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Unterhalt und Sondervereinbarungen - Sorgerecht und Unterhalt



Petersilie77
Hallo Liebe Forengemeinde,

ich habe mich entschieden mit meiner derzeitigen Partnerin (drei Jahre in einer Beziehung) ein Kind zu bekommen. Ich habe jedoch bereits ein uneheliches Kind und zahle monatlich 200 EUR Unterhalt für dieses Kind und habe für die Mutter die ersten 3 Jahre 150 EUR bezahlt.

Wenn ich ein zweites Kind mit meiner neuen Partnerin bekommen sollte, dann nur wenn eine vorherige Vereinbarung geschlossen wird , daß ich sowohl von Unterhaltszahlungen bei Trennung gegenüber dem Kinde als auch gegenüber der Mutter freigestellt werde.

Meine Partnerin kann das verstehen, weil Sie weiß, daß mein Finanzieller Spielraum ein zweites Diseaster dieser Art nicht hergiebt.

Kann mir jemand sagen ob eine solche Vereinbarung vor Gericht wirksam ist und was ich bei der Formulierung beachten muß.

.........Bitte keine Beschimpfungen und moralischen Vorwürfe...........

Herzlichen Dank im Voraus

Petersilie77
littlefoot
Hallo,

bin jetzt kein Profi in solchen Sachen aber meiner Meinung nach hält so eine Vereinbarung vor Gericht nur in einem Punkt und zwar im Bezug auf die Unterhaltsleistungen des Partner. Wenn der Partner keine Anspüche geltend macht so wird ein Gericht sicherlich nicht dagegen entscheiden.

Gegenüber dem Kind bist Du als Vater auf alle Fälle zum Unterhalt verpflichtet egal was für Vereinbarungen getroffen werden.

Den es gilt der Gedanke "was kann das Kind dafür, dass es bei den Eltern nicht geklappt hat".

LG
littlefoot
Hextina
Zitat:
Original von Petersilie77
Wenn ich ein zweites Kind mit meiner neuen Partnerin bekommen sollte, dann nur wenn eine vorherige Vereinbarung geschlossen wird , daß ich sowohl von Unterhaltszahlungen bei Trennung gegenüber dem Kinde als auch gegenüber der Mutter freigestellt werde.


Keine Chance.
Ein Verzicht der Mutter auf Kindesunterhalt wäre nicht nur sittenwidrig sondern sie würde sich auch strafbar machen.
Den Kindesunterhalt schuldest du dem Kind! Darauf kann also kein Elternteil verzichten. Deine Elternschaft endet ja nun nicht mit der Beziehung, die bleit bestehen. Wie schon bei deinem erstem Kind.

HTH,
Tina
Petersilie77
Ok Leute,

ich danke euch recht herzlich. Ich werde mir meinen Kinderwunsch dann wohl verkneifen müssen.

Herzlichen Dank

Petersilie77
face-off
Wie kannst du denn jetzt schon davon ausgehen, dass deine neue Beziehung nicht hält?
Dies ist jetzt keine Beschimpfung und auch kein moralischer Vorwurf, ehrlich nicht!
Ich versteh nur diese negative Einstellung nicht......denn das allein ist schon Grund genug für mich, kein Kind in die Welt zu setzen.
Ich wünsche dir, dass deine Beziehung auch ohne Kind hält!

LG face-off
Petersilie77
nun ja,
mein erstes Kind stammt aus einem ons. Ich wollte das Kind nicht haben. Die Kindsmutter war heilfroh, daß sie endlich einen zum ausnehmen gefunden hatte und hat das auch gnadenlos getan. Ich hatte zu Anfang noch regelmäßig Kontakt zum Kind, bis wir schließlich nachdem Sie plötzlich keine gemeinsamen Besuchtermine mehr finden konnten vor einem Schlichter beim Jugendamt gelandet sind. Dem hat sie dann erzählt ich würde das Kind nie anschnallen, wenn ich es mitnähme und hätte überall Sexspielzeug in der Wohnung rumliegen.

Der Schlichter meinte dann er müsse im Zweifel zum Wohle des Kindes entscheiden und da Aussage gegen Aussage stünde wäre es wohl aus mit dem Besuchsrecht. Ich hatte keine Lust zu kämpfen da wir sowieso in der Unterhaltsgeschiche für die Mutter noch vor Gericht standen.

Ich wäge nun ab wie hoch das Risiko ist, daß meine derzeitige Freundin sich eventuell nach Geburt des Kindes von mir trennt. Wie wägt man ein solches Risiko am besten ab?

Mit der Statistik, und die spricht nicht gerade für unser Vorhaben!

Ich bin nicht negativ eingestellt, ich glaube eher ich bin ein verdammter Realist
mellipop
Huhu Petersilie77,

na da bin ich aba froh, dass mein partner anders denkt.

er selber hat auch einen sohn aus einem ons und zahlt für diesen und sieht diesen auch. trotz der finanziellen sache hat er es gewagt mit mir ein kind zu haben und ist seit 8 wochen nun ein überaus stolzer vater Grien

jetzt mal abgesehen vom unterhalt. könntest du dir überhaupt ein kind vorstellen können und auch so "finanzieren" können?

denn auch wenn ihr euch nciht trennt, kostest das kind ja etwas.

vergiss bitte nciht mit deiner partner darüber zu reden und zwar intensiv. für sie ist es bsonders schwer zu verstehen.

lieben gruß
mellipop
hjr
Hallo,
diese Vereinbarung nennt man "Freistellungsvereinbarung".
Sie ist durch mir vorliegendes Urteile des BGH statthaft.
Weitere Urteile sind VG Braunschweig usw.
Habe viele Unterlagen zu, da selbst davon betroffen.
Habe sogar eine Honorarschlacht gegen meinen OLG-Anwalt in dieser Sache geführt und dazu vom AG Bad Kreuznach Recht erhalten.

Das BGH-Urteil und auch die weiteren Mustertexte für solche Vereinbarungen habe ich.

hjrmzde@yahoo.de
Roland71
Hi,

hast Du ein Aktenzeichen von dem BGH Urteil?

Gruß
Roland
hjr
Hallo Roland,
Die Urteile habe ich in pdf-Datei zum senden.
Melden unter meiner angegebenen E-Mail-Adresee
mfg
hjr
Giraffenkind
Ich befürchte, spätestens wenn die Mutter Geld vom Staat will wird diese Vereinbarung nicht Stand halten.

Hatte auch so eine Vereinbarung. Dem Sozialamt war das Wurscht. Sollte meinen Unterhalt einfordern und dann könnte ich wieder kommen.

Wenn du für ein weiteres Kind unterhaltspflichtig wirst, wird für das erstere neu berechnet, soweit ich weiß. Oder machst einen auf Hartz IV, dann kommst dru rum. So macht das mein Ex-Mann Angry Fire

Im übrigen tut mir dein Erstgeborenes sehr leid!
Hört sich an, als ob weder Mutter noch Vater "Interesse" an seinem Wohlergehen hätte.
Kann zwar deinen Frust verstehen, aber was kann das Kind dafür?

Trotz allem alles Gute für dich!
Coleman
Zitat:
Original von hjr
Hallo,
diese Vereinbarung nennt man "Freistellungsvereinbarung".
Sie ist durch mir vorliegendes Urteile des BGH statthaft.
Weitere Urteile sind VG Braunschweig usw.
Habe viele Unterlagen zu, da selbst davon betroffen.
Habe sogar eine Honorarschlacht gegen meinen OLG-Anwalt in dieser Sache geführt und dazu vom AG Bad Kreuznach Recht erhalten.

Das BGH-Urteil und auch die weiteren Mustertexte für solche Vereinbarungen habe ich.

hjrmzde@yahoo.de


Ein Unterhaltsverzicht der Mutter zu Lasten des minderjährigen Kindes ist nicht statthaft. Das Urteil des BGH, aus dem Du das Gegenteil herauslesen kannst, würde mich wirklich interessieren (vielleicht magst Du mir die pdf ja mal schicken: mailtocoleman@yahoo.de).

Auch für die Mutter gilt: Einen Unterhaltsverzicht zu Lasten Dritter (= Allgemeinheit/Sozialamt) gibt es nicht. Der Unterhaltsverzicht ist damit dann unwirksam, wenn der Bedürftige dadurch Sozialhilfeempfänger würde. Und das Sozialamt (heute natürlich i.d.R. die Agentur für Arbeit, die ja jetzt für ALG II zuständig ist) holt sich entweder das Geld vom Unterhaltsverpflichteten wieder, oder es zahlt erst gar nicht und verweist auf die vorrangig Unterhaltsverpflichteten (wie Giraffenkind schon geschrieben hat) - das ist auch die richtige Vorgehensweise.

Für Kinder gibt's noch das Unterhaltsvorschussgesetz, aber für Erwachsene Unterhaltsempfänger gibt's nichts entsprechendes.

Wenn natürlich die Vaterschaft nicht festgestellt oder anerkannt ist und die Mutter den Vater nicht benennt, sieht es natürlich anders aus. Ich habe allerdings auch schon erlebt, dass das Sozialamt (war noch vor "Hartz IV") ganz erheblichen Druck ausgeübt hat, um die Mutter zur Preisgabe des Vaters zu zwingen. Andererseits - wenn sie's halt einfach nicht weiss!?
hjr
Hallo,
ich gehe davon aus, dass hier nicht verstanden wird zwiischen Unterhaltsverzicht zum Nachteil des Kindes und zu Lasten des Staates und einer Freistellungsvereinbarung der Eltern untereinander.
Der sich zur Übernahme der Unterhaltslast verpflichtete schuldrz gegenüber dem Kind dann den Unterhalt.
Das ist zulässig und das war die zu klärende Frage.
Neben dem BGH -der diese Freistellungsvereinbarung für zulässig erklärte- gibt es die Entscheidung des BVerfg.
Klar, wenn die Mutter nicht mehr in der Lage ist ihre Übernahmeverpflichtung zu erfüllen, das dann nicht die Regierung dafür einspringt.

mfg
Coleman
hjr, warum schickst du mir nicht einfach mal das urteil?
hjr
1. BGH IVb ZR 6/85
2.BFH-Urteil vom 25.1.1996 (III R 137/93) BStBl. 1997 II S. 21
Stellt ein Elternteil den anderen Elternteil von der Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem gemeinsamen Kind gegen ein Entgelt frei, das den geschätzten Unterhaltsansprüchen des Kindes entspricht, und bestreitet er dann (auch) den vollen Kindesunterhalt, so liegt darin gleichzeitig eine Unterhaltserfüllung des freigestellten Elternteils. Der freigestellte Elternteil behält seinen Anspruch auf einen (halben) Kinderfreibetrag.

EStG § 32 Abs. 6 Satz 4.
Coleman
Danke für die Aktenzeichen, hjr.

Es bleibt dabei - eine Vereinbarung zu Lasten eines Dritten, egal ob eigenes Kind oder Allgemeinheit - ist unzulässig und daher unwirksam. Soweit der Dritte nicht belastet wird, kann sie aber wirksam sein (in diesem Falle wird der Anspruch des Kindes gegen den Vater durch die Mutter erfüllt und geht somit nicht verloren - das Kind ist im Ergebnis nicht belastet). Wenn der Freistellende ausfällt, kann sich die Lage aber wieder ändern.

Gleichzeitig zeigen die Urteile auch die Grenzen der Zulässigkeit auf - unabhängig davon, ob der Dritte (= das Kind) seine Ansprüche behält kann die Vereinbarung nämlich auch noch aus anderen Gründen (z.B. Sittenwidrigkeit) unwirksam sein. Vorsicht ist daher geboten, und im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Beratung (abschreiben von anderen ist gefährlich: nicht alle Fälle sind gleich, z.B. kann die "Vorlage" aus einer Zeit mit anderer Rechtslage stammen oder andere Umstände des Einzelfalls lassen die eine Vereinbarung wirksam, die andere unwirksam werden).