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Scheidung - Recht und Kosten - UNTERHALT - gesteigerte Erwerbsobliegenheit! :





UNTERHALT - gesteigerte Erwerbsobliegenheit! - Ratgeber Scheidung - Recht und Kosten - Wenn sich ein Paar zu einer Trennung entschließt, ergeben sich für jeden Teil ganz neue Fragen an die eigene Lebensplanung, die Sie hier im Forum Scheidung und Trennung zur Diskussion stellen können. Bitte beachten Sie auch das Forum Sorgerecht + Unterhalt. Die in diesem Forum veröffentlichten Beiträge stellen keine kostenfreie Rechtsberatung dar, geben lediglich die Meinung der Mitglieder wieder und können eine Beratung bei einem Anwalt oder einem Notar nicht ersetzen. Individuelle, personalisierte und konkrete Rechts- und Steuerberatung, sowie eine Aufforderung dazu sind in diesem Forum verboten. Stichworte: Scheidung Unterhalt, Scheidung Beratung, Familienrecht, Scheidungsrecht, Kosten.
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Zum Ende der Seite springen UNTERHALT - gesteigerte Erwerbsobliegenheit!
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Zehner Zehner ist männlich
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Fragezeichen

UNTERHALT - gesteigerte Erwerbsobliegenheit!

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Hallo liebe Forum-Teilnehmer,

habe mal wieder eine kniffelige Frage zu lösen. Aber erst die kurze Vorgeschichte: Lebe seit 29.12.03 von meiner (Noch-) Frau getrennt, unser Sohn (13) lebt bei mir. großes Grinsen Nun will sie im Scheidungsverbund noch nachehelichen Unterhalt von mir - vorher also keine Scheidung! Da sie nur 6 h arbeitet, kein Kind zu betreuen hat, bin ich im Moment nicht bereit ihr auch noch Unterhalt zu zahlen. Ihre Begründung: Bedürftigkeit. :mua Sie hat knapp 30.000 Euro von mir an Ausgleichszahlung erhalten. Nun reicht es mir. Ich kann doch nicht ihren Lebenswandel (Solarium, laufend neue Klamotten, Party, Urlaub) finanzieren. Und ihr Neuer will wahrscheinlich auch nicht viel in das Püppchen investieren?!
Kann mir vielleicht jemand helfen? Gibt es Urteile in dieser Richtung, wie sieht die Rechtssprechung aus?

Vielen Dank Zehner
22.09.2005 13:39 Zehner ist offline E-Mail an Zehner senden Beiträge von Zehner suchen Nehmen Sie Zehner in Ihre Freundesliste auf Webnews Registrieren Sie sich jetzt kostenlos -> Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!
Simone Simone ist weiblich
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Ich bin darin zwar nicht so bewandert - wäre wohl ein Fall für Mafa Grien , aber ich wüßte nicht warum sie Unterhalt bekommen sollte.

1. Das Kind ist bei dir, da müsste sie ja zumindest fürs Kind zahlen.
2. Kann sie ja einen ganzen Tag arbeiten, wenn ihr das Geld mit den 6 Std nicht langt.
3. Wenn sie die Std. nicht aufstocken kann, könnte sie sich ja noch genügend Nebenjobs besorgen - sie muss ja für kein Kind sorgen.

... mir ist das ganze suspekt, und auch unverständlich wenn sie Recht bekäme! Das sag ich als Frau Grien .

__________________
Liebe Grüße
Sim
Bye



22.09.2005 13:55 Simone ist offline E-Mail an Simone senden Beiträge von Simone suchen Nehmen Sie Simone in Ihre Freundesliste auf MSN Passport-Profil von Simone anzeigen Webnews Registrieren Sie sich jetzt kostenlos -> Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!
Mafa
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Da war Simone schneller. HiHiHi .... und liegt richtig.


Grundsätzlich gilt:



Ehegattenunterhalt

Gesetzliche Regelung:

Die Ehepartner sind durch die Ehe einander und für die gemeinsamen Kinder zum Unterhalt verpflichtet. Hieraus ergibt sich im Falle der "Alleinverdienerehe" der Anspruch des anderen Ehegatten auf ein dem gesellschaftlichen Status angemessenes "Taschengeld" zuzüglich zu den Geldmitteln, die für die gemeinsame Haushaltsführung benötigt werden.

Jeder Ehegatte hat nach einer Scheidung dem Grundsatz nach selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (§ 1569 BGB).

Erste Ausnahme (§ 1570 BGB): Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes. Bis zum ersten Grundschuljahr braucht sich der das Kind betreuende Ehegatte nicht auf Erwerbstätigkeit verweisen zu lassen und kann vollen Unterhalt in Anspruch nehmen. Danach ist bis zum 15.Lebensjahr in der Regel eine Halbtagstätigkeit zumutbar – danach eine Ganztagstätigkeit. Bei mehreren Kindern oder einem "Problemkind" ist bis zum 11.Lebensjahr (des jüngsten Kindes) keine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit gegeben.

Weitere Ausnahmen: Unterhalt wegen Alters oder Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB). Unterhalt bis zur (Wieder)erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1573 BGB): über diese Vorschrift kommt es z.B. zum sogenannten Aufstockungsunterhalt, wenn das eigene Einkommen, das ein Ehepartner nach einer Scheidung erzielen kann, nicht den Lebensverhältnissen aus der Ehezeit entspricht.

Der gesetzliche Unterhaltsanspruch entfällt bei: Wiederverheiratung, schwerwiegendem Fehlverhalten des Anspruchsberechtigten, kurzer Ehedauer (bis zwei Jahre)


......soweit die Gesetze........................

Zehner, auf welcher Basis hattet ihr seinerzeit das Thema Ausgleichszahlung behandelt, Vertrag etc.??

Wenn die Ex hier in diesem Fall voll arbeitsfähig ist und auch teilweise arbeitet, brauchst du dir keine großen Gedanken machen, zumal du ja bereits eine Ausgleichszahlung geleistet hast. Wie wird die Bedürftigkeit begründet? Zahlt sie im Gegenzug Unterhalt für das Kind ? Entweder wird hier gepokert ( erpresst) oder der Druck kömmt von einer anderen staatlichen Leistungsstelle. Wie habt ihr den KU geregelt, gab es einen Ehevertrag? Bist du leistungsfähig..?

- Das in kürze - ich prüfe mal weiter.


Manfred


edit: http://www.bmj.de/media/archive/206.pdf</a>

http://www.felser.de/felser/download/famrecht.pdf ab Seite 13.

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Mafa: 22.09.2005 14:28.

22.09.2005 14:06
Simone Simone ist weiblich
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Wusst ich es doch anbet Mafa unser Dr. Allwissend auf dem Gebiet mal drücken schüttel

__________________
Liebe Grüße
Sim
Bye



22.09.2005 14:22 Simone ist offline E-Mail an Simone senden Beiträge von Simone suchen Nehmen Sie Simone in Ihre Freundesliste auf MSN Passport-Profil von Simone anzeigen Webnews Registrieren Sie sich jetzt kostenlos -> Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!
Zehner Zehner ist männlich
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Zuerst lieben Dank an euch beide für die schnelle Antwort.

1. JA! Sie zahlt KU !
2. Knapp die Hälfte der Zahlungen war die Aufteilung unseres Barvemögens, der Rest die Summe laut Notarvertrag, der ihr für diverse Sachen noch zustand.
3. Ihre Bedürftigkeit resultiert aus ihrem Netto von 1080,- Euro. Ich habe 1420,- netto. Im Moment bekommt sie noch 150,- Euro Trennungsunterhalt von mir. Ich denke, die Gegenseite will die Scheidung hinauszögern, da im Notarvetrag nichts über nachehelichen Unterhalt geregelt wurde...

Danke und bis später Bye




!!!Männer steht auf und kämpft - kämpft um eure Kinder - es lohnt sich!!!
22.09.2005 14:35 Zehner ist offline E-Mail an Zehner senden Beiträge von Zehner suchen Nehmen Sie Zehner in Ihre Freundesliste auf Webnews Registrieren Sie sich jetzt kostenlos -> Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!
Mafa
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Zehner, da will dich jemand an den Verhandlungstisch zwingen.....ohne ein Ass im Ärmel zu haben - bei dem Einkommen brauchst du dir keine Sorgen zu machen, davon noch Unterhalt an die Ex zahlen zu müssen. Wenn du an sie zahlst, würde dieses dein verfügbares Einkommen mindern und sie müsste mehr KU zahlen...also ruhig Blut. Was zahlt sie überhaupt den an KU, wenn sie wirklich bedürftig wäre, müsste sie nichts zahlen... Durch die Ausgleichszahlung bist du auf der sicheren Seite, ihr Einkommen ist höher als Hartz IV und es wäre hier zu prüfen, ob sie nicht alles, was sie über 890€ bekommt, als KU zu zahlen hat. Viele Trennungsväter verbleibt nicht mehr als der Selbstbehalt....


Manfred


Edit: Nachtrag


Also laut Düsseldorfer Tabelle, siehe http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/servic...20duess-tab.pdf müsste die Mütter 291€ KU bezahlen, hat aber jetzt ein Einkommen von 1080€, zuzüglich im Moment 150€ von dir = 1230,00 – 291,00 - verbleiben ihr 939€ - mehr als der Selbstbehalt.

Nach der Scheidung fällt der Unterhalt weg, es bleiben die 1080€ ( und die Frage nach Pflicht zum Mehrerwerb….) demnach müssen ihr mindestens 890€ verbleiben, eher etwas mehr wegen beruflicher Aufwendungen..oft 5% mehr, in diesem Fall 54€, verbleiben 1026 – 890 = 136€ KU. Würde sie nun wieder von dir Unterhalt bekommen – wäre mehr KU fällig – alles klar?

Also hier die Frage – was zahlt die Mutter heute an KU ??


Ohne Gewähr !

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Mafa: 22.09.2005 15:14.

22.09.2005 14:55
Zehner Zehner ist männlich
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Sie zahlt 262,- noch! Muss ja nun noch nachzahlen von Juli bis September (21,-) und ab Oktober 269,-!
22.09.2005 15:17 Zehner ist offline E-Mail an Zehner senden Beiträge von Zehner suchen Nehmen Sie Zehner in Ihre Freundesliste auf Webnews Registrieren Sie sich jetzt kostenlos -> Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!
Mafa
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Hallo Zehner, offensichtlich kennen wir uns noch von früher...hatte mich mal hier im EF abgemeldet, nachden so viele User verschwunden waren...


Du kennst dich ja doch relativ gut aus - daher ruhig Blut. Siehe dir nochmals meine Rechnung an....Unterhaltszahlungen von dir würden also automatisch den KU an dich erhöhen..aber vielleicht forderst du einfach unter Hinweis auf die Erwerbsobliegenheit einen Höheren Betrag als KU?

Ist aber nicht mein Rat - würde die Sache komplizieren - kannst du später aber immer noch...

Manfred
22.09.2005 15:35
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Was heißt auskennen? Also ich habe gehört, dass die 269,- der Regelbetrag sind. Von den Tabellenwerten werden noch ein paar Euro abgezogen - ich wusste auch mal wofür, es war von irgendeinem Betrag wohl die Hälfte? So genau weiß ich das wieder nicht. Kann man denn den Unterhalt für das Kind als Einkommen mit anrechnen? Naive Frage? Ich weiß auch nicht, manchmal wird mir alles zu viel...

DAAAAAAAAAAAAAAAAAANKEEEEEEEEEEEEEEEE für eure Unterstützung, ihr seid super!!!
22.09.2005 15:50 Zehner ist offline E-Mail an Zehner senden Beiträge von Zehner suchen Nehmen Sie Zehner in Ihre Freundesliste auf Webnews Registrieren Sie sich jetzt kostenlos -> Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!
Mafa
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Zitat:
Original von Zehner
Also ich habe gehört, dass die 269,- der Regelbetrag sind. Von den Tabellenwerten werden noch ein paar Euro abgezogen - ich wusste auch mal wofür, es war von irgendeinem Betrag wohl die Hälfte? So genau weiß ich das wieder nicht. Kann man denn den Unterhalt für das Kind als Einkommen mit anrechnen?


Zehner, das Kind ist jetzt 13 Jahre - die Anpassung der Düsseldorfer Tabelle ist erfolgt und der Regelbetrag ist dort ersichtlich.

KU und Kindergeld sind nicht als Einkommen bei der Berechnung des TU zu bewerten, ich nehme mal an, du bekommst auch das volle Kindergeld.

Manfred
22.09.2005 16:18
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Guten Morgen alle zusammen,

habe mich mal mit der neuen Düsseldorfer befasst. In den Anmerkungen steht unter Punkt 10 eine Erklärung, die ich nicht ganz nachvollziehen (-rechnen) kann. Bitte erklärt es mir mal.

@ Manfred: Du bist super, kann man dich als Anwalt buchen? Daumen drück
23.09.2005 09:56 Zehner ist offline E-Mail an Zehner senden Beiträge von Zehner suchen Nehmen Sie Zehner in Ihre Freundesliste auf Webnews Registrieren Sie sich jetzt kostenlos -> Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!
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@ Zehner

Da geht es um das Kindergeld.
Bei mir wäre es so gewesen, dass ich die Hälfte vom Kindergeld von dem KUanspruch abgezogen wird. Die/der zahlende ist ja Mutter/Vater von dem Kind und somit hat sie auf dieHälfte Anspruch und kann es vom UG abziehen.

291 - 72 (Hälfte vom Kindergeld)= was Du bekommst.

Hab mich damit aber nicht weiter beschäftigt, da mein geschiedener Mann noch einen Pfennig/Cent gezahlt hat/konnte.
Kann natürlich gut sein, dass sich was geändert hat.

__________________
Liebe Grüße
Sim
Bye



23.09.2005 13:47 Simone ist offline E-Mail an Simone senden Beiträge von Simone suchen Nehmen Sie Simone in Ihre Freundesliste auf MSN Passport-Profil von Simone anzeigen Webnews Registrieren Sie sich jetzt kostenlos ->