brauche Rat -  Unterhalt und Sondervereinbarungen

Petersilie77

Neues Mitglied
Hallo Liebe Forengemeinde,

ich habe mich entschieden mit meiner derzeitigen Partnerin (drei Jahre in einer Beziehung) ein Kind zu bekommen. Ich habe jedoch bereits ein uneheliches Kind und zahle monatlich 200 EUR Unterhalt für dieses Kind und habe für die Mutter die ersten 3 Jahre 150 EUR bezahlt.

Wenn ich ein zweites Kind mit meiner neuen Partnerin bekommen sollte, dann nur wenn eine vorherige Vereinbarung geschlossen wird , daß ich sowohl von Unterhaltszahlungen bei Trennung gegenüber dem Kinde als auch gegenüber der Mutter freigestellt werde.

Meine Partnerin kann das verstehen, weil Sie weiß, daß mein Finanzieller Spielraum ein zweites Diseaster dieser Art nicht hergiebt.

Kann mir jemand sagen ob eine solche Vereinbarung vor Gericht wirksam ist und was ich bei der Formulierung beachten muß.

.........Bitte keine Beschimpfungen und moralischen Vorwürfe...........

Herzlichen Dank im Voraus

Petersilie77
 

Hextina

KrisenmanagerIn ;-)
Teammitglied
Original von Petersilie77
Wenn ich ein zweites Kind mit meiner neuen Partnerin bekommen sollte, dann nur wenn eine vorherige Vereinbarung geschlossen wird , daß ich sowohl von Unterhaltszahlungen bei Trennung gegenüber dem Kinde als auch gegenüber der Mutter freigestellt werde.

Keine Chance.
Ein Verzicht der Mutter auf Kindesunterhalt wäre nicht nur sittenwidrig sondern sie würde sich auch strafbar machen.
Den Kindesunterhalt schuldest du dem Kind! Darauf kann also kein Elternteil verzichten. Deine Elternschaft endet ja nun nicht mit der Beziehung, die bleit bestehen. Wie schon bei deinem erstem Kind.

HTH,
Tina
 

Petersilie77

Neues Mitglied
dann wirds wohl nix

Ok Leute,

ich danke euch recht herzlich. Ich werde mir meinen Kinderwunsch dann wohl verkneifen müssen.

Herzlichen Dank

Petersilie77
 

face-off

Namhaftes Mitglied
Wie kannst du denn jetzt schon davon ausgehen, dass deine neue Beziehung nicht hält?
Dies ist jetzt keine Beschimpfung und auch kein moralischer Vorwurf, ehrlich nicht!
Ich versteh nur diese negative Einstellung nicht......denn das allein ist schon Grund genug für mich, kein Kind in die Welt zu setzen.
Ich wünsche dir, dass deine Beziehung auch ohne Kind hält!

LG face-off
 

Petersilie77

Neues Mitglied
@face off

nun ja,
mein erstes Kind stammt aus einem ons. Ich wollte das Kind nicht haben. Die Kindsmutter war heilfroh, daß sie endlich einen zum ausnehmen gefunden hatte und hat das auch gnadenlos getan. Ich hatte zu Anfang noch regelmäßig Kontakt zum Kind, bis wir schließlich nachdem Sie plötzlich keine gemeinsamen Besuchtermine mehr finden konnten vor einem Schlichter beim Jugendamt gelandet sind. Dem hat sie dann erzählt ich würde das Kind nie anschnallen, wenn ich es mitnähme und hätte überall Sexspielzeug in der Wohnung rumliegen.

Der Schlichter meinte dann er müsse im Zweifel zum Wohle des Kindes entscheiden und da Aussage gegen Aussage stünde wäre es wohl aus mit dem Besuchsrecht. Ich hatte keine Lust zu kämpfen da wir sowieso in der Unterhaltsgeschiche für die Mutter noch vor Gericht standen.

Ich wäge nun ab wie hoch das Risiko ist, daß meine derzeitige Freundin sich eventuell nach Geburt des Kindes von mir trennt. Wie wägt man ein solches Risiko am besten ab?

Mit der Statistik, und die spricht nicht gerade für unser Vorhaben!

Ich bin nicht negativ eingestellt, ich glaube eher ich bin ein verdammter Realist
 

mellipop

***Jungsmami***
Huhu Petersilie77,

na da bin ich aba froh, dass mein partner anders denkt.

er selber hat auch einen sohn aus einem ons und zahlt für diesen und sieht diesen auch. trotz der finanziellen sache hat er es gewagt mit mir ein kind zu haben und ist seit 8 wochen nun ein überaus stolzer vater :-D

jetzt mal abgesehen vom unterhalt. könntest du dir überhaupt ein kind vorstellen können und auch so "finanzieren" können?

denn auch wenn ihr euch nciht trennt, kostest das kind ja etwas.

vergiss bitte nciht mit deiner partner darüber zu reden und zwar intensiv. für sie ist es bsonders schwer zu verstehen.

lieben gruß
mellipop
 

hjr

Neues Mitglied
Hallo,
diese Vereinbarung nennt man "Freistellungsvereinbarung".
Sie ist durch mir vorliegendes Urteile des BGH statthaft.
Weitere Urteile sind VG Braunschweig usw.
Habe viele Unterlagen zu, da selbst davon betroffen.
Habe sogar eine Honorarschlacht gegen meinen OLG-Anwalt in dieser Sache geführt und dazu vom AG Bad Kreuznach Recht erhalten.

Das BGH-Urteil und auch die weiteren Mustertexte für solche Vereinbarungen habe ich.

hjrmzde@yahoo.de
 

hjr

Neues Mitglied
Hallo Roland,
Die Urteile habe ich in pdf-Datei zum senden.
Melden unter meiner angegebenen E-Mail-Adresee
mfg
hjr
 
G

Giraffenkind

Guest
Ich befürchte, spätestens wenn die Mutter Geld vom Staat will wird diese Vereinbarung nicht Stand halten.

Hatte auch so eine Vereinbarung. Dem Sozialamt war das Wurscht. Sollte meinen Unterhalt einfordern und dann könnte ich wieder kommen.

Wenn du für ein weiteres Kind unterhaltspflichtig wirst, wird für das erstere neu berechnet, soweit ich weiß. Oder machst einen auf Hartz IV, dann kommst dru rum. So macht das mein Ex-Mann :angryfire

Im übrigen tut mir dein Erstgeborenes sehr leid!
Hört sich an, als ob weder Mutter noch Vater "Interesse" an seinem Wohlergehen hätte.
Kann zwar deinen Frust verstehen, aber was kann das Kind dafür?

Trotz allem alles Gute für dich!
 

hjr

Neues Mitglied
Hallo,
ich gehe davon aus, dass hier nicht verstanden wird zwiischen Unterhaltsverzicht zum Nachteil des Kindes und zu Lasten des Staates und einer Freistellungsvereinbarung der Eltern untereinander.
Der sich zur Übernahme der Unterhaltslast verpflichtete schuldrz gegenüber dem Kind dann den Unterhalt.
Das ist zulässig und das war die zu klärende Frage.
Neben dem BGH -der diese Freistellungsvereinbarung für zulässig erklärte- gibt es die Entscheidung des BVerfg.
Klar, wenn die Mutter nicht mehr in der Lage ist ihre Übernahmeverpflichtung zu erfüllen, das dann nicht die Regierung dafür einspringt.

mfg
 

hjr

Neues Mitglied
1. BGH IVb ZR 6/85
2.BFH-Urteil vom 25.1.1996 (III R 137/93) BStBl. 1997 II S. 21
Stellt ein Elternteil den anderen Elternteil von der Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem gemeinsamen Kind gegen ein Entgelt frei, das den geschätzten Unterhaltsansprüchen des Kindes entspricht, und bestreitet er dann (auch) den vollen Kindesunterhalt, so liegt darin gleichzeitig eine Unterhaltserfüllung des freigestellten Elternteils. Der freigestellte Elternteil behält seinen Anspruch auf einen (halben) Kinderfreibetrag.

EStG § 32 Abs. 6 Satz 4.
 

ArmerStudent

Neues Mitglied
Leider ist das Mitglied hjr seit 2008 nicht mehr aktiv, und die angegebene Email-Adresse ist auch nicht mehr gültig.
Hat jemand die von ihm beschriebenen Unterlagen und könnte Sie mir eventuell weiterreichen?
Danke im Voraus
 
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