemeinsame Entscheidung gescheitert sind.
Auch die Art der Bemühungen muss deutlich gemacht werden. Persönliche
Gründe allein sind für eine solch weit reichende Entscheidung
nicht ausreichend. Familiengerichte setzen immer voraus, dass im Interesse
des Kindes gehandelt wird. Das besteht aber darin, dass sich beide Eltern
einig sind und nicht einer allein entscheiden kann. Es soll mit dieser
Rechtsprechung zudem vermieden werden, dass das Kind zwischen die Fronten
der Erwachsenen gerät und zum Spielball wird.
Wird der Schritt erwägt, das alleinige Sorgerecht zu beantragen,
so sollte vorab eine Beratung beim Jugendamt stattfinden. Dieses kann
den vorliegenden Fall beurteilen und auch einschätzen, wie groß die
Chancen auf Erfolg sind. Auch die Beratung durch einen Rechtsanwalt sollte
in Anspruch genommen werden. Wer dies längerfristig plant, kann
auch im Vorfeld eine Rechtsschutzversicherung abschließen, die
zumindest finanziell gesehen eine große Unterstützung darstellt.
Hierbei sind die dreimonatigen Wartefristen zu beachten.
Informationen zum alleinigen Sorgerecht erhalten Sie auch auf der Seite
http://www.internetratgeber-recht.de/Familienrecht/Sorgerecht/sorgerecht_2.htm