Ratgeber Eltern

Alleinerziehend
Adoption + Pflegeeltern
Scheidung
Trennung
Unterhalt
Sorgerecht
Scheidungsrecht
Umgangsrecht
Scheidungsbericht
Online-Scheidung
Ehescheidung
Kindesunterhalt
Elterngeld
Elternzeit
Erziehungsgeld
Mutterschaftsgeld
Mutterschutz
Antrag Elternzeit
Elternzeitgesetz
Mutterschutzgesetz
Mutterschutzverordnung
Kindergeld
Scheidungskosten
Scheidungskinder
Scheidungsanwalt
Umgangsrecht Väter
Gemeinsames Sorgerecht
Alleiniges Sorgerecht
Aufenthaltbestimmungsrecht
Kindergeld oder Hartz IV?
Vaterschaftstest
Hochzeit
Seitensprung + Eifersucht
Partnersuche im Internet
Lexikon
Fachinformationen:
Schwangerschaft + Baby
Kinder + Kindererziehung
ADS + Hyperaktivität
Gesundheit + Schönheit
Familie + Scheidung
Freizeit + Hobby
Rezepte für Kinder
Ratgeber Abnehmen
|
Mutterschutz,
Mutterschutzgesetz und Mutterschutzgeld

Für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, gilt während
ihrer Schwangerschaft und
nach der Geburt des
Babys ein ganz spezieller Schutz. Diese besondere Fürsorge für
schwangere Frauen und Mütter ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG
- Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter) verankert. Das Mutterschutzgesetz
schützt schwangere Frauen und Mütter grundsätzlich vor
einer Kündigung in einem bestimmten Zeitraum und enthält Richtlinien,
die schwangere Frauen und das ungeborene Kind/ungeborene Kinder vor Gefahren
am Arbeitsplatz schützen.
Das Mutterschutzgesetz gilt für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis
stehen; Mutterschutz gilt
u.a. für weibliche Auszubildende, Arbeitnehmerinnen in der Probezeit
sowie für weibliche Teilzeitbeschäftigte. Nähere Informationen
zum Arbeitsrecht, zur Mutterschutzzeit, zu den Mutterschutzrichtlinien und
zur Mutterschutzlinienverordnung geben sachverständige Rechtsanwälte.
Die Mutterschutzfrist beginnt generell sechs Wochen vor dem vom Arzt
berechneten Geburtstermin und
endet in der Regel nach acht Wochen nach der Entbindung des Babys. Ausnahmen
von dieser Regelung bilden medizinische Frühgeburten und
Mehrlingsgeburten. Bei diesen gilt die Mutterschutzfrist für zwölf
Wochen nach der Entbindung. Unter den Begriff medizinische Frühgeburten
fallen Babys mit einem Geburtsgewicht von unter 2.500 Gramm. Bei diesen
Babys und auch bei sonstigen Entbindungen, die vorzeitig, also vor dem
berechneten Geburtstermin stattfinden, verlängert sich die Mutterschutzfrist
nach der Geburt um die Zeit, die vor der Geburt nicht mehr genutzt werden
konnte. Diese Tage schließen sich also im Anschluss an die Entbindung
an. Damit haben alle Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf insgesamt 14
Wochen lange Mutterschutzfrist.
Mit einem Mutterschutzrechner im Internet kann jede werdende Mutter ihren
Mutterschutz selbst ausrechnen.
Andere wichtige Bestimmungen im Mutterschutzgesetz drehen
sich um das Thema Verdienst. Im Falle eines Beschäftigungsverbotes
seitens des Arztes erhält die werdende Mutter weiterhin ihren bisherigen
Durchschnittsverdienst. Während der Mutterschutzfristen vor der
Geburt und nach der Entbindung sowie am Entbindungstag selbst erhalten
die Frauen Mutterschaftsgeld von
der Krankenkasse und einen Zuschuss vom Arbeitgeber.
Verdiensterhöhungen, die in die Zeit der Mutterschutzfristen fallen,
sind bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zu berücksichtigen.
Werdenden Müttern, die nicht in der gesetzlichen Krankenkasse versichert
sind, muss die Möglichkeit gegeben werden, die notwendigen ärztlichen
Untersuchungen wahrzunehmen, die nur während der Arbeitszeit wahrgenommen
werden können, und zwar ohne, dass das Arbeitsentgelt für diese
Zeit gekürzt wird. Mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote
und die Mutterschutzfristen gelten bei der Berechnung des Urlaubs als
Beschäftigungszeiten (Urlaubsanspruch Mutterschutz).
Für Kleinbetriebe gelten besondere Bedingungen. Sie erhalten im
Mutterschaftsfall von den gesetzlichen Krankenkassen 100 % der wesentlichen
Arbeitgeberkosten erstattet.
Alle Arbeitnehmerinnen haben in der Zeit
der Schwangerschaft und
bis vier Monate nach der Geburt einen wirksamen Kündigungsschutz.
Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Kündigungsschutzes
ist, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung von der Schwangerschaft
oder der Entbindung unterrichtet war. Allerdings kann er auch noch innerhalb
von 14 Tagen nach dem Zugang der Kündigung von Schwangerschaft oder
Entbindung unterrichtet werden. Nur in Ausnahmefällen, die allerdings
nicht mit dem Zustand der Frau während der Schwangerschaft oder
der Lage der Mutter bis zu vier Monaten nach der Geburt in Zusammenhang
stehen, kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt
werden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Zulässigkeitserklärung
für die Kündigung von der zuständigen Aufsichtsbehörde
erhalten.
Während Schwangerschaft und Stillzeit gelten
am Arbeitsplatz der Frau besondere Mutterschutzvorschriften. Zu diesen
Schutzvorschriften zählen auch Beschäftigungsverbote.
- Es gilt ein eingeschränktes Beschäftigungsverbot in der Mutterschutzfrist,
die vor der Entbindung gilt, d.h. in dem 6-Wochen-Abschnitt vor dem berechneten
Geburtstermin. In diesem Zeitraum kann die werdende Mutter außerdem
ihre Bereitschaft zur Arbeit jederzeit widerrufen.
- Nach der Entbindung gilt für die Mutter absolutes Beschäftigungsverbot
in der Mutterschutzfrist, die in der Regel acht Wochen andauert, bei
medizinischen Frühgeburten und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen.
Findet die Entbindung vor dem errechneten Geburtstermin statt, verlängert
sich die Mutterschutzfrist nach der Entbindung um die Tage, die vor der
Geburt nicht in Anspruch genommen wurden.
- Außerhalb der Mutterschutzfristen kann ein individuelles Beschäftigungsverbot
vom Arzt ausgesprochen werden.
- Bestehen Gesundheitsrisiken durch bestimmte Arbeiten und Gefahrenstoffe,
gilt das Beschäftigungsverbot für schwangere Frauen und stillende
Mütter. Dies gilt auch für Sonntags- und Mehrarbeit, Akkordarbeit,
Fließbandarbeit und Nachtarbeit.
Nimmt die werdende Mutter die Vorsorgeuntersuchung in Anspruch, muss
sie der Arbeitgeber in dieser Zeit von der Arbeit freistellen. Ein Verdienstausfall
entsteht dabei nicht.
Nimmt die Mutter die Elternzeit nicht
oder nur teilweise in Anspruch, muss ihr der Arbeitgeber die erforderliche
Zeit zum Stillen des Babys gewähren. Diese Stillzeit muss weder
vorgearbeitet noch nachgearbeitet werden. Darüber hinaus darf durch
die Stillzeit kein Verdienstausfall entstehen.
Geht es um ein Bewerbungsgespräch oder ein Einstellungsgespräch,
stellt sich oft die Frage, wie in puncto Schwangerschaft geantwortet
werden sollte. Wird gefragt, ob eine Schwangerschaft besteht, muss diese
Frage nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden, da diese Frage
unter das Diskriminierungsverbot fällt. Ausnahmen bestehen allerdings
dann, wenn es sich um ein relativ kurz bemessenes Arbeitsverhältnis
handelt, und/oder wenn die zu leistende Arbeit nicht mit einer bestehenden
Schwangerschaft zu vertreten ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn
die Arbeit für die schwangere Frau und das ungeborene Kind ein Gesundheitsrisiko
darstellt.
Mutterschutz und Mutterschaftsgeld bei Mehrlingen
Handelt es sich um eine Mehrlingsschwangerschaft, also um Zwillinge,
Drillinge, Vierlinge, Fünflinge oder mehr, beginnt die Mutterschutzfrist
sechs Wochen vor der Geburt und endet zwölf Wochen nach der Entbindung.
Dies ist auch der Fall, wenn es sich um medizinische Frühgeburten
handelt. Ob es sich um eine Frühgeburt im
medizinischen Falle handelt, dokumentiert ein ärztliches Zeugnis.
Bei Frühgeburten oder in Fällen einer sonstigen vorzeitigen
Entbindung verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt
um die Tage, die die werdende Mutter nicht vor der Geburt des Babys in
der Mutterschutzfrist in Anspruch genommen hat. Im Mutterschutz nach
der Geburt des Babys besteht für die Mutter ein absolutes Beschäftigungsverbot.
Sind alle Voraussetzungen für Mutterschaftsgeld erfüllt, wird
in dieser Zeit Mutterschaftsgeld an die Mutter gezahlt.
Rechte schwangerer Frauen und Mütter
Die Rechte der Arbeitnehmer und werdenden Mütter sind vor allem
im Mutterschutzgesetz (MuSchG) sowie in der Verordnung zum Schutze der
Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) geregelt. Weitere Rechte in Bezug
auf die Leistungen der Krankenkassen bei Schwangerschaft und Geburt finden
sich in der Reichsversicherungsordnung, §§ 195 bis 200b RVO.
Darüber hinaus können auch Arbeitsverträge, Tarifverträge
oder Betriebsvereinbarungen weiterführende Rechte enthalten.
Vergütung bei Arbeitsausfällen
Einen Schutz vor Verdienstausfällen sichert in der Regel der Mutterschutzlohn
(Lohnfortzahlung) oder das Mutterschaftsgeld.
Da werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Geburt in
der Regel nicht arbeiten und in den ersten acht Wochen, nachdem das Baby
geboren wurde, das Beschäftigungsverbot gilt, würde in dieser
Zeit ein Verdienstausfall entstehen. Als Ausgleich, also statt der normalen
Arbeitsvergütung, erhalten gesetzliche versicherte Mütter von
ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld. Dieses Mutterschaftsgeld bezieht
sich auf den in den vergangenen drei Monaten erhaltenen Nettoverdienst,
ist aber auf maximal 13 Euro pro Kalendertag begrenzt. Der Höchstbetrag
liegt bei 390 Euro im Monat. Ist das Gehalt einer Mutter im Regelfall
höher als dieser Betrag, muss der Arbeitgeber das Mutterschaftsgeld
insoweit aufstocken, dass es dem normalen Nettoverdienst entspricht.
Anspruch auf dieses Mutterschaftsgeld haben alle Frauen, die innerhalb
der gesetzlichen Rahmenfristen mindestens zwölf Wochen in einer
der gesetzlichen Krankenkassen versichert waren. Der Mutterschaftslohn
wird nicht von der Krankenkasse übernommen, sondern vom Arbeitgeber
bezahlt, nach § 11 MuSchG.
Stillzeiten während einer Beschäftigung
Wird die Elternzeit nicht voll oder gar nicht in Anspruch genommen, muss
der Arbeitgeber der Mutter genügend Zeit für Stillpausen einräumen
(§ 7 MuSchG). Minimum sind dabei einmal täglich eine Stunde
oder zweimal täglich eine halbe Stunde. Durch die Stillzeit darf
kein Verdienstausfall entstehen. Der Arbeitgeber darf also nicht verlangen,
dass die Stillpausen vorgearbeitet oder nachgearbeitet werden. Die weiteren
Bestimmungen sind im Mutterschutzgesetz nachzulesen.
Kündigung in der Schwangerschaft und nach der Entbindung
Während der Schwangerschaft und für den Zeitraum von vier Monaten
nach der Geburt des Babys ist eine Kündigung unrechtmäßig,
falls dem Arbeitgeber die Schwangerschaft der Frau oder der Entbindungstermin
zur Zeit der Kündigung bekannt war (§ 9 Abs. 1 MuSchG). War
dem Arbeitgeber Schwangerschaft bzw. Entbindung nicht bekannt, kann ihm
dies nachträglich in einem Zeitraum von 14 Tagen nach dem Zugang
der Kündigung mitgeteilt werden. Wird diese Frist eingehalten, ist
auch dann die Kündigung unzulässig. Abgesehen von einer Kündigung
sollte dem Arbeitgeber die Schwangerschaft, also auch ohne eine drohende
Kündigung, mitgeteilt werden (§ 5 MuSchG). Kündigungen
durch den Arbeitgeber sind allerdings auch in der Schwangerschaft und
in dem Zeitraum von vier Monaten nach der Geburt des Babys nicht völlig
ausgeschlossen. Dabei sollte es sich jedoch um Ausnahmefälle handeln.
Mutterschutz – ALG I, ALG II
Mütter, die ALG I bekommen, erhalten das Mutterschaftsgeld von der
Krankenkasse in Höhe der monatlichen Zahlungen des Arbeitslosengeldes.
Mütter, die ALG II beziehen, bekommen kein Mutterschaftsgeld von
ihrer Krankenkasse. Sie können unter bestimmten Bedingungen vom
Bundesversicherungsamt in Bonn Mutterschaftsgeld erhalten. Um ihre berechtigten
Ansprüche geltend zu machen, sollten sich Mütter, die davon
betroffen sind, frühzeitig an die Bundesagentur für Arbeit
wenden, um sich über ihre Leistungsansprüche, auch in Bezug
auf die Elternzeit, beraten zu lassen.
Mutterschutz – Mutterschaftsgeld für privat versicherte
Mütter
Schwangere Frauen und Mütter, die sich in der Mutterschutzzeit befinden,
und einer privaten Krankenkasse angehören, erhalten während
des Mutterschutzes ihr Nettogehalt mit Abzügen weiter ausbezahlt.
Von diesem Nettogehalt wird ein Betrag in Höhe von 13 Euro pro Arbeitstag
abgezogen. Diese 13 Euro sind der Zuschuss, der über die gesetzlichen
Krankenkassen den gesetzlich versicherten schwangeren Frauen und Müttern
als Mutterschaftsgeld ausgezahlt wird. Da aber private Krankenkassen
kein Mutterschaftsgeld auszahlen, können werdende Mütter, die
einer privaten Krankenversicherung angehören, eine Einmalzahlung
als Mutterschaftsgeld beantragen. Dieses Geld wird einmalig von der Mutterschaftsgeldstelle
beim Bundesversicherungsamt in Bonn ausbezahlt (höchstens 210 Euro).
Für weitere Fragen und Auskünfte sowie für das Ausfüllen
des online Formulars steht die Webseite www.mutterschaftsgeld.de zur
Verfügung.
Mutterschutz bei geringfügig Beschäftigten
Das Mutterschutzgesetz gilt auch für geringfügig Beschäftigte.
Mutterschaftsgeld können geringfügig Beschäftigte bis
zu einer Höhe von 210 Euro einmalig von der Mutterschaftsgeldstelle
beim Bundesversicherungsamt in Bonn erhalten. Diese Regelung gilt ebenfalls
für Frauen, die über ihren Mann in einer gesetzlichen Krankenkasse
mitversichert (familienversichert) sind.
Für weitere Fragen und Auskünfte sowie für das Ausfüllen
des online Formulars steht die Webseite www.mutterschaftsgeld.de zur
Verfügung.
Mutterschutz bei Hausfrauen
Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für Hausfrauen. Sie erhalten auch
kein Mutterschaftsgeld, da das Mutterschaftsgeld eine Lohnersatzleistung
ist und Hausfrauen keinen Lohn erhalten. Somit haben sie weder Anspruch
auf Mutterschutz noch Mutterschaftsgeld.
Selbstständigkeit und Mutterschutz
Selbstständige fallen nicht unter das Mutterschutzgesetz. Im Falle
Selbstständigkeit und Mutterschaftsgeld hängt es davon ab,
in welcher Krankenkasse die selbstständige Unternehmerin versichert
ist. Mütter, die als Freiwillige in einer gesetzlichen Krankenkasse
versichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes
so lange, wie der Mutterschutz andauert.
Mutterschutz für Beamte
Gesundheitsschutz und Arbeitsschutz für Beamtinnen richten sich
nach dem Arbeitsschutzgesetz des Bundes. Die dazu erlassenen Rechtsverordnungen
der Bundesregierung gelten für die Beamtinnen der einzelnen Länder
entsprechend, soweit nichts Abweichendes durch die Landesregierungen
durch Rechtsverordnung geregelt wird. In Sachen Mutterschutz für
Beamtinnen und Arbeitsschutz für jugendliche Beamtinnen gelten die
Mutterschutzverordnung und Jugendarbeitsschutzverordnung. Bei Fragen
zum Mutterschutz und zum Mutterschutzgeld sollten sich Beamtinnen an
ihre jeweilige Dienststelle wenden.
Erziehungsgeld, Erziehungsurlaub,
Elternzeit nach dem Mutterschutz
Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen,
haben Anspruch auf Elternzeit. Beide Elternteile können den Beginn
ihrer Elternzeit jeweils frei wählen. Dabei wird die Mutterschutzfrist
aber grundsätzlich der Mutter angerechnet und zwar auf die dreijährige
mögliche Gesamtdauer der Elternzeit. Die Elternzeit des Vaters kann
bereits während der Mutterschutzfrist für die Mutter, also
direkt nachdem das Baby geboren wurde, beginnen. Schließt sich
die Elternzeit der Mutter unmittelbar an die Mutterschutzfrist an oder
an den Urlaub, der evtl. der Mutterschutzfrist folgt, dann wird die Zeit
der Mutterschutzfrist ab
der Geburt bei der Zweijahresfrist berücksichtigt.
Neuregelungen zur Elternzeit sind am 01. Januar 2007 in Kraft getreten,
im Rahmen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Sie gelten
für alle Geburten ab 01. Januar 2007. Darüber hinaus gelten
sie für Eltern, deren Kinder vor dem 01. Januar 2007 geboren wurden
bzw. für Eltern, die sich zu diesem Zeitpunkt in Elternzeit befanden.
Beim Antrag auf Erziehungsgeld können Eltern zwischen dem Regelbetrag
oder der Budgetform wählen. Der monatliche Regelbetrag wird in den
ersten beiden Lebensjahren des Kindes gezahlt und zwar in einer Höhe
von bis zu 300 Euro im Monat. Beim Erziehungsgeld in Budgetform bekommen
die Eltern das Erziehungsgeld in Höhe von bis zu 450 Euro im Monat
ausgezahlt, allerdings nur im ersten Lebensjahr des Kindes. Bevor sich
die Eltern für eine dieser beiden Wahlmöglichkeiten entscheiden,
sollten sie sich bei ihrer zuständigen Erziehungsgeldstelle beraten
lassen, welche Möglichkeit im individuellen Fall die günstigste
ist. Falls sich die Eltern bei der Antragstellung des Erziehungsgeldes
weder für den Regelbetrag noch für die Budgetform entscheiden,
wird der Regelbetrag ausgezahlt. Die
BDA zum Thema Mutterschutz.
Interessante Pressemitteilung in Bezug auf Mutterschaftsurlaub
03.10.2008
Für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben schlägt
die Europäische Kommission einen längeren Mutterschaftsurlaub bei
besseren Bedingungen vor.
Die Zeit des Mutterschutzes beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen danach. Ausschlaggebend ist der errechnete Geburtstermin, der vom Gynäkologen bestätigt wird. Der Bescheid muss beim Arbeitgeber und bei der Krankenkasse vorgelegt werden. So wird gewährleistet, dass die Frau ihr gewohntes Gehalt in der Zeit des Mutterschutzes weiter bekommt. Die Krankenkasse zahlt ein Krankengeld, der Arbeitgeber kann den Betrag aufstocken. So hat die Frau teilweise in der Mutterschutzzeit das volle Gehalt zur Verfügung. Bei Frühgeburten wird die Zeit, die vorher vom Mutterschutz abging, nach der Geburt angehängt. Bei Mehrlingen verlängert sich die Frist nach der Geburt auf zwölf Wochen. |