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Sorgerecht und Unterhalt - vater verweigert familienversicherung :





vater verweigert familienversicherung - Ratgeber Sorgerecht und Unterhalt - Nach einer Scheidung steht bei vielen das Thema Sorgerecht an erster Stelle. Die Wege der Justiz sind dabei für viele nicht nachvollziehbar. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, ebenso bei Unterhaltszahlungen oder Umgangsrecht, sollten Sie sie hier im Forum Sorgerecht und Unterhalt stellen. Die in diesem Forum veröffentlichten Beiträge stellen keine kostenfreie Rechtsberatung dar, geben lediglich die Meinung der Mitglieder wieder und können eine Beratung bei einem Anwalt oder einem Notar nicht ersetzen. Individuelle, personalisierte und konkrete Rechts- und Steuerberatung, sowie eine Aufforderung dazu sind in diesem Forum verboten. Stichworte: gemeinsames Sorgerecht, alleiniges Sorgerecht, Sorgerecht Vater Mutter, Unterhalt Kinder, Unterhalt Berechnung, Unterhalt Tabelle.
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Zum Ende der Seite springen vater verweigert familienversicherung
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Mine
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vater verweigert familienversicherung

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ich bekam gestern einen brief der aok in dem stand, dass torsten lea abgemeldet hat zum 17.1. aus seiner familienversicherung. darüber läuft auch seine große, ihre mutter hat aber noch keinen entsprechenden brief bekommen. ein anruf bei der aok ergab, dass er da sagte, ich sei freiwillig versichert (bin ich nicht, laufe übers sozi) und könne die kleine auch in meine versicherung aufnehmen (kann ich nicht, muss extra übers sozi laufen). als ich denen den fall geschildert habe hieß es, damit sei auch die abmeldung nicht gültig.
weiß jemand genaueres? muss ich jetzt doch zum sozi und sie über die versichern lassen? wie ist die rechtslage? über meine eltern können wir beide nicht versichert werden, weil das sozi ja meine versicherung zahlt und die private teurer ist als die aok, wo ich ja jetzt bin.
30.12.2004 19:06
Mine
unregistriert


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ach so, torsten legt auf wenn ich ihn anrufe. also keine chance mit ihm zu sprechen.
30.12.2004 19:07
User2
unregistriert


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Du erhältst doch Bundeerziehungsgeld, oder?
30.12.2004 19:21
Mine
unregistriert


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ja, krieg ich. nein, darüber kann ich sie nicht versichern. ging damals auch schon nicht. verdiene ja kein geld.
30.12.2004 20:10
Nickyta
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Hallo,

wenn Du übers Sozi versichert bist, kannst Du Deine Tochter dort beitragsfrei mitversichern lassen-da es bei Dir eine Pflichtversicherung ist, läuft sie dann als familienversichert über Dich.

Ich mußte mich nach der Scheidung nun auch kümmern um die KV und bin ab Januar über Alg II pflichtversichert; meine Kleine ist über mich auch darüber familienversichert, nicht mehr über meinen Exmann, obgleich er sie hätte natürlich weiterhin als Familienangehörige hätte versichern können.

Sprich mit dem Sozi nochmal-sie lebt bei Dir und da Du dort Leistungen beziehst, müssen sie auch Deine Tochter mitversichern. Kostet das Sozi doch auch nichts extra, da Ffamileinversicherte beitragsfrei sind.
01.01.2005 23:08
Mine
unregistriert


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echt? danke!

die aok sagte dann noch, ich solle erstmal den 17. abwarten und dann nochmal anrufen. verweigern darf er die versicherung eigentlich nicht.
01.01.2005 23:13
User2
unregistriert


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Zitat:
Original von Mine
ja, krieg ich. nein, darüber kann ich sie nicht versichern. ging damals auch schon nicht. verdiene ja kein geld.


Ich war immer über das Erziehungsgeld versichert und meine Kleine dann über mich (auch als ich nicht gearbeitet habe).
Warum gehts dann bei dir nicht?
02.01.2005 12:11
EA 80 EA 80 ist weiblich
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Zitat:
Original von Mela
Zitat:
Original von Mine
ja, krieg ich. nein, darüber kann ich sie nicht versichern. ging damals auch schon nicht. verdiene ja kein geld.


Ich war immer über das Erziehungsgeld versichert und meine Kleine dann über mich (auch als ich nicht gearbeitet habe).
Warum gehts dann bei dir nicht?


Ist bei mir genauso, meine beiden Kinder sind über mich weiterhin mitversichert. Während der Zeit des Erziehungsurlaubs wird man normalerweise automatisch beitragsfrei weiterversichert, wurde zumindest mir so gesagt verwirrt
02.01.2005 12:16 EA 80 ist offline E-Mail an EA 80 senden Beiträge von EA 80 suchen Nehmen Sie EA 80 in Ihre Freundesliste auf Webnews Registrieren Sie sich jetzt kostenlos -> Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!
User2
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Genau, so lange Anspruch auf Erziehungsgeld besteht.
Ich kenn das gar nicht anders.
02.01.2005 12:19
Mine
unregistriert


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also die erziehungsgeldstelle sagte, weil ich ja kein mutterschaftsgeld gekriegt habe durch meine schulische ausbildung und noch nie freiwillig versichert war (immer familienversicherung), krieg ich's nicht.
02.01.2005 12:45
User2
unregistriert


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Ja, daran könnte es liegen...
02.01.2005 12:59
Mine
unregistriert


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also mir ist es momentan auch egal, was mich angeht. ich warte jetzt den 17. ab und rufe dann nochmal da an.
ich find's kackendreist von torsten, dass er es vorgestern nicht mal zugegeben hat. er meinte erst, ich würde lügen und als er dann den brief zu gesicht bekam, meinte er das sein ein fehler der kk
SOLLTE es dann aber doch sein, dass er sie nicht versichern muss, dann kostet es definitiv kein geld, wenn ich sie mit beim sozi versichern lasse? ich hab so einen ganz netten sachbearbeiter der wohl meint, jeder cent den er für seine kunden bezahlt, würde ihm direkt vom gehalt abgezogen.
02.01.2005 13:03
Mafa
unregistriert


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keep cool Mine...


ist der Vater zum Unterhalt verpflichtet, läuft das Kind weiter unter der Krankenversicherung des Vaters ( muss aber formell vom Vater beantragt werden..) ....

anders sieht es aus, wenn Vater meint, er könne sich privat versichern... ( muss aber ein hohes Einkommen haben) so ist es auch verpflicht, eine private Krankenvericherung für sein unterhaltsbrechtigtes Kind abzuschliessen.


Da er aber bei der AOK ist, fällt dieses weg.


Also teile dem Vater mit, er soll sofort die Familienversicherung für sein Kind beantragen, falls nicht, werden die Kosten für die Behandlung des Kindes dem Vater notfalls als Privatpatient in Rechnung gestellt.


Noch mal zum Nachlesen ( und Vorlage beim Vater ) aus dem Internet:

Krankenversicherung

Wenn Sie bisher bei Ihrem Ehepartner mitversichert waren, kommt dessen Krankenversicherung nach der Scheidung nur noch für die Kosten der Kinder auf, Sie selbst müssen sich um eine eigene Versicherung bemühen.

Durch die eigene Krankenversicherung entstehen - privat oder gesetzlich - erhebliche Mehrkosten. Diese können Sie, sofern Sie Ehegattenunterhalt beziehen, von Ihrem geschiedenen Ehegatten zusätzlich beanspruchen.

Regelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung: Wenn Sie häufiger krank bzw. an einer chronischen leiden und deshalb oft Medikamente einnehmen müssen, kann dies im Laufe eines Jahres sehr teuer werden. Dann sollten Sie von Ihrer Krankenversicherung prüfen lassen, in wieweit Sie unter die Härtefallregelungen der gesetzlichen Krankenversicherung fallen.

Härtefallregelungen:

Sozialklausel
Die Krankenkasse hat Sie von der Zuzahlung zu folgenden Leistungen zu befreien, wenn Sie dadurch unzumutbar belastet würden:
Arznei- und Verbandmittel,
Heilmittel,
Hilfsmittel (zuzahlungspflichtige),
stationäre und ambulante Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen,
Zahnersatz.
die im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendigen Fahrkosten

Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn Ihre monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt 938,00 Euro nicht überschreiten. Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind um 234,50 Euro.

Unabhängig von Ihrem Einkommen werden die Bezieher von folgenden Leistungen vollständig von der Zuzahlung befreit:
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder
Leistungen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz,
Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz,
Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder
Kostenübernahme der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden.

Kinder unter 18 jahren sind ebenfalls von Zuzahlungen für Arznei- und Verbandsmittel sowie von der 14-tägigen Zuzahlung im Krankenhaus befreit.




Überforderungsklausel
Liegen die Voraussetzungen für eine vollständige Befreiung nicht vor, kann im Rahmen der Überforderungsklausel eine zumindest teilweise Befreiung von der Zuzahlung in Betracht kommen. In diesem Fall würde Ihre Krankenkasse für Sie und Ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörige (Ehegatte, familienversicherte Kinder) eine weitere Belastungsgrenze in Höhe von 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt ermitteln. Die Überforderungsklausel gilt für Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandmitteln und Heilmitteln sowie für alle notwendigen Fahrkosten im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse.

Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze sind die Bruttoeinnahmen des Versicherten und die Bruttoeinnahmen seines im gemeinsam Haushalt lebenden Ehegatten sowie der familienversicherten Kinder zusammenzurechnen. Lebt der Versicherte mit einem oder mehreren Angehörigen in einem gemeinsamen Haushalt, so wird von den Gesamt-Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (Familieneinnahmen) vor Ermittlung der 2 %-igen Belastungsgrenze für den ersten Angehörigen ein Betrag in Höhe von 4.221 Euro und für jeden weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen ein Betrag in Höhe von 2.814 Euro abgezogen. Von der Summe der verbleibenden Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt werden nun 2 % als Belastungsgrenze ermittelt.

Für Langzeitpatienten (chronisch Kranke) gibt es eine Sonderregelung. Für Personen, die wegen derselben Krankheit in regelmäßiger Dauerbehandlung sind und dabei mindestens ein Jahr lang Zuzahlungen in Höhe von mindestens 1 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt aufbringen, entfallen die Zuzahlungen zu notwendigen Fahrkosten sowie zu Arznei-, Verband- und Heilmitteln nach Ablauf des ersten Jahres für die weitere Dauer der Behandlung dieser Krankheit.

Eine weitere gesonderte Regelung existiert bei der Versorgung mit Zahnersatz. In diesen Fällen übernimmt die Krankenkasse den Teil der berechnungsfähigen Kosten des Zahnersatzes, der das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und der zur vollständigen Befreiung maßgebenden Einnahmegrenze übersteigt.

.....


Gruß


Manfred
04.01.2005 12:28
Mine
unregistriert


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ich danke dir mafa mal drücken
04.01.2005 13:22
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