Kann die Schule einfach bestrafen ohne mit den Eltern zu reden? |
Bigjosh4

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Kann die Schule einfach bestrafen ohne mit den Eltern zu reden? von Bigjosh4 (22.09.2011 09:31) |
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Also ich habe schon gestern was über meinen Sohn geschrieben "Wegenehmen oder Diebstahl"
Kurzfassung: Sohn stiehlt 1,40 aus Geldbörse (obwohl noch mehr Geld in Geldbörse war) von Mitschülerin, gibt sie aber ohne Aufforderung nach Pause wieder zurück.
Jetzt ist es so. Die Sache geht zur Rektorin der Schule. Als ich mit dem Klassenlehrer einen Termin ausmachen wollte (da jetzt ja schon bald Ferien bei uns sind) hat niemand Zeit bzw. man sagte mir, man müßte mit mir nicht über die Sache reden.
Die Rektorin würde eine Strafe aussprechen und fertig. Also was ich zu sagen habe interessiert niemand.
Kann doch nicht sein oder???????
Gibts da nicht ne rechtliche Grundlage????
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22.09.2011 09:31 |
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feivelmaus
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Re: Kann die Schule einfach bestrafen ohne mit den Eltern zu reden? von feivelmaus (22.09.2011 09:38) |
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Hallo
das hatte ich auch schon, da nach einem Diebstahl die Klassenfahrt gestrichen wurde.
All das steht im landesbezogenenen Schulgesetz. Ordnungsmaßnahmen bis hin zum Ausschluss von Unterricht oder Klassenfahrt sind zulässig, wenn etwas besonders schwerwiegendes vorfällt. Diebstahl ist natürlich besonders schwerwiegend.
Ich verstehe Dich da schon, denn Dein Sohn ist da durch die Anstiftung mehr oder weniger reingerutscht und er wird es sicher nicht mehr tun. Dennoch kann die Schule eine solche Maßnahme aussprechen und Du wirst schlechte Karten haben, wenn die nicht mit Dir reden wollen.
So bleibt nur, mit dem Elternbeirat der Klasse zu sprechen, da der etwas bewegt, denn dafür ist er da.
Gruß
Micha
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22.09.2011 09:38 |
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Bigjosh4

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Re: Kann die Schule einfach bestrafen ohne mit den Eltern zu reden? von Bigjosh4 (22.09.2011 17:32) |
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Hallo,
also mein Sohn wurde nun für 3 Tage suspendiert.
Ganz ehrlich, was soll er daraus lernen. Juchu ich bleibe mal daheim?
Ich habe ihm auch sofort angekündigt, daß das kein Urlaub wird. Aber trotzdem?
Gilt so eine Suspendierung als Abmahnung?
Meinetwegen hätte er sozialstunden machen müssen, den Schulhof für Wochen aufräumen oder so, aber dafür fehlt wohl das Personal.
Wie ich jetzt im Internet gelesen habe ist suspendierung mitunter das schlimmste.
können die sowas einfach ohne uns entscheiden?
Und vorher ist bei meinem Sohn noch nie was vorgekommen.
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22.09.2011 17:32 |
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Ilona

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Re: Kann die Schule einfach bestrafen ohne mit den Eltern zu reden? von Ilona (22.09.2011 18:15) |
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Ich würde mich an die nächst höhere Stelle wenden. Normalerweise wird ein Kind wegen einer Sache nicht suspendiert.
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22.09.2011 18:15 |
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Bigjosh4

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Re: Kann die Schule einfach bestrafen ohne mit den Eltern zu reden? von Bigjosh4 (23.09.2011 14:56) |
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Wir haben mit der Elternvertretung geredet und die hat gemeint, daß wir dagegen nichts tun können, die Schule hätte das recht dazu.
Und wenn wir mehr für Aufregung sorgen, hätte unser Sohn wahrscheinlich nachher ein schlechtes Leben. Sie will zwar mal mit den Klassenlehrer reden. Aber ob das was nützt.
Die nächst höhere Stelle ist das Kultusministerium und ob die mir helfen können?
Ich weiß auch nicht ob er in der Klasse beliben kann oder soll.
Ich will nicht das die Lehrer ihn mobben.
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23.09.2011 14:56 |
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feivelmaus
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Re: Kann die Schule einfach bestrafen ohne mit den Eltern zu reden? von feivelmaus (23.09.2011 15:10) |
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Hallo
das stimmt nicht, die nächst höhere Stelle ist das Schulamt und da solltest Du dich auch hinwenden.
Gruß
Micha
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23.09.2011 15:10 |
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Ilona

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Re: Kann die Schule einfach bestrafen ohne mit den Eltern zu reden? von Ilona (23.09.2011 17:47) |
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Ja genau nach dem Direktor der Schule kommt das Schulamt. Es kann nicht sein, dass dein Sohn, wenn du etwas nicht in Ordnung findest und deswegen eine Erklärung forderst, er dann für dein Engagement, womit die Lehrer ein Problem haben, bezahlen muss.
(Was für ein Satz
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23.09.2011 17:47 |
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Celeste

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Re: Kann die Schule einfach bestrafen ohne mit den Eltern zu reden? von Celeste (23.09.2011 18:27) |
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So hier mal der entsprechende Auszug aus dem Saarländischen Schulordnungsgesetz:
http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/SchulOG_S
L_P32.htm
| Zitat: |
| (4) Eine Ordnungsmaßnahme gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b bis Nr. 3 Buchst. b ist nur zulässig, wenn eine Schülerin oder ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten ihre oder seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet hat. |
Betrifft den Schulverweis bis zu 3 Tage durch die Schulleitung (die Lehrerin darf das nicht)
| Zitat: |
| (5) Vor der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist der Schülerin oder dem Schüler, vor Ordnungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 auch den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung vor der für die Entscheidung zuständigen Stelle zu geben. Die Schülerin oder der Schüler und die Erziehungsberechtigten können eine Schülerin oder einen Schüler oder eine Lehrkraft ihres Vertrauens hinzuziehen. |
| Zitat: |
(7) Eine Ordnungsmaßnahme ist den Erziehungsberechtigten und dem für die Berufsausbildung der Schülerin oder des Schülers Mitverantwortlichen, eine Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 darüber hinaus dem Jugendamt und der Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
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23.09.2011 18:27 |
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Bigjosh4

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Re: Kann die Schule einfach bestrafen ohne mit den Eltern zu reden? von Bigjosh4 (23.09.2011 19:15) |
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Danke meinen Vorrednern für die Infos.
Folgende Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden:
1.durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder durch die unterrichtende Lehrkraft:
der schriftliche Verweis; hätte meiner Meinung nach ausgereicht!!!!!!
2.durch die Schulleiterin oder den Schulleiter:
a)die Überweisung in eine parallele Klasse oder Unterrichtsgruppe;
b)der Ausschluss von besonders bevorzugten Schulveranstaltungen bei fortbestehender Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht während dieser Zeit;
c)die Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht;
[B]d)der Ausschluss vom Unterricht bis zu drei Unterrichtstagen[/B], bei beruflichen Schulen in Teilzeitform für einen Unterrichtstag;
Leider ist das passiert!!!!
3.durch die Klassenkonferenz oder den Jahrgangsausschuss unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder ihrer oder seiner Vertretung, wobei die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher oder die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Kerngruppe stimmberechtigt ist und eine Verbindungslehrerin oder ein Verbindungslehrer mit beratender Stimme teilnimmt:
a)der Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtswochen; Nummer 2 Buchst. d bleibt unberührt;
b)die Androhung des Ausschlusses aus der Schule;
(4) Eine Ordnungsmaßnahme gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b bis Nr. 3 Buchst. b ist nur zulässig, wenn eine Schülerin oder ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten ihre oder seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet hat. Eine Ordnungsmaßnahme gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 ist nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verbleiben der Schülerin oder des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, die Gesundheit oder Sicherheit der Mitschülerinnen und Mitschüler befürchten lässt; eine Ordnungsmaßnahme gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 ist darüber hinaus nur zulässig, wenn zu erwarten steht, dass auch bei einem Wechsel der Schule die gleiche Gefährdung der Mitschülerinnen und Mitschüler gegeben ist.
[B](5) Vor der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist der Schülerin oder dem Schüler, vor Ordnungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 auch den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung vor der für die Entscheidung zuständigen Stelle zu geben. Die Schülerin oder der Schüler und die Erziehungsberechtigten können eine Schülerin oder einen Schüler oder eine Lehrkraft ihres Vertrauens hinzuziehen.[/B]
Verstehe ich das nun richtig? Das vor einer Entscheidung einer Ordnungsmaßnahme, was ja passiert ist mit 3 Tagen Suspendierung auch dem Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung "vor der Entscheidung" zu geben.
Finde ich einen dicken Hund und mir erzählt man, man muß mit mir nicht reden.
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23.09.2011 19:15 |
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