|
Ratgeber Eltern - Home

Alleinerziehend
Adoption + Pflegeeltern
Scheidung
Trennung
Unterhalt
Sorgerecht
Scheidungsrecht
Umgangsrecht
Mediation
Ehevertrag
Scheidungsbericht
Online-Scheidung
Ehescheidung
Kindesunterhalt
Düsseldorfer Tabelle
Namensrecht
Elterngeld
Elternzeit
Erziehungsgeld
Mutterschaftsgeld
Mutterschutz
Antrag Elternzeit
Elternzeitgesetz
Mutterschutzgesetz
Mutterschutzverordnung
Mutter-Kind-Kuren
Kindergeld
Scheidungskosten
Scheidungskinder
Scheidungsanwalt
Umgangsrecht Väter
Gemeinsames Sorgerecht
Alleiniges Sorgerecht
Aufenthaltbestimmungsrecht
Kindergeld oder Hartz IV?
Vaterschaftstest
Hochzeit
Seitensprung + Eifersucht
Partnersuche im Internet
Lexikon
Fachinformationen:
Schwangerschaft + Baby
Kinder + Kindererziehung
ADS + Hyperaktivität
Gesundheit + Schönheit
Familie + Scheidung
Freizeit + Hobby
Rezepte für Kinder
Ratgeber Abnehmen
Reproduktionsmedizin
Kinderwunschzentren
|
Elternzeitgesetz und Bundeselterngeldgesetz
Was früher umgangssprachlich als "Mutterschaftsurlaub" bezeichnet
wurde, ist heute als sogenannte Elternzeit bekannt. Eine begrüßenswerte
Umbenennung, schließlich spielen heute längst Mütter
und Väter eine gleichermaßen wichtige Rolle bei der Erziehung
ihrer Kinder. Und auch wenn heute noch immer mehr Frauen als Männer
die Elternzeit in Anspruch nehmen - grundsätzlich steht diese
Möglichkeit beiden Elternteilen offen. Die Rahmenbedingungen hierzu
sind im gleichnamigen Elternzeitgesetz verankert, welches am 01. Januar
2007 in Kraft trat. Innerhalb der Verordnungen gibt es verschiedene
Paragraphen, die sich beispielsweise mit den finanziellen oder den
zeitlichen Aspekten der Elternzeit beschäftigen. Die Grundidee
zur Gesetzesverabschiedung beinhaltet, dass Väter und Mütter
gleichermaßen Beruf und Familie miteinander vereinbaren können.
Hierfür wurden verschiedene Verordnungen geschaffen, die insbesondere
die Elternzeit sowie das in diesem Zeitraum gezahlte Elterngeld betreffen.
Elternzeit und Elterngeld sind demnach also die wichtigsten Pfeiler des Elternzeitgesetzes.
Die Elternzeit selbst beginnt am Tag der Geburt des Kindes und endet maximal
drei Jahre danach. Insofern bietet die Regelung einen sehr großzügigen
Zeitraum, in dem sich ein Elternteil allein oder zusammen mit seinem Partner
voll auf Erziehung und Begleitung des Kindes konzentrieren kann. Die Elternzeit
ist dabei unabhängig vom sogenannten Mutterschutz, welcher sechs Wochen
vor und bis zu acht Wochen nach der Entbindung in Kraft tritt. In der Praxis
bedeutet dies: Nimmt die Mutter den Anspruch auf Elternzeit wahr, steht sie bis
zu acht Wochen nach der Geburt gleichzeitig unter dem Mutterschutzgesetz (bzw.
der Mutterschutzverordnung bei Beamtinnen) und ist gleichzeitig ab der Geburt
in Elternzeit. Dies wirkt sich auch finanziell aus: Neben dem Anspruch auf Lohnfortzahlung
bei einer sozialversicherungspflichtigen Arbeitsstelle vor der Geburt kommt jetzt
das Mutterschaftsgeld sowie später das sogenannte Elterngeld hinzu. Das
Kindergeld ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung, die unabhängig
vom Nettogehalt gezahlt wird. Das Elterngeld wiederum als ein wichtiger Bestandteil
des Elternzeitgesetzes regelt die genaue Höhe, in welcher finanzielle Mittel
während der Elternzeit gewährt werden. Diese beträgt seit Inkrafttreten
des Gesetzes im Jahr 2007 67 % Prozent des durchschnittlichen vorangegangenen
Nettolohns. Dieses Novum hat seinerzeit für einiges Aufsehen gesorgt - zum
Einen bietet das Elterngeld so einen echten Anreiz, beispielsweise auch für
Väter als Hauptverdiener die Elternzeit in Anspruch zu nehmen, ohne dass
allzu große finanzielle Einbußen zu befürchten sind. Andererseits
gehen Eltern, die ohnehin wenig verdienen, fast leer aus. Für eine genaue
Berechnung sowie detaillierte Regelungen mit allen Ausnahmefällen sollte
juristischer Rat eingeholt werden. Dabei wird das Elterngeld grundsätzlich
nur für einen Zeitraum von 12 Monaten sowie bis zum maximal 14. Lebensmonat
des Kindes gewährt. Bei mehreren Kindern kann dies entsprechend variieren.
Die Elternzeit wiederum kann, wie oben beschrieben, darüber hinaus auf bis
zu drei Jahre ausgeweitet werden. Hierbei werden verschiedene Rechte wie Kündigungsschutz
bzw. Wiederaufnahmemöglichkeit der Arbeit gewährleistet. Auch eine
Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der Elternzeit kann möglich sein. Wichtig:
Um Anspruch auf die Elternzeit zu haben, muss der entsprechende Antrag rechtzeitig
beim Arbeitgeber, mindestens aber sieben Wochen vor dem geplanten Entbindungstermin
eingereicht werden. Hierbei ist auch eine Festlegung auf einen ungefähren
Zeitraum nötig.
Beide Elternteile haben Anspruch auf Elternzeit. Wenn auch der Vater
die so genannten Vätermonate nimmt, so kann die bezahlte Elternzeit,
also die Zeit, in der das Elterngeld gewährt wird, auf 14 Monate
verlängert werden, während es ansonsten nur 12 Monate sind.
Dabei sind auch andere Stückelungen möglich. So können
beide Elternteile je sieben Monate Elternzeit nehmen oder die Mutter
kann auch direkt nach der Mutterschutzfrist, also acht Wochen nach der
Geburt des Kindes, wieder berufstätig sein. Der Vater bekommt dann
12 Monate Elternzeit zugesprochen.
Das Elternzeitgesetz, das mit vollem Namen Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetz heißt, regelt die Voraussetzungen, die für
die Inanspruchnahme der Elternzeit erfüllt sein müssen. So geht es
zum Beispiel um die Berechtigten, also diejenigen, die Elternzeit überhaupt
in Anspruch nehmen können.
Das Elternzeitgesetz ist ein Bundesgesetz, das am 01. Januar 2007 in Kraft
getreten ist. Es enthält neben dem oben bereits erwähnten Punkt auch
Bestimmungen, die sich um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie drehen. Denn
mit der Elternzeit soll genau das möglich gemacht werden. Die Eltern sollen
in der Lage sein, sich selbst um ihren Nachwuchs zu kümmern und ihn zu
erziehen, bis er das dritte Lebensjahr vollendet hat. Sie sollen aber auch
die Chance bekommen, weiter in ihrem Beruf auf dem neuesten Stand der Dinge
zu bleiben. Das wird zum Beispiel durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme
von Teilzeitarbeit gegeben. In der Elternzeit dürfen die Eltern jeder
maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten gehen. Dies steht in Zusammenhang mit
dem ebenfalls zum genannten Termin in Kraft getretenen Elterngeld, das das
bis dahin gültige Erziehungsgeld abgelöst hat.
Der Arbeitgeber ist übrigens zur Auskunft den betreffenden Stellen gegenüber
verpflichtet, auch das ist im Elternzeitgesetz geregelt. Zudem kann vom Arbeitnehmer
verlangt werden, dass er als Nachweis seiner geleisteten Stunden einen Einkommens-
und Arbeitszeitnachweis führt.
In § 18 des Elternzeitgesetzes wird überdies der Kündigungsschutz
geregelt. Arbeitnehmer in Elternzeit haben Anspruch auf Kündigungsschutz,
der sogar schon vor dem eigentlichen Beginn der Elternzeit ansetzt. Maximal
darf er acht Wochen vorher beginnen, nicht zuletzt deshalb sollte mit der Bekanntgabe
des Wunsches nach Elternzeit bis zur Frist von höchstens sieben Wochen
vorher gewartet werden. Zum Ende der Elternzeit hin darf aber der Arbeitnehmer
sein Arbeitsverhältnis kündigen, er muss jedoch eine Frist von drei
Monaten wahren.
Geregelt wird im Elternzeitgesetz des Weiteren der Urlaub. Jeder Beschäftigte
hat Anspruch auf Erholungsurlaub, der im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Für
jeden Monat eines Kalenderjahres, in dem der Beschäftigte allerdings in
Elternzeit ist, darf der Urlaubsanspruch für das betreffende Jahr um ein
Zwölftel gekürzt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn das in Elternzeit
befindliche Elternteil in Teilzeit arbeiten geht. Dann kann derjenige seinen
Anspruch auf Urlaub durchsetzen. Endet das Arbeitsverhältnis zum Ende
der Elternzeit hin, so muss der Arbeitgeber den Urlaub abgelten. Wurden vor
Beginn der Elterzeit zu viele Tage an Urlaub gewährt, so dürfen dem
Arbeitnehmer diese im Nachhinein gekürzt werden.
Auch für Auszubildende sieht der Gesetzgeber eine Regelung im Elternzeitgesetz
vor. So sind die Auszubildenden als normale Beschäftigte zu sehen und
diesen folglich auch in ihren Rechten gleichgestellt. Die Elternzeit wird nicht
auf die Zeit der Ausbildung angerechnet. Offiziell geht diese dann also bei
einer vorgesehenen Dauer von drei Jahren und der Elternzeit von einem Jahr
immer noch drei Jahre, auch wenn dies kalendarisch nicht stimmig ist.
Wie bereits erwähnt, ist das Elternzeitgesetz untrennbar mit dem Elterngeldgesetz
verbunden, daher sind auch beide in einem Gesetz genannt. Übrigens wird
auch im Gesetz festgehalten, dass angegebene Daten durch das Statistische Bundesamt
erfasst und ausgewertet werden dürfen. Die Pflicht zur Meldung der relevanten
Daten obliegt allerdings der Elterngeldstelle, die Eltern selbst müssen
sich darum nicht kümmern.
Unter http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/beeg/gesamt.pdf finden
Sie das Elternzeitgesetz noch einmal in ausführlicher Form zum Nachlesen.
|