Kindergeld oder Hartz IV?
Neue Kindergeld-Verordnung : Kindergeld oder
Hartz-IV-Anspruch?
Am 1. Oktober 2008 wurde eine neue Kindergeld-Verordnung
geschaffen, die es möglich
macht, zwischen den unterschiedlichen Transferleistungen zu wählen, falls man
als Betroffener einen Anspruch auf Hartz
IV Leistungen hat. Diese Regelung
wurde für Familien geschaffen, die zwar für ihren eigenen Unterhalt aufkommen
können, jedoch nicht für den Unterhalt der Kinder und deshalb ergänzende Arbeitslosengeld
II (ALG II) Leistungen erhalten.
Das neu geschaffene Gesetz soll demnach für
Familien offen stehen, die an sich nicht arbeitslos sind, jedoch über
zu wenig Einkommen verfügen.
Kritiker betonen, dass mit dieser Neuregelung die Hartz IV Statistik "geschönt" werden
soll. Denn für die betreffenden Familien bedeutet die Wahl zwischen
dem ergänzenden
ALG II sowie dem Kinderzuschlag oft keine finanzielle Verbesserung.
Im Gegenteil; Familien die den Kinderzuschlag erhalten, werden weiterhin
auf "Hartz IV Niveau" leben.
Nur, dass die Familien nun den Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld erhalten.
Soziale Verbände und Gewerkschaften raten dazu, sich diesen
Weg genau zu überlegen.
Denn beim Arbeitslosengeld II sind beispielsweise Sonderzahlungen enthalten,
die beim Kinderzuschlag nicht vorgesehen sind. Diese Sonderzahlungen
sind u.a. erstattete Umzugskosten oder finanzielle Unterstützung für
Klassenfahrten. Auf der anderen Seite sollten sich Betroffene genau
ausrechnen, ob sie mit dem Kindergeldzuschlag und dem Wohngeld insgesamt
finanziell besser gestellt sind.
Wer rechnet, liegt klar im Vorteil!
Das Geld, das Familien beim SGB II für die Warmmiete erhalten, ist
deutlich höher
als das Wohngeld plus Kindergeldzuschlag. Das heißt, ein Verzicht auf
ALG II und stattdessen von sonstigem, vorhandenem Einkommen plus Wohngeld
und Kindergeldzuschlag zu leben, ist nur eine Überlegung wert, wenn
das sonstige Netto-Einkommen (Netto-Lohn, ALG I, jeweils ohne Wohngeld)
deutlich über dem Hartz IV Satz liegt.
So sollten
Familien genau berechnen, welche finanzielle Variante am Besten ist.
Zudem ist zu beachten, dass bei ALG II Bezug, das "Fordern und Fördern" im
Vordergrund steht. Das bedeutet, dass beim ALG II beispielsweise sogenannte
Eingliederungsvereinbarungen getroffen werden, die von den berechtigten
Sozialleistungsempfänger unter Androhung
von Sanktionen eingehalten werden müssen.
Im Zweifelsfall sollten Familien eine unabhängige Beratungsstelle für
Erwerbslose aufsuchen oder sich an das Hartz
IV Forum wenden, bevor sie vorschnell handeln.
Wer Anspruch auf Hartz IV hat, weil das Einkommen zu gering ist um ein Kind zu unterhalten, kann seit 2008 wählen, ob er Hartz IV beziehen möchte oder stattdessen den Kinderzuschlag ausgezahlt bekommen will. Allerdings sollte vorab alles genau durchgerechnet werden, denn im Nachhinein stellt sich oft heraus, dass die eine oder die andere Variante genau die falsche Wahl war. Nötigenfalls sollte eine unabhängige Beratungsstelle aufgesucht werden.
Leider scheint es so, als müsste man schon fast ein Juraabsolvent
sein, um das Thema Hartz IV und Kindergeld zu verstehen.
Genau genommen ist das Kindergeld keine Sozialleistung, sondern eine
Ausgleichszahlung für die Sicherung des Existenzminimums von Kindern.
Es ist sogar im Einkommenssteuergesetz geregelt. Für Empfänger
von Arbeitslosengeld II heißt das, dass das Kindergeld in voller
Höhe gezahlt wird und zwar als Sozialleistung, denn hier mangelt
es an einem steuerpflichtigen monatlichen Einkommen. Das Kindergeld
ist daher in die Berechnung des ALG II mit einzubeziehen. Wenn die
Kinder aber volljährig sind und aus dem gemeinsamen Haushalt ausziehen,
kann das einen entscheidenden Unterschied in der Berechnung ausmachen.
Wer bekommt überhaupt Kindergeld?
Jedes Kind in Deutschland erhält Kindergeld, wenn es seinen Hauptwohnsitz
in Deutschland hat. Wer im Ausland wohnt, in Deutschland aber zur Einkommenssteuer
verpflichtet ist, bekommt ebenfalls Kindergeld ausgezahlt. Den Anspruch
haben dabei die Eltern, nicht die Kinder selbst, was nicht der Fall
ist, wenn die Kinder Vollwaisen sind oder die Eltern einen unbekannten
Aufenthaltsort haben. Das Kindergeld muss schriftlich beantragt werden
und zwar bei der zuständigen Familienkasse. Der Anspruch besteht
ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für wenigstens einen
Tag erfüllt wurden.
Das Kindergeld wird so lange gezahlt, bis das Kind das 18. Lebensjahr
vollendet hat. Befindet es sich dann in einer Ausbildung oder im Studium,
so wird das Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr weitergezahlt. Der Anspruchszeitraum
verlängert sich, wenn das Kind während dessen Wehr- oder
Zivildienst geleistet hat. Ist das Kind verheiratet, so muss der Ehepartner
für dessen Unterhalt aufkommen. Ist dieser dazu nicht in der Lage,
kann der Anspruch auf Kindergeld auch weiter bestehen.
Erwachsene Kinder
Damit das Kindergeld nicht als Einkommen gerechnet wird, müssen
die Eltern nachweisen, dass sie es dem volljährigen und nicht
mehr zu Hause lebenden Kind auszahlen. Der Nachweis kann zum Beispiel
durch eine monatliche Überweisung auf dem Kontoauszug sichtbar
werden. Die Kinder können aber andere Unterstützungen durch
den Staat bekommen, wie zum Beispiel das Bafög. Hierbei gelten
andere Regelungen und Einkommensgrenzen, als bei Hartz IV.
Nimmt das Kind eine Lehre auf und bekommt dafür das Ausbildungsentgelt,
so wird der Verdienst wiederum auf das Hartz IV angerechnet, sofern
dieser mehr als 100 Euro beträgt. Dann wird er wiederum vom Kindergeld
abgezogen. Daher kann es teilweise sinnvoll sein, mit dem Ausbilder
eine niedrigere Vergütung zu vereinbaren, so kann am Ende mehr
Geld in der Tasche bleiben.
Was ist bei einer Scheidung?
Wichtig zu wissen ist, dass auch bei einer Scheidung das Kindergeld
als Einkommen der Kinder gilt und die Eltern lediglich die Verwalter
dessen sind. Die Kinder bleiben auch nach einer Scheidung die Bezugsberechtigten.
Fehler in der Berechnung
Teilweise kann es vorkommen, vor allem bei komplizierten Einzelfällen,
dass es zu Fehlern in der Berechnung von Arbeitslosengeld II im Sinne
von Hartz IV kommt. Das Kindergeld wird dann vielleicht nicht angerechnet,
was zum Vorteil des Empfängers ist. Allerdings müssen solche
Fehler gemeldet werden. Eine Unterlassung der Meldung führt dazu,
dass das Geld später nachgezahlt werden muss und eventuell sogar
Strafzahlungen angeordnet werden. Zu Unrecht bezogene Sozialleistungen
müssen immer zurückgezahlt werden.