Kann die Schule einfach bestrafen ohne mit den Eltern zu reden?

Bigjosh4

Neues Mitglied
Also ich habe schon gestern was über meinen Sohn geschrieben "Wegenehmen oder Diebstahl"

Kurzfassung: Sohn stiehlt 1,40 aus Geldbörse (obwohl noch mehr Geld in Geldbörse war) von Mitschülerin, gibt sie aber ohne Aufforderung nach Pause wieder zurück.

Jetzt ist es so. Die Sache geht zur Rektorin der Schule. Als ich mit dem Klassenlehrer einen Termin ausmachen wollte (da jetzt ja schon bald Ferien bei uns sind) hat niemand Zeit bzw. man sagte mir, man müßte mit mir nicht über die Sache reden.

Die Rektorin würde eine Strafe aussprechen und fertig. Also was ich zu sagen habe interessiert niemand.

Kann doch nicht sein oder???????

Gibts da nicht ne rechtliche Grundlage????
 

feivelmaus

Aktives Mitglied
Hallo

das hatte ich auch schon, da nach einem Diebstahl die Klassenfahrt gestrichen wurde.
All das steht im landesbezogenenen Schulgesetz. Ordnungsmaßnahmen bis hin zum Ausschluss von Unterricht oder Klassenfahrt sind zulässig, wenn etwas besonders schwerwiegendes vorfällt. Diebstahl ist natürlich besonders schwerwiegend.

Ich verstehe Dich da schon, denn Dein Sohn ist da durch die Anstiftung mehr oder weniger reingerutscht und er wird es sicher nicht mehr tun. Dennoch kann die Schule eine solche Maßnahme aussprechen und Du wirst schlechte Karten haben, wenn die nicht mit Dir reden wollen.

So bleibt nur, mit dem Elternbeirat der Klasse zu sprechen, da der etwas bewegt, denn dafür ist er da.

Gruß
Micha
 

Bigjosh4

Neues Mitglied
Klar ist Diebstahl eine schlimme Sache, ich will da gar nichts beschönigen.

Aber es muß doch auch Abstufungen geben, da er es fast sofort wieder zurückgegeben hat und sowas auch noch nie vorgekommen ist.

Ich bin total verzweifelt. Da mein Sohn auch nur kurz angeöhrt wurde.

Der Diebstahl steht hier einfach im Vordergrund und fertig. Alles andere spielt keine Rolle. Finde ich absolut unfair.

Habe auch angst, das die Klassenlehrer meinen Sohn jetzt auf der Abschußliste haben.
 

Bigjosh4

Neues Mitglied
Hallo,

also mein Sohn wurde nun für 3 Tage suspendiert.

Ganz ehrlich, was soll er daraus lernen. Juchu ich bleibe mal daheim?

Ich habe ihm auch sofort angekündigt, daß das kein Urlaub wird. Aber trotzdem?

Gilt so eine Suspendierung als Abmahnung?
Meinetwegen hätte er sozialstunden machen müssen, den Schulhof für Wochen aufräumen oder so, aber dafür fehlt wohl das Personal.

Wie ich jetzt im Internet gelesen habe ist suspendierung mitunter das schlimmste.

können die sowas einfach ohne uns entscheiden?

Und vorher ist bei meinem Sohn noch nie was vorgekommen.
 

Ilona

Moderator
Teammitglied
Ich würde mich an die nächst höhere Stelle wenden. Normalerweise wird ein Kind wegen einer Sache nicht suspendiert.
 

Bigjosh4

Neues Mitglied
Wir haben mit der Elternvertretung geredet und die hat gemeint, daß wir dagegen nichts tun können, die Schule hätte das recht dazu.

Und wenn wir mehr für Aufregung sorgen, hätte unser Sohn wahrscheinlich nachher ein schlechtes Leben. Sie will zwar mal mit den Klassenlehrer reden. Aber ob das was nützt.

Die nächst höhere Stelle ist das Kultusministerium und ob die mir helfen können?

Ich weiß auch nicht ob er in der Klasse beliben kann oder soll.

Ich will nicht das die Lehrer ihn mobben.
 

Ilona

Moderator
Teammitglied
Ja genau nach dem Direktor der Schule kommt das Schulamt. Es kann nicht sein, dass dein Sohn, wenn du etwas nicht in Ordnung findest und deswegen eine Erklärung forderst, er dann für dein Engagement, womit die Lehrer ein Problem haben, bezahlen muss.
(Was für ein Satz :sn7 )
 

Celeste

Vernarrte Jungmami + Alienstiefmutter
So hier mal der entsprechende Auszug aus dem Saarländischen Schulordnungsgesetz:
http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/SchulOG_SL_P32.htm

(4) Eine Ordnungsmaßnahme gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b bis Nr. 3 Buchst. b ist nur zulässig, wenn eine Schülerin oder ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten ihre oder seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet hat.

Betrifft den Schulverweis bis zu 3 Tage durch die Schulleitung (die Lehrerin darf das nicht)

(5) Vor der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist der Schülerin oder dem Schüler, vor Ordnungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 auch den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung vor der für die Entscheidung zuständigen Stelle zu geben. Die Schülerin oder der Schüler und die Erziehungsberechtigten können eine Schülerin oder einen Schüler oder eine Lehrkraft ihres Vertrauens hinzuziehen.

(7) Eine Ordnungsmaßnahme ist den Erziehungsberechtigten und dem für die Berufsausbildung der Schülerin oder des Schülers Mitverantwortlichen, eine Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 darüber hinaus dem Jugendamt und der Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
 

Bigjosh4

Neues Mitglied
Danke meinen Vorrednern für die Infos.


Folgende Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden:

1.durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder durch die unterrichtende Lehrkraft:
der schriftliche Verweis; hätte meiner Meinung nach ausgereicht!!!!!!
2.durch die Schulleiterin oder den Schulleiter:

a)die Überweisung in eine parallele Klasse oder Unterrichtsgruppe;
b)der Ausschluss von besonders bevorzugten Schulveranstaltungen bei fortbestehender Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht während dieser Zeit;
c)die Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht;
[B]d)der Ausschluss vom Unterricht bis zu drei Unterrichtstagen[/B], bei beruflichen Schulen in Teilzeitform für einen Unterrichtstag;
Leider ist das passiert!!!!

3.durch die Klassenkonferenz oder den Jahrgangsausschuss unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder ihrer oder seiner Vertretung, wobei die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher oder die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Kerngruppe stimmberechtigt ist und eine Verbindungslehrerin oder ein Verbindungslehrer mit beratender Stimme teilnimmt:

a)der Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtswochen; Nummer 2 Buchst. d bleibt unberührt;

b)die Androhung des Ausschlusses aus der Schule;

(4) Eine Ordnungsmaßnahme gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b bis Nr. 3 Buchst. b ist nur zulässig, wenn eine Schülerin oder ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten ihre oder seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet hat. Eine Ordnungsmaßnahme gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 ist nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verbleiben der Schülerin oder des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, die Gesundheit oder Sicherheit der Mitschülerinnen und Mitschüler befürchten lässt; eine Ordnungsmaßnahme gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 ist darüber hinaus nur zulässig, wenn zu erwarten steht, dass auch bei einem Wechsel der Schule die gleiche Gefährdung der Mitschülerinnen und Mitschüler gegeben ist.

[B](5) Vor der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist der Schülerin oder dem Schüler, vor Ordnungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 auch den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung vor der für die Entscheidung zuständigen Stelle zu geben. Die Schülerin oder der Schüler und die Erziehungsberechtigten können eine Schülerin oder einen Schüler oder eine Lehrkraft ihres Vertrauens hinzuziehen.[/B]

Verstehe ich das nun richtig? Das vor einer Entscheidung einer Ordnungsmaßnahme, was ja passiert ist mit 3 Tagen Suspendierung auch dem Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung "vor der Entscheidung" zu geben.

Finde ich einen dicken Hund und mir erzählt man, man muß mit mir nicht reden.
 

Bigjosh4

Neues Mitglied
Danke meinen Vorrednern für die Infos.

Folgende Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden:

1.durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder durch die unterrichtende Lehrkraft:
der schriftliche Verweis; hätte meiner Meinung nach ausgereicht!!!!!!
2.durch die Schulleiterin oder den Schulleiter:

a)die Überweisung in eine parallele Klasse oder Unterrichtsgruppe;
b)der Ausschluss von besonders bevorzugten Schulveranstaltungen bei fortbestehender Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht während dieser Zeit;
c)die Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht;
[B]d)der Ausschluss vom Unterricht bis zu drei Unterrichtstagen[/B], bei beruflichen Schulen in Teilzeitform für einen Unterrichtstag;
Leider ist das passiert!!!!

3.durch die Klassenkonferenz oder den Jahrgangsausschuss unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder ihrer oder seiner Vertretung, wobei die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher oder die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Kerngruppe stimmberechtigt ist und eine Verbindungslehrerin oder ein Verbindungslehrer mit beratender Stimme teilnimmt:

a)der Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtswochen; Nummer 2 Buchst. d bleibt unberührt;

b)die Androhung des Ausschlusses aus der Schule;

(4) Eine Ordnungsmaßnahme gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b bis Nr. 3 Buchst. b ist nur zulässig, wenn eine Schülerin oder ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten ihre oder seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet hat. Eine Ordnungsmaßnahme gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 ist nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verbleiben der Schülerin oder des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, die Gesundheit oder Sicherheit der Mitschülerinnen und Mitschüler befürchten lässt; eine Ordnungsmaßnahme gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 ist darüber hinaus nur zulässig, wenn zu erwarten steht, dass auch bei einem Wechsel der Schule die gleiche Gefährdung der Mitschülerinnen und Mitschüler gegeben ist.

[B](5) Vor der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist der Schülerin oder dem Schüler, vor Ordnungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 auch den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung vor der für die Entscheidung zuständigen Stelle zu geben. Die Schülerin oder der Schüler und die Erziehungsberechtigten können eine Schülerin oder einen Schüler oder eine Lehrkraft ihres Vertrauens hinzuziehen.[/B]

Verstehe ich das nun richtig? Das vor einer Entscheidung einer Ordnungsmaßnahme, was ja passiert ist mit 3 Tagen Suspendierung auch dem Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung "vor der Entscheidung" zu geben.

Finde ich einen dicken Hund und mir erzählt man, man muß mit mir nicht reden.[/quote]
 

cordu

Namhaftes Mitglied
Auch wenn ich mich in die Nesseln setze.

Ich finde es schon ein hammerhartes Vergehen Geld aus einer Geldbörse zu stehlen. Auch das spätere Zurückgeben macht es in meinen Augen nicht besser.

Die Strafe hat Junior zurecht bekommen.

Was er daraus lernt liegt jetzt auch ein bischen mit an den Eltern. Wenn die jetzt natürlich in die Kerbe schlagen, ach du armes Kind sooo schlimm war der Diebstahl jetzt auch nicht, bringen die drei Tage nichts.

LG :bye: Cordu
 

Bigjosh4

Neues Mitglied
Es geht mir nicht darum, daß ich die Sache verharmlosen will.

Aber ich hätte gerne mit den Lehrern geredet, das finde ich ist doch wohl nicht zuviel verlangt. :wand

Sogar Schwerverbrecher hört man erst mal an.

Ich bin auch für eine angemessene Strafe, drei Tage zu Hause ist das in meinen Augen auch nicht.

Vorallem der der ihn angestiftet hat und das Mädchen welches dem ganzen zugesehen hat werden gar nicht bestraft.

Irgendwie doch wohl nicht so ganz richtig.
 

Gerhard S.

fast-Alles-Versteher
Auch auf die "Gefahr" hin, dass ich mich damit in die Nesseln setzen könnte:
- Wegen "Entnahme von 1,40 € - mit fast sofortiger Zurückgabe" sind 3 Tage Ausschluss unangemessen.
- Ausserdem bedeutet Unterrichtsausschluss einen theoretischen Lernrückstand. Das muss zwar nicht unbedingt Folgen haben - kann es aber, wenn mehrere unglückliche Umstände zusammentreffen sollten. Im Extremfall könnte das Vorrücken gefährdet sein. Oder, wenn ein Wechsel in eine weiterführende Schule im Raume steht - der Junge sich die Chancen darauf (zunächst) verbaut hat.

Ganz klar, die Verhältnismässigkeit ist da nicht gegeben; dass die Schulleitung so handeln/entscheiden durfte, ist leider mehr wahrscheinlich, als strittig. Die Eltern des bestohlenen Mitschülers dürfte Deeskalation nicht interessieren - das kann man denen aber nicht zum Vorwurf machen.

Daher:
- versuchen, keinen Lernrückstand entstehen zu lassen. Sich bei Mitschülern erkundigen, versuchen von den Lehrern Info's zu bekommen, oder auch aus den Schüler-eigenen Unterlagen/Heften/Büchern sich ein Bild vom momentanen Unterrichtsstoff zu machen.
- So gesehen, und mit den entsprechenden o.g. (elterlichen) "Gegenmassnahmen", empfinde ich 3 Tage Suspendierung als weniger schlimm, wie z.B. Ausschluss von Klassenfahrten. Das bedeutet leider Aaarbeit...
- Seine Eltern sollten ergründen, wofür ihr Junge die 1,40 € brauchte; bzw. warum er der Meinung war, sich die einfachso nehmen zu müssen.
- Wahrscheinlich ist der Sohn nun einsichtig und tut sowas (so schnell) nicht wieder.
- Da der Sohn nun erlebt hat, was für Folgen Diebstahl haben kann - hat er nun seinerseits das "Wissen & Erfahrung" wie zu handeln ist, wenn ihm mal etwas gestohlen werden sollte. [Ob das sinnvoll ist, halte ich für fraglich.]

In einer Radiosendung habe ich kürzlich vernommen, dass vom KuMi ausdrücklich Selektion angeordnet werden würde. Das sei vor allem bei den Realschulen und Gymnasien der Fall. Ich halte es für möglich, dass deshalb solche "Rivalitäten", wie in dem hier zugrundeliegenden Fall, von der Schulleitung ohne mit der Wimper zu Zucken nach Schema F abgehandelt werden. Ich möchte damit der Schulleitung nicht Streitverschärfung unterstellen - lediglich Desinteresse und Zurückgabe der Verantwortung für die Missetaten des betreffenden Schülers an dessen Erziehungspflichtige.
:bye:
 

hitnak

Namhaftes Mitglied
Hallo,

mich wundert ja, dass der empörte Vater sagt, er habe gegoogelt, und auch mit der Elternvertretung geredet, und dennoch gewisse Dinge hier im Forum erfragen muss - und dann auch noch eine Geschichte erzählt, bei der die Elternvertretung bereits gesagt hätte, dass da etwas ganz gewaltig schief gelaufen ist, wenn sich die Angelegenheit wirklich so zugetragen hat, was ich bezweifele. Denn: Das Gesetz lässt Ordnungsmaßnahmen nur zu, wenn ein wiederholtes schweres Fehlverhalten des Schülers vorliegt, und Erziehungsmaßnahmen durch die Lehrer nichts gefruchtet haben. Zudem gibt es bei Ordnungsmaßnahmen schriftliche Bescheide mit Rechtsbelehrungen und andere Behörden werden informiert - zum Beispiel das Schulamt. Eine Ordnungsmaßnahme ist ein Verwaltungsakt, und Verwaltungsakte werden in Deutschland niemals mündlich vorgenommen.
 

Bigjosh4

Neues Mitglied
Also, Mittwochs ist die "Tat" geschehen. Eltern wurden mündl. nur informiert, es folgte kein direktes Gespräch :hae?. Donnerstags war das ganze bei der Rektorin. Mein Sohn bekam ein Schreiben mit in dem er nach § 32 2 d Schulordnungsgesetz "verurteilt" wurde zu 3 tägiger Suspendierung. Freitags fing diese Suspendierung schon an. X( Auf dem Schreiben gab es keine Rechtsbehelfsbelehrung und keine Widerspruchs oder Einspruchsfrist oder Belehrung, nichts.

Auf Anfrage nach einem Gespräch mit einem Klassenlehrer wurde mir nur gesagt, man brauche mit mir nicht zu reden :angryfire

Jetzt haben wir am Mittwoch ein Gespräch mit der Rektorin, wenn die Strafe quasie schon vollzogen ist. :heul2

Ein Gespräch mit der Mutter der "Bestohlenen" ergab auch, daß dies unangemessen sei. Auch andere Eltern von Schülern aus der Klasse finden es nicht richtig.

Es lag kein wiederholen einer Straftat vor. Mein Sohn hatte lediglich mal die Hausaufgaben vergessen, wie wohl viele andere Kinder auch.

Die Bestohlene bestätigte auch, daß er das Geld zurückgab, bevor er wissen konnte, das ein Lehrer es weiß.

Die Elternsprecherin meinte nur, das ganze sei ja kein Beinbruch es wäre erst schlimm sollte noch mal was geschehen. :wand

Ich denke nicht das mein Sohn wieder stehlen wird, ich hoffe inständig, daß er eine lehre daraus gezogen hat.

Aber wer kann schon sagen ob nicht noch mal was vorkommt, in manchen Schulen hagelt es Verweise/Tadel wenn nur die Sportsachen vergessen wurden.
Allerdings wenn wir jetzt zu stark dagegen vorgehen, ist mein Sohn der "Buhmann" bei den Klassenlehrern und das ganze hört nie auf.
 
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