Mutterschaftsgeld - Berechnung, Antrag und Höhe
Mutterschutzgesetz für erwerbstätige
Frauen
Für Frauen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen und in einem Arbeitsverhältnis
stehen, gilt während der Schwangerschaft und nach der Entbindung ein besonderer
Schutz. Dieser Schutz ist im Mutterschutzgesetz verankert. Damit sind schwangere
Frauen und frisch gebackene Mütter grundsätzlich vor Kündigungen
geschützt. Darüber hinaus legt das Mutterschutzgesetz Regeln fest,
so dass die Gesundheit der schwangeren Frau und des ungeborenen Kindes vor Gefahren
am Arbeitsplatz geschützt ist.
Mutterschutzfrist
Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem festgelegten Geburtstermin
und endet acht Wochen nach der Entbindung. Bei medizinischen Frühgeburten und Mehrlingen endet die Mutterschutzfrist zwölf Wochen nach der Entbindung.
Kommt es zu einer vorzeitigen Geburt oder einer Frühgeburt, dann verlängert
sich die Mutterschutzfrist um die Tage nach der Geburt, die vor der Entbindung
nicht genutzt werden konnten. Auf Grund dieser Regelungen im Mutterschutzgesetz
haben alle erwerbstätigen werdenden Mütter insgesamt einen Anspruch
auf mindestens 14 Wochen Mutterschutzfrist.
Was sollten schwangere Frauen für die Mutterschutzfrist
beachten?
Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben im Regelfall während
der gesamten Mutterschutzfrist Anspruch auf Mutterschaftsgeld sowie einen Zuschuss
ihres Arbeitgebers. Dies gilt jedoch nur für gesetzlich versicherte Frauen.
Hat der Arzt den Geburtstermin errechnet, legen werdende Mütter diese Bescheinigung
ihrem Arbeitgeber und der Krankenkasse vor, bevor die Mutterschutzfrist beginnt.
Was
ist das Mutterschaftsgeld?
Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Mutterschutzfrist
vor und nach der Geburt des Kindes sowie für den Entbindungstag selbst gezahlt.
Welche Frauen können Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen
Krankenkasse erhalten?
Mutterschaftsgeld, das die gesetzliche Krankenkasse zahlt, erhalten
nur Frauen, die entweder pflichtversichert oder freiwillig als Mitglied
mit einem Anspruch auf Krankengeldzahlung versichert sind. Darüber hinaus müssen für
den Bezug von Mutterschaftsgeld weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Daher
erhalten folgende Frauen Mutterschaftsgeld:
- Die Frauen müssen in einem Arbeitsverhältnis oder in einem Heimarbeitsverhältnis
stehen.
- Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig gekündigt.
- Das Arbeitsverhältnis beginnt erst nach dem Beginn der Mutterschutzfrist.
In diesem Fall haben die Frauen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, und zwar dann,
wenn sie beim Beginn des Arbeitsverhältnisses Mitglied in einer gesetzlichen
Krankenkasse sind.
- Die Frauen stehen bei Beginn der Mutterschutzfrist nicht in einem
Arbeitsverhältnis,
sind jedoch bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld
versichert. Diese Frauen erhalten ihr Mutterschaftsgeld in Höhe des zustehenden
Krankengeldes.
Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld?
Frauen, die sich im Mutterschutz befinden,
erhalten von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld in einer Höhe
bis maximal 13 Euro pro Kalendertag. Bis zur Höhe des
Nettogehaltes wird dieses Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber aufgestockt.
Dabei errechnet sich die Höhe dieser Zuzahlung aus dem Durchschnitt
des Nettogehaltes in den letzten drei Monaten, vor Beginn des Mutterschutzes.
Wie viel die Krankenkasse zahlt, hängt ebenfalls vom durchschnittlichen
Nettoeinkommen dieser letzten drei Monate ab. Dabei wird das Nettoeinkommen
auf Tage umgerechnet.
Wo wird das Mutterschaftsgeld beantragt?
Wer gesetzlich versichert ist, betragt das Mutterschaftsgeld bei seiner
Krankenkasse. Auch im Falle von Arbeitslosigkeit wird das Mutterschaftsgeld
bei der Krankenkasse beantragt.
Wie verhält es sich mit dem Mutterschaftsgeld
bei privat versicherten Frauen?
Privat versicherte Frauen erhalten im Mutterschutz ihr Nettogehalt
abzüglich
eines Betrages in Höhe von 13 Euro pro Arbeitstag. Dies ist der Betrag,
den die gesetzlichen Krankenkassen als Mutterschaftsgeld auszahlen. Da private
Kassen kein Mutterschaftsgeld zahlen, können werdende Mütter, die bei
einer privaten Krankenversicherung versichert sind, ein einmaliges Mutterschaftsgeld
beim Bundesversicherungsamt beantragen, in einer Höhe von bis zu 210 Euro.
Was passiert mit dem Mutterschaftsgeld bei geringfügig Beschäftigten?
Wer einer sozialversicherungsfreien Tätigkeit nachgeht, kann bis zu 210
Euro vom Bundesversicherungsamt nach Beantragung erhalten. Die gleiche Regelung
gilt für Frauen, die über ihren Mann in einer gesetzlichen Krankenkasse
familienversichert sind.
Haben Hausfrauen Anspruch auf Mutterschaftsgeld?
Da Hausfrauen keinen Lohn erhalten und das Mutterschaftsgeld eine Lohnersatzzahlung
ist, haben Hausfrauen keinen Anspruch auf Mutterschutz und Mutterschaftsgeld.
Was passiert mit Mutterschutz und Mutterschaftsgeld, im Falle von Arbeitslosigkeit?
Frauen, die zu Beginn der Mutterschutzfrist noch Anspruch auf Arbeitslosengeld
haben, erhalten ihr Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes. Das
Mutterschaftsgeld wird in diesem Fall von der Krankenkasse bezahlt, da das Arbeitsamt
wegen des Beschäftigungsverbots der Frauen in der Mutterschutzfrist nicht
mehr zuständig ist.
Wie sieht es mit Mutterschutz und Mutterschaftsgeld bei
Selbstständigkeit
aus?
Hier hängt es wiederum von der Wahl der Krankenkasse ab. Werdende Mütter,
die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten
ihr Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, solange der Mutterschutz
andauert.
Was passiert, wenn sich der Geburtstermin des Kindes verschiebt?
Wohl kaum ein Baby hält sich genau an den errechneten Geburtstermin. Auch
wenn das Baby früher oder später auf die Welt kommt, gehen deshalb
weder die Ansprüche auf Mutterschaftsgeld noch der Mutterschutz verloren.
Kommt das Baby als Frühgeburt auf die Welt, werden die nicht in Anspruch
genommenen Tage vor der Entbindung auf die Zeit nach der Geburt übertragen.
Außerdem verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt auf längstens
zwölf Wochen. Kommt das Kind nach dem errechneten Geburtstermin auf die
Welt, zahlt die Krankenkasse rückwirkend für die sechs Wochen Mutterschaftsgeld
ab dem Zeitpunkt der Entbindung sowie die vollen acht Wochen nach der Geburt.
Es ist deshalb wichtig, rechtzeitig die Bescheinigung über den Geburtstermin
bei der Krankenkasse einzureichen. Bei Mehrlingsgeburten hat die Mutter nach
der Entbindung Anspruch auf zwölfwöchiges Mutterschaftsgeld.
Was passiert, wenn ein zweites Kind unterwegs ist?
Kündigt sich während der Elternzeit ein
zweites Kind an und befindet sich die werdende Mutter in ungekündigter Stellung, hat sie erneut Anspruch
auf maximal 13 Euro/Tag von der gesetzlichen Krankenkasse. Allerdings ist der
Arbeitgeber während der Elternzeit nicht zu Zahlungen verpflichtet. Fällt
allerdings ein Teil der neuen Mutterschutzfrist so, dass sich der Mutterschutz
an die Elternzeit direkt anschließt oder nach der Elternzeit liegt, dann
bekommt die Mutter erneut einen Zuschuss vom Arbeitgeber, allerdings erst von
dem Tag an, an dem die Elternzeit endet. Wenn die Frau während ihrer Elternzeit
einer Teilzeit-Beschäftigung nachgegangen ist, hat sie damit auch wieder
einen Anspruch auf die Zuzahlung zum Mutterschaftsgeld erworben.
Wie erhalten Mütter ihr Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt?
Erwerbstätige Frauen, die nicht selbst Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse
sind, können ihr Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt erhalten.
Dies betrifft beispielsweise geringfügig beschäftigte Frauen, privat
krankenversicherte Frauen oder Frauen, die in der gesetzlichen Krankenkasse familienversichert
sind. Diese Frauen können von der Mutterschaftsstelle im Bundesversicherungsamt
Mutterschaftsgeld in einer Höhe von insgesamt maximal 210 Euro erhalten.
Weitere Informationen dazu, ein Merkblatt für Mutterschaftsgeld sowie Antragsformulare
für das Mutterschaftsgeld werden auf der Webseite vom Bundesversicherungsamt
zur Verfügung gestellt.
Welche Unterlagen benötigt das Bundesversicherungsamt?
- vollständig ausgefüllten Antrag auf Mutterschaftsgeld
- fristgerecht ausgestellte Bescheinigung über den errechneten Entbindungstermin
- Bescheinigung vom Arbeitgeber
- eventuell eine Geburtsbescheinigung, die vom Standesamt ausgestellt
ist
- falls das Baby als Frühgeburt auf die Welt kommt, die ärztliche Bescheinigung
Weitere Informationen zum Mutterschaftsgeld über das
Bundesversicherungsamt
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes hängt vom kalendertäglichen Entgelt
ab, allerdings ist die Höhe des Mutterschaftsgeldes auf 210 Euro für
die gesamte Mutterschutzfrist begrenzt. Das Mutterschaftsgeld, das vom Bundesversicherungsamt
ausgezahlt wird, ist nicht auf das Erziehungsgeld bzw. Elterngeld anzurechnen.
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld über das Bundesversicherungsamt
Werdende Mütter, die während ihrer Schwangerschaft oder während
der Mutterschutzfrist nach der Geburt die Kündigung im Einverständnis
mit der zuständigen Behörde erhalten, können Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
erhalten. Auch wenn der Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auf Grund
einer Insolvenz nicht zahlen kann, ist es möglich, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld über
das Bundesversicherungsamt zu bekommen. Beides geschieht allerdings nur auf Antrag.
Wer von diesen Fällen betroffen ist, sollte die Anträge und Bescheinigungen
möglichst frühzeitig an das Bundesversicherungsamt schicken. Dazu gehört
auch die Bescheinigung über den voraussichtlichen Termin der Entbindung,
die vor der Entbindung beim Bundesversicherungsamt eingehen muss. Das Antragsformular
für den Zuschuss von Mutterschaftsgeld ist beim Bundesversicherungsamt in
Bonn erhältlich.
Wie sieht es bei Studentinnen mit dem Mutterschaftsgeld aus?
Für Studentinnen, die Vollzeit studieren oder noch einer Teilzeit-Tätigkeit
nachgehen, gelten besondere Regelungen in Bezug auf das Mutterschaftsgeld. Damit
Studentinnen das Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse erhalten,
müssen sie bereits vor der Entbindung Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung
gewesen sein. Dabei gelten als Fristen die 10. Schwangerschaftswoche bis
vier Monate vor dem berechneten Geburtstermin. In dieser Zeit müssen Studentinnen
in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sein, damit sie
das Mutterschaftsgeld von 13 Euro/Kalendertag erhalten können.
Gibt es Mutterschaftsgeld für Arbeitslose oder Minijobberinnen?
Wer arbeitslos ist und Arbeitslosengeld I oder II bezieht, und gesetzlich
krankenversichert ist, hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld, das von
der Krankenkasse ausbezahlt wird. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes ist so hoch wie das bisherige Arbeitslosengeld.
Wer in einem Minijob arbeitet, kann auf Antrag eine einmalige Zahlung von bis
zu 210 Euro vom Bundesversicherungsamt in Bonn erhalten.
Was muss beim Mutterschaftsgeld sonst noch beachtet werden?
Mutterschaftsgeld wird nur auf Antrag ausgezahlt. Es läuft also nicht automatisch,
sondern muss bei der jeweiligen Mutterschaftsgeldstelle rechtzeitig beantragt
werden. Gesetzlich Krankenversicherte wenden sich an ihre Krankenkasse, um Mutterschaftsgeld
zu beantragen. Privat versicherte Frauen oder Frauen, die einen Mini-Job innehaben,
wenden sich für den Antrag auf Mutterschaftsgeld an die Mutterschaftsgeldstelle
des Bundesversicherungsamtes in Bonn. Das Mutterschaftsgeld sollte möglichst
frühzeitig beantragt werden. Für den Antrag ist eine Bescheinigung
des Arztes notwendig, worauf dieser den voraussichtlichen Geburtstermin bestätigt.
Die Bescheinigung mit dem errechneten Entbindungstermin darf frühestens
sieben Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin ausgestellt werden.
Informationen zur Mutterschaftsgeldstelle im Bundesversicherungsamt
Postadresse
Bundesversicherungsamt – Mutterschaftsgeldstelle –
Friedrich Ebert Allee 38
53113 Bonn
Weitere Informationen zum Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt
sind auf der Webseite http://www.mutterschaftsgeld.de erhältlich. Dort kann auch
der Antrag für Mutterschaftsgeld online ausgefüllt werden.
Broschüre vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – Mutterschutzgesetz – Leitfaden
zum Mutterschutz
Frauen, die sich über das Mutterschutzgesetz und das Mutterschaftsgeld näher
informieren möchten, können sich beim Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend eine Broschüre zum Mutterschutzgesetz bestellen,
die über den Mutterschutz in Deutschland informiert. Darüber hinaus
bietet die Broschüre einen Überblick über die Rechte und Pflichten
der Frauen gegenüber dem Arbeitgeber, über Leistungen der Krankenkassen
und gibt Hinweise zum Mutterschaftsgeld.
Das Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzleistung und wird folglich
auch nur für Angestellte und eine kleine Gruppe von Freiberuflern gewährt.
Die Berechnung des Mutterschaftsgeldes geht dabei vom bisherigen Lohn oder Gehalt
der betreffenden Person aus. Maximal wird das Mutterschaftsgeld in Höhe
des Krankengeldes gewährt,
es kann aber sein, dass der Arbeitgeber den fehlenden Betrag zum vollen Monatslohn
oder –gehalt aufstockt. Damit sind in der Zeit des Mutterschutzes kaum
finanzielle Einbußen zu verzeichnen.
Das Mutterschaftsgeld wird in der Zeit des Mutterschutzes gezahlt, also
sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Es ist eine
Entgeltersatzleistung und wird in der Höhe des Krankengeldes gezahlt. Einige Arbeitgeber stocken das Mutterschaftsgeld auf, so dass die Frau über das gleiche Einkommen wie vorher verfügt. Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben aber nur die Frauen, die auch über ein regelmäßiges Einkommen aus angestellter Tätigkeit verfügen. Selbstständige werden nicht bedacht, auch die meisten Freiberufler nicht.
Postadresse
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
11018 Berlin
Webseite: www.bmfsfj.de
Das Mutterschaftsgeld wird immer dann gezahlt, wenn eine Frau sich
in der Mutterschutzfrist befindet. Damit soll sichergestellt werden,
dass sie keine finanziellen Einbußen durch die Schwangerschaft
und das Muttersein zu befürchten hat. Das Mutterschaftsgeld wird
also sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin gezahlt und acht
Wochen danach. Das gilt für alle Arbeitnehmerinnen, die in einer
gesetzlichen oder einer privaten Krankenkasse Mitglied sind. Selbstständige
erhalten kein Mutterschaftsgeld, auch Freiberufler gehen in den meisten
Fällen leer aus. Hier gibt es aber die Ausnahme bei den Freiberuflern,
die über die Künstlersozialkasse versichert sind. Die Künstlersozialkasse
tritt bei den Sozialabgaben praktisch an die Stelle eines Arbeitgebers
und zahlt die Hälfte der Beiträge zur Kranken- und zur Rentenversicherung
ein. Im Falle der bevorstehenden Mutterschaft bekommt die freiberuflich
Tätige dann das Mutterschaftsgeld in Höhe des normalerweise üblichen
Krankengeldes. Das bedeutet, dass sie ihre Mutterschutzfrist ohne größere
finanzielle Einbußen wahrnehmen kann.
Das Mutterschaftsgeld muss rechtzeitig beantragt werden. Dafür
gibt es einen Bescheid des Gynäkologen über den voraussichtlichen
Geburtstermin. Damit es zu keinen Verzögerungen bei der Gehaltszahlung
kommen kann, sollte dieser Bescheid zusammen mit dem Antrag auf Mutterschaftsgeld
so rasch wie möglich an die Krankenkasse gesendet werden. Zusätzlich
zu dem Geld in Höhe des Krankengeldes stockt der Arbeitgeber das
Gehalt meist bis zur vollen bisher üblichen Höhe auf. Damit
bekommt die Schwangere und Mutter ihr gewohntes Gehalt in den vierzehn
Wochen der Mutterschutzfrist und muss sich zumindest um ihren finanziellen
Stand keine Sorgen machen. Bei einer Mehrlingsschwangerschaft erhöht
sich die Mutterschutzfrist auf zwölf Wochen nach der Geburt, also
wird auch das Mutterschaftsgeld für zwölf Wochen gezahlt.
Kommt es zu einer medizinischen Frühgeburt, so wird die Zahl der
Tage, die vorab nicht für den Mutterschutz in Anspruch genommen
werden konnten, nach der Geburt angehängt. Was für die Mutterschutzfrist
gilt, gilt auch für das Mutterschaftsgeld.
Über die Zahlung von Mutterschaftsgeld gibt es einen Bescheid,
der bei der Steuererklärung mit eingereicht werden muss. Es handelt
sich um steuerpflichtige Lohnersatzleistungen.
Um das Mutterschaftsgeld nach der Geburt zu erhalten, ist die Bescheinigung über
die Geburt des Kindes wichtig. Hierfür gibt es eine eigene Ausführung
der Geburtsurkunde, die den Vermerk „Für die Beantragung
von Mutterschaftshilfe“ trägt.
Wenn das Mutterschaftsgeld berechnet wird, werden die maximal möglichen
13 Euro pro Tag von der Krankenkasse angesetzt. Der Arbeitgeber nimmt
das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten drei Monate und stockt
den Betrag entsprechend auf. Wichtig hierbei ist, dass auch bezahlte Überstunden
mit einzurechnen sind. Sie erhöhen das Mutterschaftsgeld. Wenn
das durchschnittliche Gehalt weniger als 390 Euro pro Monat beträgt,
so wird nur der Betrag von der Krankenkasse gezahlt. Auch für
Arbeitslose gilt, dass diese Berechnung nicht ganz passt. Sie bekommen
so viel Mutterschaftsgeld, wie bislang Arbeitslosengeld. Zudem bekommen
häufig Auszubildende weniger Geld. Wenn sie zum Beispiel 300 Euro
pro Monat erhalten haben, bekommen sie nun auch 300 Euro Mutterschaftsgeld
pro Monat. Das Mutterschaftsgeld wird nie höher ausfallen, als
das normale Einkommen. Denn schließlich soll sich dabei ja auch
niemand bereichern.
Rechtzeitig sollte auch das Elterngeld beantragt werden, wofür
ebenfalls eigene Formulare und Vordrucke auszufüllen sind. Dieses
wird aber nicht bei der Mutterschaftsgeldstelle oder bei der Krankenkasse
direkt beantragt, sondern bei der Elterngeldstelle des Landkreises.
Alle Informationen erhalten Sie unter http://www.mutterschaftsgeld.de/.