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Berechnung Mutterschaftsgeld -
Hinweise zur Berechnung des Mutterschaftsgeldes

 


 



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Berechnung Mutterschaftsgeld - Hinweise zur Berechnung des Mutterschaftsgeldes

Berechnung Mutterschaftsgeld - Hinweise zur Berechnung des Mutterschaftsgeldes

Unmittelbar während der Schwangerschaft und auch noch danach ist eine finanzielle Unterstützung besonders sinnvoll. Das Mutterschaftsgeld ist dabei nur eine kleine Hilfe von vielen, die Müttern in den letzten Wochen der Schwangerschaft sowie nach der Entbindung zur Verfügung stehen kann. Doch die Berechnung des Mutterschaftsgeldes kann kompliziert sein - wir zeigen Ihnen, worauf es ankommt und an wen Sie sich gegebenenfalls wenden können.

Das Mutterschaftsgeld ist gewissermaßen ein Ausgleich für den Arbeitsausfall, welcher zur Zeit des Mutterschutz bestehen würde. Dabei zahlt die Gesetzliche Krankenversicherung einen Satz von 13 Euro täglich, welcher vom Arbeitgeber entsprechend bezuschusst wird. Unterm Strich bleibt so auch in den letzten Wochen der Schwangerschaft sowie in den ersten Wochen nach der Entbindung genauso viel Nettolohn wie zuvor. Voraussetzung ist hierfür aber eine rechtzeitige Beantragung des Mutterschaftsgeldes: Hierzu ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers sowie ein vollständig ausgefülltes Formular mit dem voraussichtlichen Entbindungstermin bei der Mutterschaftsgeldstelle einzureichen. Diese Regelung gilt jedoch nur für Frauen, die zu Beginn der Mutterschutzfrist sozialversicherungspflichtig oder auch geringfügig beschäftigt sind. Darüber hinaus gibt es viele Fälle, in denen ebenfalls eine Gewährung des Mutterschaftsgeldes möglich ist. Wer ausschließlich in einem Minijob beschäftigt ist oder bei einer Privaten Krankenversicherung versichert, der bekommt oftmals nur eine Einmalzahlung von 210 Euro zugesprochen. Dies sollte mit der eigenen Krankenkasse abgesprochen werden. Kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht bei Hausfrauen, Beamtinnen, Selbständigen sowie Frauen, die noch vor Beginn der Mutterschutzfrist ihr Arbeitsverhältnis beendet haben. Auch andere Faktoren können eine Rolle spielen, weshalb eine Berechnung der finanziellen Unterstützung von Fall zu Fall variieren kann. Wichtig dabei: Das eigentliche Mutterschaftsgeld stellt mit maximal 210 Euro bzw. 13 Euro täglich auf den ersten Blick eine eher kleine Finanzhilfe dar. Den weitaus größeren Anteil dieser durch Krankenversicherung oder Bundesversicherungsamt übernommenen Kosten stellt der sogenannte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld dar, welcher durch den Arbeitgeber bestritten wird. Wie hoch dieser Zuschuss ausfällt, kann ebenfalls nur individuell geklärt werden und ist abhängig vom bisherigen Nettolohn.

Fazit: Die Berechnung des Mutterschaftsgeldes kann mitunter kompliziert sein und von je nach Situation ganz unterschiedlich ausfallen. Deshalb ist es umso wichtiger, einen kompetenten Experten mit Sachkenntnis zu kontaktieren. Wenn Sie nicht wissen, wer in Ihrem konkreten Fall für die Finanzhilfe zuständig ist, oder wenn Sie zusätzlich zur Gesetzlichen Krankenkasse einen weiteren Ansprechpartner suchen, können Sie sich direkt an das Bundesversicherungsamt mit der dort zuständigen Mutterschaftsgeldstelle wenden. Diese hat eine telefonische Hotline eingerichtet, die ebenso wie das Rund-um-die-Uhr verfügbare Onlineangebot wertvolle Informationen bieten kann. Wichtige Detailfragen wie beispielsweise die Berechnung des Arbeitsgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld und vieles Weitere können oft schon auf der Website geklärt werden: http://www.mutterschaftsgeldstelle.de . Rechtzeitiges Informieren und Absprachen mit allen Beteiligten wie Arbeitgeber und der Krankenkasse ist wichtig, damit die Gelder rechtzeitig zum Entbindungstermin gezahlt werden können (eine Beantragung nch der Entbindung kann in manchen Fällen sogar zur Ablehnung des Mutterschaftsgeldes führen). Das Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzleistung und wird folglich auch nur für Angestellte und eine kleine Gruppe von Freiberuflern gewährt. Die Berechnung geht dabei vom bisherigen Lohn oder Gehalt der betreffenden Person aus. Maximal wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gewährt, es kann aber sein, dass der Arbeitgeber den fehlenden Betrag zum vollen Monatslohn oder –gehalt aufstockt. Damit sind in der Zeit des Mutterschutzes kaum finanzielle Einbußen zu verzeichnen.

Das Mutterschaftsgeld wird in der Zeit des Mutterschutzes gewährt. Es soll den Verdienstausfall auffangen, der durch die Zeit, in der die Frau nicht beschäftigt werden darf, auftreten würde. Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und acht Wochen nach der Entbindung ist die Frist, in der der Mutterschutz liegt. Bei Mehrlingsgeburten sind es sogar zwölf Wochen nach der Geburt, bei einer medizinischen Frühgeburt wird der Mutterschutz verlängert. Die Verlängerung wird genau um die Anzahl der Tage vorgenommen, die nicht für den Mutterschutz vor der Entbindung in Anspruch genommen werden konnten, also die Tage, die das Kind vor dem errechneten Geburtstermin auf die Welt gekommen ist.
Das Mutterschaftsgeld wird allen Angestellten gezahlt, für Beamtinnen gelten besondere Regelungen. Selbstständige erhalten kein Mutterschaftsgeld, sie müssen sich nach den Bedingungen ihres Versicherungsanbieters diesbezüglich erkundigen. Das Mutterschaftsgeld wird in Höhe des üblichen Krankengeldes gezahlt und beträgt maximal 13 Euro pro Tag. Übersteigt das regelmäßige Gehalt diese 13 Euro, so wird der fehlende Betrag seitens des Arbeitgebers aufgestockt. Das Mutterschaftsgeld beträgt damit die Höhe des üblichen Gehalts. Sozialabgaben und Steuern werden dabei mit eingerechnet. Die Schwangere und junge Mutter hat also keine finanziellen Einbußen durch den Mutterschutz. Unter bestimmten Bedingungen gelten diese Regelungen auch für geringfügig Beschäftigte.

Bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes müssen eventuelle Erhöhungen des Gehaltes mit einbezogen werden. Wenn die Frau sich also zum Beispiel seit zwei Wochen im Mutterschutz befindet und nun eine Tariferhöhung wirksam wird, so ist ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erhöhung dies in die Berechnung des Mutterschaftsgeldes mit einzubeziehen. Es gelten hier also alle Regeln, die für einen normalen Beschäftigten auch gelten.

Damit die Krankenkasse die Berechnung des Mutterschaftsgeldes vornehmen kann, benötigt sie den Bescheid über den voraussichtlichen Geburtstermin des Kindes. Dieser Bescheid wird vom betreuenden Gynäkologen ausgestellt und zwar sieben Wochen vor der Geburt. Von der Krankenkasse bekommt auch der Arbeitgeber einen Bescheid über die Zahlung des Mutterschaftsgelds, so dass er selbst die Berechnung für die Aufstockung des Betrages vornehmen kann.

Für die Berechnung seitens des Arbeitgebers wird das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten drei Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist zu Grunde gelegt. Dabei müssen, wie bereits erwähnt, tarifliche Erhöhungen mit einbezogen werden. Außerdem müssen Leistungen für Mehrarbeiten und Sonderzahlungen einberechnet werden, sie erhöhen das Mutterschaftsgeld. Umgekehrt dürfen aber Gehaltsminderungen, beispielsweise durch eine vorübergehende Kurzarbeit, nicht mit in die Berechnung einfließen. Die Erhöhung des Mutterschaftsgeldanspruchs ist also möglich, die Minderung hingegen nicht. Dabei dürfen auch keine einmaligen Leistungen einbezogen werden.

Wenn das Mutterschaftsgeld ausgezahlt wird, muss das zum selben Termin erfolgen, wie es vorher beim Arbeitsentgelt der Fall war.

Wenn die Schwangere einer vergüteten Nebentätigkeit nachgeht, so müssen auch diese Bezüge in die Berechnung des Mutterschaftsgeldes mit einfließen. Allerdings müssen die Bezüge in ein angemessenes Verhältnis zueinander gesetzt werden. Das heißt, die Arbeitgeber teilen sich praktisch die Zuschüsse für die Schwangere, wobei eben das Verhältnis der jeweiligen Nettoeinkommen die Grundlage bildet. Darauf aufbauend werden die Zuschüsse pro Arbeitgeber festgelegt. Bei zwei Beschäftigungsverhältnissen über einen Arbeitgeber (zum Beispiel bei der Inanspruchnahme von zwei mal 20 Stunden Tätigkeiten pro Woche) spielt die Teilung natürlich keine Rolle mehr.

Das ausführliche Mutterschutzgesetz mit allen Hinweisen zur Berechnung, Antragstellung und weiteren Informationen kann unter http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/Publikationen/publikationen,did=3156.html heruntergeladen werden.


Foto: © Thomas Weißenfels, drubig-photo, Ramona Heim, pete pahham, Svetlana Fedoseeva, Valua Vitaly, Piotr Marcinski - Fotolia.com

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