Kindergeld - Kindergeldantrag und Kindergeldzuschlag
Informationen zum Kindergeld
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz ist eine
staatliche Leistung, die unabhängig vom Einkommen gezahlt wird
und nach der Anzahl der Kinder gestaffelt ist.
Kindergeldbetrag aktuell:
Für das erste und zweite Kind 164 Euro/Monat
Für das dritte Kind 170 Euro/Monat
Für das vierte Kind 195 Euro/Monat
Für jedes weitere Kind 195 Euro/Monat
Grundsätzlich gilt für die Kindergeldberechnung und für die Beantragung:
Kindergeld wird für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Alle Kinder in Ausbildung, bis zum 25. Lebensjahr, erhalten Kindergeld. Kinder, die arbeitslos sind, erhalten bis zum 21. Lebensjahr Kindergeld. Sind die Kinder auf Grund eines fehlenden Ausbildungsplatzes nicht in der Lage, eine Berufsausbildung zu beginnen oder können sie ihre Berufsausbildung aus diesem Grund nicht fortsetzen, gelten bezüglich Kindergeld die Regeln, die für Kinder in Ausbildung gelten. Ist das Kind über 18 Jahre und erzielt ein eigenes Kindeseinkommen ab 7.680 Euro im Jahr, entfällt die Zahlung von Kindergeld.
Kindergeld wird grundsätzlich an den Elternteil ausgezahlt, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Lebt das Kind mit beiden Elternteilen in einem Haushalt, können die Eltern ein Elternteil bestimmen, welcher das Kindergeld ausgezahlt bekommen soll. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt in der Regel durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsamt Kindergeldstelle).
Wichtige Änderungen im Bereich Kindergeld, gültig ab 01.Januar 2009:
Das Kindergeld wird ab 01.01.2009 erhöht. Mit dem Gesetz zur Förderung von Familien (Familienleistungsgesetz) hat die Bundesregierung die Erhöhung des Kindergeldes beschlossen. Die Kindergelderhöhung gilt ab Januar 2009. Damit erhöht sich das Kindergeld ab Januar 2009 für das erste und zweite Kind auf jeweils 164 Euro monatlich, für das dritte Kind auf 170 Euro monatlich und für das vierte und jedes weitere Kind auf 195 Euro monatlich. Für die Zeiträume bis einschließlich Dezember 2008 gelten die Kindergeldbeträge in der bisherigen Höhe.
Kindergeldtabelle / Kindergeldrechner ab Januar 2009
Die Kindergeldbeiträge werden automatisch angepasst und das erhöhte
Kindergeld ausgezahlt. Die Kindergeldberechtigten brauchen somit nichts
weiter zu veranlassen. Es ist weder nötig, Kindergeld neu zu beantragen,
noch persönlich auf der Kindergeldkasse auf
Grund der Erhöhung des Kindergeldes vorzusprechen. Hier können
Sie Ihr Kindergeld berechnen.
Voraussetzungen für den Erhalt von Kindergeld
In der Regel haben alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Anspruch auf Kindergeld. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen
der Bezug von Kindergeld weiterhin möglich sein.
Kinder, die sich in einer Ausbildung befinden
Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, kann das Kindergeld bis
zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiter gezahlt werden, wenn sich
das Kind in einer Berufsausbildung befindet. Im Sinne des Kindergeldrechts
geht es bei einer Berufsausbildung um eine Ausbildung für einen zukünftigen Beruf, d.h., es werden Ausbildungsmaßnahmen anerkannt, die darauf abzielen, dass das Kind sich Kenntnisse und Fähigkeiten aneignet, durch die es in die Lage versetzt wird, den späteren Beruf auszuüben.
Kinder ohne einen Ausbildungsplatz/Arbeitsplatz
Hat ein Kind keinen Ausbildungsplatz und keinen berufsqualifizierenden
Abschluss, kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld
gezahlt werden. Kinder ohne Arbeitsplatz können Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erhalten.
Kindergeld bei Wehrdienst, Zivildienst, freiwilligem Dienst
Während der Zeit, in der das Kind Wehrdienst, Zivildienst oder andere entsprechende Dienste leistet, steht den Eltern kein Kindergeld zu. Kindergeldanspruch besteht, wenn das Kind einen so genanntes FSJ oder FSJ
im Ausland ableistet.
Kindergeld für Kinder mit Behinderungen
Für behinderte Kinder kann unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus bezogen werden.
Anspruchsberechtigte Personen für den Bezug von Kindergeld
In der Regel sind die leiblichen Eltern anspruchsberechtigt. Allerdings
können auch Großeltern, Pflegeeltern oder Stiefeltern die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld erfüllen. Grundsätzlich erhält immer nur eine Person das Kindergeld ausgezahlt.
Kindergeldantrag
Der Antrag auf Kindergeld muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden. Mündliche Anträge, beispielsweise durch einen Telefonanruf bei der Familienkasse, können nicht berücksichtigt werden. Das ausgefüllte Antragsformular wird bei der Familienkasse persönlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben oder kann per Post versandt werden. Zuständig ist die Familienkasse, die für den Bezirk zuständig ist, in dem sich der gewöhnliche Wohnort befindet. Die Vordrucke für den Antrag auf Kindergeld sind bei der Familienkasse oder als Internet-Vordruck über die Webseite der Agentur für Arbeit erhältlich.
Auszahlung des Kindergeldes
Auszahlung an andere Personen, Behörden oder an die Kinder selbst
Sollte der Kindergeldberechtigte seinem Kind keinen Unterhalt leisten
oder leistet er nur unregelmäßig Unterhalt,
kann die Familienkasse das Kindergeld, welches diesem Kind zustehen
würde, an das volljährige Kind auf Verlangen auszahlen. Ist das Kind noch nicht volljährig, kann das Kindergeld in diesem Fall auf Verlangen an die Person ausgezahlt werden, die dem Kind tatsächlich regelmäßig Unterhalt gewährt. Auch wenn der Berechtigte zwar Unterhalt zahlt, aber einen geringeren Betrag als das anteilige Kindergeld, kann die Abzweigung des Kindergeldes erfolgen. Sollte der Kindergeldberechtigte auf Grund fehlender Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlen, ist ebenfalls eine Abzweigung des Kindergeldes möglich. Bevor über die Abzweigung seitens der Familienkasse entschieden wird, erhält der Kindergeldberechtigte die Gelegenheit, zu dem Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes Stellung zu nehmen. Wird dem Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes stattgegeben, wird der Betrag für das betreffende Kind abgezweigt, der sich aus dem Gesamtanspruch aller Kinder ergibt.
Das heißt also im Beispiel:
Es wird monatlich für vier Kinder an den Berechtigten Kindergeld gezahlt. Der Antrag auf Abzweigung betrifft das zweite Kind.
Kind 1 stehen monatlich 164 Euro Kindergeld zu.
Kind 2 stehen monatlich 164 Euro Kindergeld zu.
Kind 3 stehen monatlich 170 Euro Kindergeld zu.
Kind 4 stehen monatlich 195 Euro Kindergeld zu.
Gesamtsumme Kindergeld für alle vier Kinder: 693 Euro monatlich.
Dieser Gesamtbetrag in Höhe von 693 Euro/Monat verteilt sich auf jedes Kind mit 173,25 Euro/Monat. Die Abzweigung für das zweite Kind erfolgt also in einer Höhe von 173,25 Euro.
Auszahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes
Angehörige des öffentlichen Dienstes, Beamte und Empfänger von Versorgungsbezügen erhalten das Kindergeld von ihrem Arbeitgeber oder íhrem Dienstherren monatlich ausbezahlt. Der Arbeitgeber oder Dienstherr fungiert in diesem Fall als Familienkasse.
Dauer und Kindergeldhöhe
Kindergeld wird immer monatlich ausgezahlt. Wird Kindergeld für mehrere Kinder gezahlt, richtet sich die Reihenfolge, welches Kind als erstes, zweites oder weiteres Kind gilt, nach der Reihenfolge der Geburten. So zählt also das älteste Kind stets als erstes Kind.
Achtung: Ab 01. Januar 2009 hat sich die Höhe des Kindergeldes geändert.
Der Anspruch auf Kindergeld besteht in der Regel für jeden Monat, in dem mindestens an einem Tag die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld vorgelegen haben. Dieser Anspruch verjährt vier Jahre nach dem Jahr, in dem dieser Anspruch entstanden ist.
Das heißt im Beispiel:
Anspruch auf Kindergeld hat vorgelegen seit dem 29. August 2003.
Damit verjährt der Kindergeldanspruch
für das Jahr 2003 am 31.12.2007 (zum heutigen Stand bereits verjährt)
für das Jahr 2004 am 31.12.2008 (zum heutigen Stand bereits verjährt)
für das Jahr 2005 am 31.12.2009
für das Jahr 2006 am 31.12.2010
Wer also rückwirkend Kindergeld beantragt, sollte keinesfalls die gültigen Fristen versäumen.
Wenn ein Kind die Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergeldes auch über das 18. Lebensjahr hinaus erfüllt, wird das Kindergeld tatsächlich nur dann gezahlt, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den festgelegten Grenzbetrag nicht überschreiten. Es müssen also alle besonderen Voraussetzungen erfüllt sein, damit Kindergeld auch über das 18. Lebensjahr hinaus gezahlt wird. Wird durch die Einkünfte und Bezüge des Kindes der maßgebliche Grenzbetrag überschritten, besteht für das gesamte Kalenderjahr kein Anspruch auf Kindergeld.
Stand 01. Januar 2009 - Grenzbetrag pro Jahr 7.680 Euro.
Einkommensgrenze bei Kindern im Ausland
Bei Kindern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, wird der vorgenannte
Grenzbetrag nach den Verhältnissen im Wohnsitzland angepasst.
Kindergeld für behinderte Kinder
Kindergeld für Kinder mit einer Behinderung kann
unter bestimmten Voraussetzungen über das 25. Lebensjahr dieses Kindes hinaus bezogen werden. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn das Kind auf Grund dieser Behinderung nicht in der Lage ist, seinen Lebensbedarf selbst zu decken.
Voraussetzungen:
- Eine Behinderung liegt vor.
- Das Kind kann sich nicht selbst unterhalten.
- Das Kind ist auf Grund der Behinderung nicht in der Lage, den Lebensunterhalt
für sich selbst zu bestreiten.
- Behinderung und Ursächlichkeit lagen bereits vor der Vollendung des 25. Lebensjahres vor.
Informationen zum Kinderzuschlag erteilen die Familienkassen der Bundesagentur
für Arbeit. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eltern für ihre im Haushalt lebenden unverheirateten unter 25 Jahre alten Kinder Anspruch auf Kinderzuschlag haben. Der gleichzeitige Bezug von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld bzw. Sozialhilfeleistungen und Kinderzuschlag ist nicht möglich.
Mitteilungen an die Familienkassen, besondere Mitwirkungspflichten
Wer Antrag auf Kindergeld gestellt hat und Kindergeld bezieht, ist
nach § 68 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes verpflichtet, alle Änderungen, die sich in den persönlichen Verhältnissen und in den Verhältnissen der Kinder ergeben, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen.
Wichtig:
Mitteilungen an andere Stellen innerhalb der Bundesagentur für Arbeit gelten nicht als Mitteilung an die Familienkassen und werden nicht anerkannt.
Veränderungen in den Verhältnissen sind auch dann mitzuteilen, wenn über den Antrag auf Kindergeld noch nicht entschieden wurde oder wenn sich Veränderungen ergeben, die zwar erst nach dem Ende des Kindergeldbezuges bekannt werden, sich aber nachträglich auf den Anspruch auf Kindergeld auswirken können.
Wichtig:
Mitteilungen über Veränderungen sollten immer schriftlich (mit Nachweis) an die Familienkassen eingereicht werden. Wird eine Veränderungsmitteilung einem zuständigen Sachbearbeiter persönlich übergeben und keine Kopie (mit Annahmebestätigung) für die persönlichen Unterlagen erstellt, kann später kein Nachweis erbracht werden, dass die Veränderungsmitteilung tatsächlich abgegeben worden ist. Dies kann unter Umständen im Nachhinein zu erheblichen Komplikationen führen, auch wenn die Übergabe der Veränderungsmitteilung im Vertrauen erfolgt ist.
Wer Veränderungen verspätet oder gar nicht der zuständigen Familienkasse mitteilt, muss damit rechnen, das zu Unrecht erhaltene Kindergeld umgehend zurückzuzahlen. Darüber hinaus kann es zu einer Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit oder zu einer strafrechtlichen Verfolgung auf Grund der Steuerhinterziehung kommen.
Einspruch/Klage gegen Entscheidungen der Familienkassen
Wer mit Entscheidungen der Familienkasse nicht einverstanden ist, kann
gegen diese Entscheidungen Einspruch einlegen. Auf Grund dessen wird
die Entscheidung dann nochmals geprüft. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats, nach der Bekanntgabe der Entscheidung, schriftlich bei der Familienkasse eingereicht werden. Dieses Einspruchsverfahren ist kostenfrei. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, erfolgt eine Einspruchsentscheidung, gegen die innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Einspruchsentscheidung Klage beim zuständigen Finanzgericht erhoben werden kann. Das Klageverfahren ist im Gegensatz zum Einspruchsverfahren kostenpflichtig.
Wichtig: Wer Einspruch einlegen möchte, sollte sich bei der Frist nicht auf das Datum des Poststempels berufen. Der Einspruch sollte innerhalb der vorgegebenen Zeit bei der Behörde eingereicht worden sein. Nähere Auskünfte dazu geben Rechtsberatungsstellen und Rechtsanwälte.
Aussetzung der Vollziehung
Auch in den Fällen, in denen gegen eine Forderung der Familienkasse Einspruch oder Klage erhoben wurde, bleibt die erhobene Erstattungsforderung davon unberührt. Das heißt, die Forderung ist in voller Höhe sofort zur Zahlung fällig, auch wenn Einspruch eingelegt oder Klage erhoben wurde. Der geforderte Erstattungsbetrag ist also sofort zu begleichen.
Um eine Vollziehung auszusetzen, kann ein Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung gestellt werden. Dies erfolgt bei der Rechtsbehelfsstelle
der Familienkasse, bei der der Rechtsbehelf eingelegt wurde. Die Rechtsbehelfsstelle
teilt dann durch einen Bescheid mit, wie über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden wurde. Wird der Antrag abgelehnt, kann Einspruch dagegen eingelegt oder das zuständige Finanzgericht eingeschaltet werden.
Überprüfung durch die Familienkassen
Während des laufenden Bezuges von Kindergeld prüfen die Familienkassen in bestimmten Abständen, ob die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld noch gegeben sind und ob das Kindergeld in korrekter Höhe ausgezahlt wird. Sollte die Familienkasse dazu Bescheinigungen und Unterlagen benötigen, sind diese der Familienkasse umgehend vorzulegen. Die Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 93 Absatz 1 der Abgabenordnung. Auch wenn die Familienkassen den Kindergeldanspruch in Abständen überprüfen, entbindet dies nicht von der Verpflichtung, jegliche für den Anspruch auf Kindergeld bedeutsamen Veränderungen der zuständigen Familienkasse unverzüglich mitzuteilen. Wer nicht genau weiß, welche Veränderungen in den Verhältnissen für die Familienkassen bedeutsam sind und ob sich diese Veränderungen auf den Kindergeldanspruch auswirken, fragt am besten bei den zuständigen Stellen der Familienkassen nach und lässt sich diese Auskünfte sicherheitshalber schriftlich bestätigen. Auch bei allen anstehenden Fragen zum Thema Kindergeld in Bezug auf Werbungskosten, Freibetrag und Steuern sind die Sachbearbeiter der Familienkassen der richtige Ansprechpartner.
Kindergeld aus Deutschland für Kinder mit Wohnsitz im EU Ausland
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch für in Deutschland geborene Kinder, die ihren jetzigen Wohnsitz beispielsweise mit einem Elternteil im EU Ausland haben, während der andere Elternteil in Deutschland lebt, möglich, aus Deutschland Kindergeld zu beziehen. Sollten sich die beiden zuständigen Stellen der jeweiligen Länder über die Antragsmodalitäten nicht einigen können oder ist nicht bekannt, wie das jeweilige Recht angewandt werden soll, können in schwierigen Fällen SOLVIT Stellen helfen, berechtigte Ansprüche durchzusetzen.
Das Kindergeld steht allen Kindern zu und es wird auch nicht auf eventuelle Sozialleistungen angerechnet. Dabei ist die Höhe des Kindergelds gestaffelt. Für das erste und zweite Kind gibt es 184 Euro pro Monat, für das dritte Kind sind es 190 Euro und ab dem vierten Kind sind es 215 Euro. Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn das Kind noch nicht 18 Jahre ist oder sich noch in der Ausbildung befindet (bis zum 25. Lebensjahr). Das eigene Einkommen des Kindes darf 8003,99 Euro nicht überschreiten.
Das Kindergeld wird für jedes Kind gezahlt und zwar unabhängig
vom Einkommen der Eltern. Nach der Anzahl der Kinder wird es allerdings
gestaffelt. Das bedeutet, dass für das erste und das zweite Kind
jeweils 184 Euro pro Monat gezahlt werden. Für das dritte Kind
gibt es 190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind werden
215 Euro für jeden Monat gewährt.
Anspruch auf Kindergeld haben alle Kinder, die das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben. Darüber hinaus wird die Zahlung gewährt,
wenn das Kind sich in der Ausbildung befindet und zwar bis zum 25.
Lebensjahr. Das bedeutet, dass zum Beispiel auch ein Studium noch zumindest
teilweise mit Hilfe des Kindergelds finanziert werden kann. Kinder,
die sich nicht in Ausbildung befinden und nach der Schule arbeitslos
gemeldet sind, bekommen ebenfalls das Kindergeld zugestanden. Auch
für Kinder, die zwar eine Ausbildung machen möchten, jedoch
keinen Ausbildungsplatz bekommen haben oder die die Ausbildung aus
verschiedenen Gründen unterbrechen mussten, wird Kindergeld bis
zum 21. Lebensjahr gezahlt. Für Kinder, die älter als 18
Jahre sind und die selbst ein Einkommen erzielen, gibt es kein Kindergeld
mehr, wenn dieses Einkommen 8004 Euro pro Jahr übersteigt.
Laut Gesetz haben alle Eltern, deren Kinder sich einem Freiwilligendienst
unterziehen, ab 01. Januar 2009 Anspruch auf die Zahlung von Kindergeld.
Das Kindergeld wird immer an die Person gezahlt, die das Kind beaufsichtigt,
also die das Sorgerecht für das Kind hat. Wenn beide Eltern zusammen
leben, so können sie eine Person bestimmen, an die das Kindergeld
gehen soll. Dieser Elternteil ist dann aber auch der Anspruchsberechtigte
für die Zahlung von Kindergeld bei weiteren Kindern.
Zuständig für die Antragstellung sind die Familienkassen
der Bundesagenturen für Arbeit. Hier kann der Antrag im Internet
heruntergeladen werden, er wird aber auch per Post zugeschickt. Nachgefragt
werden hier die Daten des Kindes und der Eltern. Die Geburt des Kindes
muss per Geburtsbescheinigung belegt werden, die vom Standesamt ausgestellt
wird. In der Regel bekommen die Eltern diese gleich mit, wenn die Geburtsurkunde
auch abgeholt wird. Aufgedruckt ist hier der Hinweis, dass es sich
um eine Bescheinigung für die Beantragung von Kindergeld handelt.
Das Kindergeld wird auch auf das Elterngeld nicht angerechnet, hat
also keinen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes. Es gilt als
Einkommen des Kindes und wird auch dann nicht angerechnet, wenn Sozialleistungen
beantragt werden. Es muss nicht versteuert werden.
In den meisten Fällen wird von den Eltern das Kindergeld dazu
eingesetzt, den täglichen Aufwand für das Leben mit Kind
zu decken. Angeraten wird jedoch, das gesamte Kindergeld pro Monat
auf ein Sparkonto zu bringen, welches gut verzinst sein sollte. So
kann bis zum Beginn der Ausbildung des Kindes ein hübsches Sümmchen
angespart werden. Tatsächlich ist dies aber nur gut betuchten
Eltern möglich, die ohnehin die Ausbildung des Kindes finanzieren
können – so der Alltag. Da das Geld als Unterstützung
für die Aufwendungen des täglichen Lebens, die durch die
Geburt des Kindes nun einmal höher geworden sind, gedacht ist,
hat das Kind auch keinen rechtlichen Anspruch auf das Geld. Lediglich,
wenn die Eltern nachweislich das Geld nie für das Kind, sondern
für die Anschaffung von Luxusgegenständen (Autos, Reisen,
etc.) verwendet haben, kann das Kind das Geld einfordern.
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