Flitzer5
Hallo ,
ich brauche mal Hilfe
Wir haben seit einigen Monaten ärger mit unserem Verwalter der versucht jetzt alles um uns das Leben schwer zu machen :
1.Er will das der Sandkasten aus dem Gemeinschaftsgarten (alles Eigentümer)
weg kommt (der steht schon zwei Jahre da ) muß ich den entfernen ??
2.Unsere Sohn (

sitzt im Rollstuhl der steht sofern er ihn nicht benötigt im Treppenhaus, ohne das er im Weg steht .Wir befrüchten jetzt das dieser auch weg muß . Darf der Rollstuhl da stehen ? Wenn ja , wo kann ich das Schrichtlich bekommen, damit ich was vorweisen kann.
Es wäre nett wenn uns einer auf die schnelle helfen könnte da wir eine Frist bis zum 25.Mai für die Entfernung bekommen haben
Ich bedanke mich schonmal im Voraus !!!
Mfg Claudia
biene38
Hier hab ich eine tolle Seite gefunden, Dürfte auch die Allgemeinheit interessieren....
[URL]http://www.kinderinfo.de/rechte/mieter.htm[/URL]
Fahrräder und Kinderwagen abstellen
Fahrräder darf man im Hausflur, Kellergang oder Hofraum nur abstellen, wenn entweder der Hauseigentümer zustimmt oder sonst kein Platz dafür da ist. Andere Bewohner dürfen dadurch aber nicht belästigt bzw. Behindert werden insbesondere dürfen Fluchtwege nicht verstellt werden (Platz für Kinderwagen oder Rollstuhl muß vorhanden sein). Ob es erlaubt ist, den Kinderwagen im Treppenhaus abzustellen, darüber gibt meistens die Hausordnung oder der Mietvertrag Auskunft. (Empfinden Sie Ihre Hausordnung als zu kinderfeindlich, versuchen Sie doch einmal mit allen anderen Mietern unsere "Kinderfreundliche Hausordnung" durchzusetzen.
Trotz Verbotes darf der Wagen aber dort stehen, wenn ein Mieter keine andere Möglichkeit hat. Falls in Vertrag oder Hausordnung nichts festgehalten ist, kann der Kinderwagen abgestellt werden. Allerdings gilt auch hier: Andere Mieter dürfen nicht belästigt bzw. behindert werden.
Kinderwagen von Mietern haben im Hausflur Vorfahrt. Die Vermieterin kann nicht durchsetzen, daß der einzige Stellplatz im Flur für Kinderwagen von Patienten ihrer Arztpraxis freigehalten wird.
AG Neuss 34 C 567/9Einen eigenen Sandkasten haben
Daß Kinder spielen dürfen, gehört zur vertragsgemäßen Nutzung einer Mietwohnung. Deshalb darf ein Kind auch einen eigenen Sandkasten haben. Mitmieter dürfen dem Vermieter nicht verbieten, Sandkästen aufzustellen. Wer diesen Sandkasten aufstellen muß bzw. darf, regeln die Landesbauordnungen und von dort ist weiter nach unten delegiert worden in die Spielplatzsatzungen der Städte bzw. Kreise.
Und da z.B. in NRW die Landesbauordnung mittlerweile vorsieht, daß bereits ab einer Mietwohnung ein Kinderspielplatz eingerichtet werden muß, wenn dort ein Kind wohnt und das gilt sogar für alle Häuser ohne Baujahrseinschränkung, sollte in jedem Fall nach einer städtischen Satzung fragen. Wenn es noch keine (neue) Satzung gibt - das Landesbaurecht in NRW gilt erst seit 1997 - sollte auf die gewählten Ratsmitglieder und auf das städtische Jugendamt entprechend Druck gemacht werden.
- Die übrigen Mitbewohner des Hauses können dem Vermieter nicht verbieten lassen, einen Sandkasten aufzustellen
(Amtsgericht Aachen WM 87, 83).
Flitzer5
Hallo Sadhana
danke für Deine Hilfe
Gruß Claudia
Flitzer5
Hallo Marion
auch Dir einen lieben Dank
ich bin schon auf den Richtigen Artikel gestossen
dei seite ist wirklich gut
danke
Gruß Claudia
biene38
Das Kind darf auch einen eigenen Sandkasten haben. Mitmieter dürfen dem Vermieter nicht verbieten, Sandkästen aufzustellen. Wer diesen Sandkasten aufstellen muß bzw. darf, regeln die Landesbauordnungen und die nachgeordneten Spielplatzsatzungen der Städte und Kreise. In NRW z.B. sieht die Landesbauordnung mittlerweile bereits vor, dass ab einer Mietwohnung ein Kinderspielplatz eingerichtet werden muß, wenn dort ein Kind wohnt. Eltern sollten also in jedem Fall nach der entsprechenden städtischen Satzung fragen.
biene38
Ah, ok. Du siehst, Du bist im Recht.....