Regelung zum besuchsrecht des jugendamtes |
ac1988
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Dabei seit: 19.12.2011
Letzte Aktivität: 19.12.2011 15:30
Beiträge: 1
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Regelung zum besuchsrecht des jugendamtes von ac1988 (19.12.2011 13:13) |
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Guten tag,
meiner freundin wurden die kinder vorläufig weggenommen und es soll ein gutachten erstellt werden. Nun hat sie am donnerstag den ersten besuchskontakt mit den kindern aber laut jugendamt darf sie kein foto machen darf nicht flüstern und soll den kindern sagen das es im moment nicht geht das sie nach hause kommen weil es dort zu stressig ist. Also sie soll praktisch sagen das sie wollte das die kinder ins heim kommen damit das jugendamt bei den kindern aus dem schneider ist. Meine frage hierzu ist das so gängig diese vorgehensweise und ist das überhaupt rechtens denn die kinder haben doch meines wissens nach ein recht die wahrheit zu erfahren.
gruß
ac1988
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19.12.2011 13:13 |
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Mummyzoey2011
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Dabei seit: 27.09.2011
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Beiträge: 22
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Re: Regelung zum besuchsrecht des jugendamtes von Mummyzoey2011 (19.12.2011 17:37) |
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hallo,
Das hört sich ja ganz schön krass an...................wie alt sind denn die Kinder?
Es kommt immer darauf an welche Umstände und wie auch die Kinder es verarbeiten. So verallgemeinern kann man diese Situation nicht!
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19.12.2011 17:37 |
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Gerhard S.
fast-Alles-Versteher

Dabei seit: 12.07.2009
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Beiträge: 1.623
Herkunft: Ruhrgebiet/NRW Beruf: nichtselbstständig Kinder: 1 Familienstand: versklavt
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Re: Regelung zum besuchsrecht des jugendamtes von Gerhard S. (21.12.2011 22:04) |
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Bücher zu diesem Thema
Es muss etwas schwerwiegendes passiert sein. Und da gibt es meines Wissens nur die 2 Möglichkeiten:
- Ein Gerichtsprozess wird eröffnet, in dem mit dem Ergebnis gerechnet werden muss, dass die Kindsmutter ihre Kinder nie mehr sehen darf, sich den Kindern auch nicht mehr nähern darf - und, bei bedarf, sich auch dem Kindsvater (Nebenkläger) nicht mehr nähern darf. Ist die Kindsmutter unter keiner ladungsfähigen Adresse erreichbar, dann wird in ihrer Abwesenheit entschieden; und das Urteil ihr dann zugestellt, wenn sie wieder nach Deutschland einreist. Die Kindsmutter wird dann den Status 'vorbestraft' bekommen.
Ihr Einkommen -wenn vorhanden- wird auf Existenzminimum gepfändet werden. Wenn die Kinder Glück haben, ist ihr Vater bereit+auch dazu in der Lage, seine Kinder bei sich aufzunehmen.
- Die Kindsmutter willigt freiwillig in Psychiatrie für sich, und Heim für die Kinder, ein. Dadurch wird höchstwahrscheinlich ein Gerichtsprozess vermieden werden können, Vorstrafe ist dann nicht unbedingt notwendig.
Eventuell ist geringer, begleiteter Kontakt möglich; und wenn die Kindsmutter über mehrere Jahre hinweg verantwortungsbewusstes Wohlverhalten zeigt, dann dürften auch wieder ganze Wochenenden drin sein. Was auch für den Fall gilt, wenn die Kinder inzwischen in einer Pflegefamilie untergebracht werden mussten.
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Grundsätzlich würde ich ein Gerichtsverfahren vermeiden wollen. Auch könnte die Kindsmutter versuchen sich zu wehren, indem sie behauptet, angestiftet worden zu sein.
Gegen das Jugendamt klagen würde ich nur in einem einzigen Fall: Wenn die Kindmutter sich zu 100% sicher ist, dass sie nichts unrechtes getan hat. Und möglicherweise Personen Sachverhalte schildern, die ganz und garnicht der Wahrheit entsprechen. Es kommt immer wieder vor, dass Personen etwas hören oder sehen - und ihre Schlüsse daraus ziehen - obwohl sie das nicht dürfen.
Selbstverständlich sucht die Kindsmutter einen Anwalt auf, um sich beraten zu lassen.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Gerhard S.: 21.12.2011 22:06.
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21.12.2011 22:04 |
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Sala

Schokoholik
   

Dabei seit: 14.04.2009
Letzte Aktivität: Gestern, 08:13
Beiträge: 656
Herkunft: NRW Beruf: ex. Altenpflegerin Kinder: Patricia Katharina *3.10.2009 Familienstand: versklavt
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Re: Regelung zum besuchsrecht des jugendamtes von Sala (07.01.2012 21:04) |
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Hm, wohl mal wieder ein Fake!?
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07.01.2012 21:04 |
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Hextina

KrisenmanagerIn ;-)
 

Dabei seit: 01.03.2005
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Beiträge: 2.323
Herkunft: Hamburgerin im wilden Syden
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RE: Regelung zum besuchsrecht des jugendamtes von Hextina (08.01.2012 10:05) |
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| Zitat: |
Original von ac1988
soll den kindern sagen das es im moment nicht geht das sie nach hause kommen weil es dort zu stressig ist. Also sie soll praktisch sagen das sie wollte das die kinder ins heim kommen damit das jugendamt bei den kindern aus dem schneider ist. |
Für eine Inobhutnahme braucht es *immer* sehr sehr trifftige Gründe für ein JA uns es braucht auch *immer* einen Richter. Vielleicht liest du dir mal die Gesetze dazu durch § 8a SGB VIII, § 42 SGB VIII und § 1666 BGB
Es wird/sollte dann eine Zusammenarbeit mit den Eltern herbeigeführt werden. Daher die begleiteten Umgangskontakte. Vermutlich und meiner Meinung nach versucht das JA keine Rechtfertigung für sich selbst zu erhalten, sondern der Mutter dazu zubringen ihren Kinder emotional zuentlasten. Wenn die Mutter so einsichtig in ihr Verhalten den Kindern gegenüber wäre, das sie einsähe das die Kinder zur Zeit besser woanders sind bis sie sich selbst stbilisiert hat, dann wäre den Kindern sehr geholfen und nicht dem JA!
Tina
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08.01.2012 10:05 |
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