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Alleinerziehend Schwangerschaft + Baby |
![]() Antrag Elternzeit - der Antrag auf Elternzeit beim ArbeitgeberDie Elternzeit bietet seit ihrem Inkrafttreten im
Januar 2007 einen tollen Anreiz sowohl für Mütter als auch
für Väter, sich für einen gewissen Zeitraum ganz dem
Aufwachsen des Kindes zu widmen. Bestandteil des Gesetzes ist beispielsweise,
dass für rund ein Jahr weiterhin finanzielle Hilfen in Höhe
von 67 % des vorrangegangenen, durchschnittlichen Nettolohns gewährt
werden. Mit dieser Regelung bieten sich ganz verschiedene Möglichkeiten:
Sowohl Väter als auch Mütter können Elternzeit beantragen,
während der Partner weiterhin arbeiten geht. Eine andere Variante
insbesondere bei hohem Nettogehalt eines Elternteils ist, dass Vater
und Mutter zu Hause sind und gemeinsam für die Kindererziehung
verantwortlich sein können. Finanzieller Ausgleich, Kündigungsschutz
bzw. ein Recht auf Wiederaufnahme der Arbeit und ein großzügig
bemessener Zeitraum, in dem der Nachwuchs aktiv begleitet werden kann:
All das sind die Vorzüge der Elternzeit, welche immer häufiger
auch von Männern in Anspruch genommen wird. Doch damit die Zahlung
sicher ist und der Arbeitgeber planen kann, sollte der Antrag auf Elternzeit
rechtzeitig abgegeben und sorgfältig ausgefüllt werden. Wir
zeigen Ihnen, worauf es bei der Beantragung ankommt - für eine
Rechtsberatung oder Hilfe in Ihrem individuellen Fall sollten Sie jedoch
Rat beim Experten, beispielsweise einem Rechtsanwalt einholen. Die Elternzeit muss beantragt werden. Dies ist sieben
Wochen vor Beginn der Elternzeit vorzunehmen. Diese sieben Wochen sind
das Mindestmaß, das heißt, die Elternzeit kann auch schon
früher bekannt gegeben werden. Doch Vorsicht: Der Kündigungsschutz
beginnt frühestens acht Wochen vor dem Beginn der Elternzeit. Wer
diesen Erziehungszeitraum also bereits drei Monate im Voraus beim Arbeitgeber
bekannt gibt, fällt nicht unter den Kündigungsschutz und kann
folglich rechtens entlassen werden. Auch wenn eindeutig scheint, dass
die genannten Gründe im Kündigungsschreiben nur ein Vorwand
sind, dürfte es schwer werden, diese zu entkräften. Daher sollte
auf den richtigen Zeitraum gewartet werden. Aber, wie gesagt, sieben
Wochen vorher muss der Antrag beim Arbeitgeber vorliegen, ansonsten kann
dem widersprochen werden. Der Hintergrund ist der, dass damit den organisatorischen
Problemen, die ein Arbeitgeber durch den Wegfall der Arbeitskraft bekommen
kann, begegnet werden soll. Er hat so immer noch die Möglichkeit,
einen Ersatz z finden, der sogar noch vom alten Stelleninhaber eingearbeitet
werden kann. Die Elternzeit kann flexibel gestaltet werden, das heißt,
ein Jahr kann auch später, beispielsweise bei der Einschulung des
Kindes, genommen werden. Das bedeutet aber, dass dem keine wichtigen
betrieblichen Gründe entgegen stehen dürfen. Die Eltern müssen
sich bei der Anmeldung der Elternzeit verbindlich auf zwei Jahre festlegen,
die sie meist direkt nach der Geburt nehmen. Nimmt die Mutter die Elternzeit
direkt nach dem Ablauf der Mutterschutzfrist in Anspruch, so muss sie
sich nur bis zum zweiten Geburtstag des Kindes festlegen. Auch damit
soll wieder erreicht werden, dass der Arbeitgeber ein hohes Maß an
Planungssicherheit zur Verfügung hat. |
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