mafa
Super-User Level III

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RE: Auflösung deutscher Jugendämter gefordert |
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..wobei die Forderung nach der Auflösung der Jugendämter relativ…..abgeschwächt: fragwürdig ist.
1. Machen viele Jugendämter und Jugendamtsmitarbeiter recht gute Arbeit
2. Sind die Jugendämter nicht für die Aufgabenkonzentration zuständig
3. Sind die Jugendämter nicht für fehlende Kontrolle und falsche Gesetzgebung verantwortlich.
Davon abgesehen, ist die unkontrollierte Allmacht sicherlich ein Problem, besonders im Hinsicht auf die Fehler, die seitens des Jugendamts entstehen, weil sie entweder nicht rechtzeitig selbst als amtlich eingesetzter Vormund eingreifen…wie Fall Kevin und viele andere…oder andere oder eigene Interessen verfolgen, die z.B. darin münden, das sich für ein Kind immer mehr geeignete Eltern finden lassen.
Ich möchte hier nicht auf polemische Begriffe wie Mütteramt oder Kinderklaubehörde eingehen.
Diese Allmacht aber sollte sich ändern, heute ist dort alles relativ unkontrolliert in einer Hand und dem einen oder anderen leidlich zum Beispiel als Inkassounternehmen bekannt:
Das Jugendamt berät bei der Kindererziehung, bei Adoptionen, bei Unterhaltsstreitigkeiten, bei Sorge- und Umgangsrecht
Es unterstützt das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die das Sorgerecht und das Umgangsrecht für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in Verfahren vor dem Vormundschafts- und dem Familiengericht mitzuwirken, die in den § 49 und § 49a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) genannt sind. In diesen Verfahren hat es den Status eines Verfahrensbeteiligten, der nicht dem eines Zeugen oder Sachverständigen gleichzusetzen ist.
Auch ist eine Beteiligung im Jugendstrafverfahren durch die Jugendgerichtshilfe (JGH), die eine beratende Funktion für die Betroffenen sowie auch für die Gerichte hat, im § 38 Jugendgerichtsgesetz (JGG) vorgeschrieben.
Das Jugendamt kann auch zum Vormund oder Pfleger eines Minderjährigen bestellt werden (Amtsvormundschaft, Amtspflegschaft), ist also gesetzlicher Vertreter des Betreffenden, vgl. §§ 55 ff. SGB-VIII, § 1751, § 1791b, § 1791c BGB.
Zur Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung und der Unterhaltsverpflichtung wird das Jugendamt auf Antrag des sorgeberechtigten Elternteils als Beistand tätig (§§ 1712 ff. BGB). Urkundspersonen des Jugendamtes beurkunden Vaterschaftsanerkennungen, Unterhaltsverpflichtungen und Sorgeerklärungen (§ 59, § 60 SGB-VIII).
http://de.wikipedia.org/wiki/Jugendamt#A...des_Jugendamtes
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