Umgangsrecht Väter - Das Umgangsrecht für Kinder nach Scheidung
Für viele Betroffen ein wahres Wortungetüm ist das Umgangsrecht für Väter. Hierrunter versteht man ganz allgemein ein Recht,
mit dem eigenen Nachwuchs "umzugehen", es also zu besuchen oder mit
ihm gemeinsame Freizeit zu verbringen. Wie der Name bereits verrät,
ist das Umgangsrecht dabei nicht mir dem Sorgerecht oder auch dem Aufenthaltbestimmungsrecht gleichzusetzen: Es steht vielmehr gewissermaßen hinten an und
ist ein eingeräumtes Recht für Väter, die juristisch
betrachtet kein Sorgerecht für die Erziehung des gemeinsamen Kindes
oder der gemeinsamen Kinder haben. Dies kann in ganz unterschiedlichen
Situationen der Fall sein: In der Regel wird das Umgangsrecht überall
dort nötig, wo die Mutter das alleinige Sorgerecht innehat. Dies
kann zu ganz verschiedenen Zeiten der Fall sein:
Zum Einen haben nichtverheiratete Väter grundsätzlich ein Umgangsrecht.
Ein Anrecht auf die gemeinsame Elterliche Sorge, also das umgangssprachliche
Sorgerecht, haben sie vor Gericht aber nicht - insbesondere nach der Trennung
von der Mutter kann dies zum Problem werden. Sinnvoll ist es deshalb, bereits
nach der Geburt das gemeinsame Sorgerecht zu beantragen. Voraussetzung hierfür
ist natürlich die Einwilligung der unverheirateten Mutter, die vom Gesetzgeber
das alleinige Sorgerecht zugesprochen bekommt. In einer Erklärung beim Jugendamt
kann sie auf dieses verzichten und dem Vater das gemeinsame Sorgerecht anbieten,
welches dieser dann annehmen muss. Wird dieser formale Akt nicht durchgeführt,
bleibt dem Vater das oben genannte Umgangsrecht.
Eine andere Situation, in denen ein Umgangsrecht gewährt werden kann, ist
das alleinige Sorgerecht nach einer Scheidung. Während der Ehe unterliegt
die Elterliche Sorge sowohl Vater als auch Mutter. Während des Scheidungsprozesses
kann es jedoch sein, dass die Mutter ihren Anspruch auf alleiniges Sorgerecht
vor Gericht geltend macht und diesem auch stattgegeben wird. Dann behält
der Vater in den allermeisten Fällen, also bei Ausschließung von Kindeswohlgefährdung,
ein Umgangsrecht. Somit ist er zwar nicht entscheidungsberechtigt in vielen Fragen
der Kindeserziehung, kann aber wohl seinen Anspruch auf Besuche, gemeinsame Unternehmungen
und Urlaube geltend machen.
Betroffene
Väter, die ihr Umgangsrecht notfalls vor Gericht erstreiten möchten,
sollten sich fachlich professionellen Rat holen. In den allermeisten Fällen
wünschen sich Kinder auch nach der Trennung von Mama und Papa den Kontakt
zu Beiden - eine Bedürfnis, welches auch ein neuer Lebenspartner der Mutter
selten ersetzen kann. Möglichkeiten, sich über juristische Chancen
und Präzedenzfälle zu informieren, gibt es verschiedene: Ein eigener
Rechtsanwalt kann zum Einen eine Rechtsberatung geben, die bei kleineren Anfragen
sogar telefonisch oder per E-Mail (kostenpflichtig) möglich ist. Außerdem
ist so eine juristisch einwandfreie Beurteilung der persönlichen Situation
sowie der Aussichten auf Erfolg möglich. Für allgemeine Infos sowie
Austausch mit anderen Betroffenen gibt es heute zahlreiche Verbände, die
sich ganz auf die Interessenvertretung von Trennungs- und Scheidungsvätern
spezialisiert haben. Oftmals können hier auch gute Ansprechpartner empfohlen
werden, die in Sachen Umgangsrecht für Väter weiterhelfen. Wie und
in welchem Umfang das Umgangsrecht greift, kann ebenfalls von Fall zu Fall verschieden
sein.
Jedes Kind hat das Recht auf beide Elternteile. Nur, weil sich beide vielleicht
nach einer Trennung nicht mehr verstehen, darf das Kind einem Elternteil nicht
vorenthalten werden. Das Umgangsrecht besagt schließlich, dass das Kind
ein Recht auf den Umgang hat, also auch auf den mit dem Vater. Väter werden
nur allzu oft hinten angestellt, man denke nur einmal an die Regelung des Sorgerechts.
Mit dem Umgangsrecht bietet aber auch der Gesetzgeber Vätern eine Möglichkeit,
sich selbst um ihr Kind zu kümmern. Dabei hat das Kind das Recht auf den
Umgang, die Eltern haben sogar die Pflicht dazu. Allerdings ist es fragwürdig,
wie positiv der Einfluss des Vaters auf das Kind sein kann, wenn er es gar
nicht sehen will und den Umgang mit dem Kind vermeidet, so gut es geht. Viele
Väter sind leider immer noch der Meinung, dass sie sich mit den Unterhaltszahlungen
von jeglicher Verpflichtung freikaufen könnten.
Das Umgangsrecht bringt es auch mit sich, dass der Vater zum gewissen Maß Einfluss
auf den Aufenthaltsort des Kindes haben kann. Wenn das Kind bei der Mutter
lebt und die Mutter zum Beispiel aus beruflichen Gründen umziehen muss,
muss der Vater damit einverstanden sein. Er muss die Möglichkeit haben,
jederzeit sein Kind sehen zu können. So gab es schon den Fall, dass eine
Frau mit ihrem Kind in eine andere Stadt gezogen war, der Vater aber erfolgreich
dagegen geklagt hat. Sie musste wieder zurückziehen, berufliche Notwendigkeit
hin oder her. Der Vater hatte keine Möglichkeit mehr, sich um sein Kind
zu kümmern, was dem Umgangsrecht widersprochen hätte. Der Ausgangszustand
musste per gerichtlichen Entscheid wieder hergestellt werden. Hintergrund dieser
Regelung ist unter anderem, dass eine Mutter daran gehindert werden soll, ihr
Kind dazu zu benutzen, dem Vater „eins auszuwischen“. Denn nicht
selten gerät das Kind zwischen die Fronten und wird zum Spielball zwischen
Mutter und Vater. Indem einer dem anderen das Kind vorenthält, tut er
dem anderen weh. Dass das Kind der Leidtragende dabei ist, wird nur allzu leicht
außer Acht gelassen.
Das Umgangsrecht ist unabhängig vom Sorgerecht und auch, wenn keine gerichtliche
Einigung über die Anzahl der Besuche getroffen wurde, hat der Vater das
Recht darauf, sein Kind zu sehen. Normalerweise wird davon ausgegangen, dass
sich Vater und Mutter allein über die Besuche einigen können und
daher ein Einmischen von dritter Seite nicht nötig ist. Ist das aber nicht
der Fall, wird das Familiengericht angerufen, welches eine verbindliche Entscheidung
treffen muss. Damit müssen am Ende aber alle Beteiligten leben, dieser
Weg ist daher nicht vorzuziehen.
Ein Umgangsrecht besteht aber nur für die Eltern verpflichtend. Unter
Einschränkungen kann es auch anderen Personen gewährt werden, wie
den Großeltern oder den Geschwistern. Immer steht das Wohl des Kindes
im Vordergrund. Dieses ist auch ein Grund, weshalb das Umgangsrecht für
Väter nicht immer eingeräumt wird. Wenn ein Gericht feststellt, dass
es für das Kind das Beste ist, wenn der Vater nicht an der Erziehung beteiligt
wird und sich besser aus dem Leben des Kleinen heraushalten sollte, so greift
das Umgangsrecht nicht mehr. Das Wohl des Kindes steht immer vornan, was auch
den Umgang mit den Eltern betreffen kann. Dies kann aber ein Elternteil allein
natürlich nicht entscheiden.
Nützliche Informationen sind auch auf der Seite https://www.elternimnetz.de/cms/paracms.php?site_id=5&page_id=282.