Cochemer Modell |
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Cochemer Modell von mafa (14.01.2004 21:54) |
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Zunehmend wir über das Cochemer Modell diskutiert und hoffentlich oft kopiert und eingesetzt. Zu Wohl des Kindes - bei einer Scheidung sind die Anwälte für die Auseinandersetzung der Eltern zuständig und der Richter nur für das Wohl des Kindes:
Auszug aus : Familienrechts-Forum des ISUV e.V.
Die Tätigkeit des Arbeitskreises „Trennung und Scheidung“ in Cochem (Rheinland-Pfalz) eine Vernetzung aller mit diesem Thema befassten Institutionen, wie Jugendamt, Rechtsanwälte, forensische Sachverständige, Beratungsstellen und Gericht im Kreis Cochem führte dazu, dass sich bis 1996 die Zahl der Sorgerechtsentscheidungen, die auch nach der Trennung und Scheidung der Eltern das gemeinsame Sorgerecht beinhalteten, auf 60 % aller Sorgerechtsentscheidungen anwuchs. Seit 1998 bewegt sich diese Zahl bei 100%!
Vorteile: keine Beauftragung von forensischen Sachverständigen, sondern Gutachten sind verfahrensbegleitende Maßnahme (Mediation) und nicht Vorgabe für richterliche Entscheidungen. Kostenersparnisse!
keine Inanspruchnahme mehr von weiteren gerichtlichen Instanzen – weniger Arbeit für Oberlandesgerichte, Kostenersparnis für Eltern.
Vereinbarung Richter und Anwalt: Kurzfristige Verfahrenstermine innerhalb von 14 Tagen!!!!
Rechtsanwälte haben sich verpflichtet, keine streitfördernde Strategie zu fahren. Mehrheit der RA des Kreises schloß sich nach heftigen innerrechts-anwaltlichen Diskussionen den Vorgaben an, die anderen zogen später nach, da sie die Vorteile sahen: Keine ellenlange Schriftsätze mit Beschuldigungen, Beschimpfungen und Verunglimpfungen seitens der Rechtsanwälte – nur ein einziger Antrag! Dies rechnet sich auch für Rechtsanwälte, die weniger Arbeit und zufriedene Mandanten haben, die sie weiter empfehlen. [B][COLOR=red]Keine Stellung-nahmen des JA, dafür aber kurzfristiger Haustermin bei den Betroffenen und Anwesenheit bei der Verhandlung. Richter macht Kindes-anhörung mit Jugendamt im kindlichen Umfeld – nämlich zu Hause. [/COLOR] [/B]
Anwälte vertreten die Rechte der Eltern, der Richter die des Kindes.
Keine Verfahrenspfleger oder Betreutes Besuchsrecht mehr notwendig!!!
[B][COLOR=red]Auch Trennungen von den Großeltern werden vermieden.[/COLOR] [/B] Ziel: Die Eltern müssen auf der Elternebene ins Gespräch kommen, Konsens ist oberste Pflicht - Eltern müssen dem Richter eine Vereinbarung vorlegen.
In hochstrittigen Fällen, in denen es keine Einigung in der Verhandlung gibt, unterbricht Richter die Verhandlung und sofortiger Beginn der Beratung in der Beratungsstelle. Das Damoklesschwert des Verfahrens schwebt. O-Ton: „Die professionellen Kräfte der Beratungsstellen nehmen SOFORT die Eltern „wie die kleinen Kinder an die Hand“ und begeben sich zur Beratung. Umgehend.
Die Eltern bekommen somit kostenlos eine hoch qualifizierte professionelle Beratung, bis Einigkeit erzielt ist, die die Anwälte dann dem Gericht signalisieren
Die Beratung ist selbstständig und unterliegt nicht der richterlichen Kontrolle
Von 1998 bis 2002 wurde in 96% aller Fälle aus der unfreiwilligen Kooperation eine freiwillige (konsensuale Regelungen). D.h. Verordnete „Therapie“ unter anderem Namen. (tausendfach von Psychologen bestritten - eine verordnete Mediation oder Therapie wäre aussichtslos. Die Ergebnisse von Cochem sprechen GEGEN diese Theorie!!!)
Richter Rudolph O-Ton, was er Eltern schon gesagt hat: „[B][COLOR=red]Konsens ist Pflicht! Ihr legt mir euer Kind auf den Richtertisch. Schämt ihr euch nicht?“[/COLOR] [/B]
Arbeitsweise in Cochem:
Ziel ist, die Eltern zu befähigen, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Sie bieten nur Hilfe dafür, dass die Eltern ihr Problem selbst lösen (lernen), es wird für sie nicht gelöst.
Die Anwälte schicken die Eltern zur Beratung und machen ihnen klar, dass dies unumgänglich ist. Das JA hat sich verändert. Es will helfen. Es arbeitet jetzt so, dass die Beratung ankommt. Die kommt jetzt an und wird dadurch efriedigend und effektiv.
Öffentlichkeitsarbeit des Arbeitskreises „Trennung und Scheidung“ - Die gesamte Bevölkerung weiß, dass alle Anwälte eingebunden sind. Es gibt nur noch das Gemeinsame Sorgerecht.
..weitersagen...
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von mafa: 14.01.2004 21:57.
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14.01.2004 21:54 |
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GerryG
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Re: Cochemer Modell von GerryG (16.01.2004 12:24) |
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Tja Manfred,
ich erkenne alle Grundsätze als praktikabel und sinnvoll an!!
- ich bin bereit das gemeinsame Sorgerecht auszuüben
- ich will nicht um Geld streiten
- ich will nicht um eine alleiniges Sorgerecht steiten
In einer "normalen" Scheidung und Trennung alles mehr als umsetzbar
Jetzt kommt mein spezielles ABER
- ich will meine Kinder nicht in Australien besuchen müssen, darüber kann ich keinen Konsens finden!!!
- keine Theorie erstellen ob es klappt oder nicht etc. etc. etc.
Mehr kann ich dazu nicht sagen. Sobald meine Frau hier in D bleibt ist alles machbar.
Ciao
Gerry
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16.01.2004 12:24 |
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mafa unregistriert
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Re: Cochemer Modell von mafa (16.01.2004 12:46) |
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@Gerry
In deinem Fall wäre ich wirklich ungern euer Richter
Aber einige Pluspunkte sollten auf deiner Seite sein:
- gewohnte Umgebung
- es besteht kein Grund für die Mutter nach Australien zu gehen
( könnte ja auch zum Norpol gehen..)
- anderes Land, ander Sprache, eine ungewisse Zukunft
- keinerlei finanzielle Basis ( ob die Mutter überhaut ein Visum bekommt
ist mehr als fraglich und ohne Geld und Job, dann mit Kind - als Botschafter
würde ich da kein Visum ausstellen...)
- fehlende Zustimmung des Vaters
- gemeinsames Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht
( bist du mit den Einreisebestimmungen in Australien vertraut ? solltest du mal
genau betrachten.. siehe Internet - Auswandern nach Australien )
Ich drücke euch die Daumen !!
( und danke für die Bewertung..)
gruß
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16.01.2004 12:46 |
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GerryG
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Re: Cochemer Modell von GerryG (16.01.2004 13:35) |
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Manfred, hundert Punkte an dich
Bei 101 bekommst du von mir eine Waschmaschine...
Alle diene genannten Punkte treffen zu, bis auf das sie als Student einreisden würde.
Alles andere wollen wir auch so belassen wie es ist!
Danke dir nochmal für die Mühe.
Ciao
Gerry
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16.01.2004 13:35 |
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mafa unregistriert
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16.01.2004 14:11 |
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GerryG
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Re: Cochemer Modell von GerryG (16.01.2004 15:37) |
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Studienplatz bekommst du nur wenn du das Geld für das Studium plus zwei Jahre Aufenthalt (für sie und die zwei Kinder) nachweisen kannst!
Wird natürlich nicht von mir bezahlt sondern vom neuen "Lebensgefährten" bzw. per Bürgschaft abgesichert!
Alles andere würde sonst nicht funktionieren, die Ausies lassen nicht mehr viele länger als ein halbes Jahr ins Land. Selbst mit britischem Pass muss man oder frau nach einem Jahr wieder gehen.
Ich würde sagen das ist alles Theorie, inweiweit das alles praktisch umsetzbar ist ist mir aber auch schnurzwurschtegal :confused
Ciao
Gerry
PS: Was ist ein Bügelautomat mit Ballon. Bügle ja meine Hemden auch allein un bin gerne für Tips dankbar
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16.01.2004 15:37 |
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mafa unregistriert
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Re: Cochemer Modell von mafa (16.01.2004 15:46) |
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Einwanderung:
Australien ist eines der wenigen Länder mit gezielt festgelegten Einwanderungsquoten. Verschiedene
Kategorien von Einwanderern werden bevorzugt behandelt. Dazu zählen etwa 50.000 Personen (von ei-
nem jährlichen Gesamtkontingent an 85.000 Einwanderern) die eine hochqualifizierte berufliche oder
akademische Ausbildung mit zusätzlicher Berufspraxis nachweisen können. Diese Einwanderer be-
nötigen ein Indepent-Visum (Unabhängige Einwanderer). Nach den derzeit geltenden Bestimmungen
werden Punkte für die folgenden Bereiche vergeben:
Berufliche oder akademische Ausbildung des Antragstellers, Berufspraxis, Englischkenntnisse, gefrag-
ter Beruf, Stellenangebot, australische Qualifikation sowie berufliche oder akademische Ausbildung des
Partners oder der Partnerin. Gegebenenfalls werden auch Bonuspunkte für in Australien lebende Ver-
wandte gegeben.
Das family migration-Visum wird solchen Personen erteilt, deren nahe Vewandte im Ausland leben und
die außer der in Australien lebenden Person keine nahen Angehörigen mehr haben.
Employer Nomination (Visum durch Förderung eines Arbeitgebers). Für diese Kategorie an Einwan-
derern sind jährlich etwa 6.000 Personen vorgesehen. Neben dem Nachweis einer australischen Fir-
ma, daß in Australien für eine bestimmte Tätigkeit kein geeigneter Bewerber gefunden werden kann,
zählt eine nachgewiesen gute Ausbildung und Arbeitserfahrung zu den Hauptvoraussetzungen.
Business Skills (Visum für Geschäftsleute) Die praktizierte Punktewertung basiert auf den Englischkennt-
nissen des Antragstellers, seinem Alter und Geschäftserfolgen. Es gibt Zeit- und Dauervisa und muss
dafür eine Firma gegründet und ein bestimmter Betrag investiert werden. Wenn der Antragsteller in die-
ser Kategorie nicht die ausreichende Punkteanzahl erreicht hat, dafür aber über ein Kapital von mindes-
tens 250.000 australischen Dollars verfügt, kann zunächst ein 4-jähriges Übergangsvisum erteilt wer-
den, das in der Folge in ein Dauervisum umgewandelt wird. Für diese Kategorie von Einwanderern wird
jährlich eine Quote von etwa 7.000 Personen festgesetzt. Retirement (Rentner und Pensionäre) Personen, die ein Alter von 55 Jahren überschritten haben, kön-
nen ein verlängerbares, zeitlich begrenztes Visum (4 Jahre) beantragen. Dieser Antragsteller benötigt
transferierbares Kapital und ein nachweisbares Einkommen. Dieses Visum wird in der Regel problem-
los verlängert, kann sogar später in ein Daueraufenthaltsrecht umgewandelt werden. Man muss hier
aber eine eigene Krankenversicherung im Lande nachweisen.
In jedem Fall führt die Antragsstellung immer über das Australische Genrelakonsulat in Ihrem 'Noch-
Heimatland'.
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16.01.2004 15:46 |
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GerryG
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16.01.2004 15:57 |
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mafa unregistriert
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Re: Cochemer Modell von mafa (16.01.2004 16:33) |
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Lieber Gerry,
auch als Studentin hat sie es nicht leicht....
Visum
Für einen länger als drei Monate dauernden Studienaufenthalt in Australien ist ein Studentenvisum erforderlich. Nur Englischkurse und informelle Berufsbildungskuse (z.B. Computer- und Businesskurse) unter drei Monaten Dauer können mit einem Touristenvisum besucht werden.
Für alle deutschen Schüler und Studenten gilt bei der Beantragung eines Studentenvisums der sogenannte Assessment Level 1, d.h. die Erteilung der Visa erfolgt so komplikationslos als irgend möglich. Das Visum kann auf postalischem Weg, bei der Botschaft persönlich oder über das Internet beantragt werden. Die Visabestimmungen für Studenten aus Österreich und der Schweiz entsprechen denen für deutsche Studenten.
Für die Beantragung eines Studentenvisums per Post sind folgende Unterlagen erforderlich:
Confirmation of Enrolment (CoE), d.h. die Einschreibebestätigung der australischen Universität gültiger Reisepass (der Pass muss bis 6 Monate nach dem geplanten Studienende gültig sein) 4 Passbilder Gebühr von € 255,- und Porto (€ 3,-) für die Rücksendung der Reisepasses (Zahlung ist nur per Kreditkarte möglich - Credit Card Payment Authorisation)
ein an sich selbst adressierter A5-Umschlag zur Rücksendung des Reisepasses
bei einem Aufenthalt ab 12 Monaten: eine ärztliche/radiologische Untersuchung bei einem Vertragsarzt der australischen Botschaft (Formulare 26 und 160 liegen bei den Vertragsärzten vor) Nachweis über den Abschluss einer Overseas Student Health Cover (OSHC) für die Dauer des geplanten Aufenthaltes, sofern dies nicht von der australischen Bildungseinrichtung übernommen wurde
das ausgefüllte Formular 157A.
Die Visaklassen (Subclasses) sind auf dem Antragsformular entsprechend der Art des Australienaufenthalts wie folgt auszufüllen:
Programm Subclass
Bachelor Degree
Graduate Certificate
Graduate Diploma 573
Master Degree
Doctorate 574
ELICOS 570
High School 571
Vocational education and training inklusive TAFE 572
Study Abroad
Non-award foundation studies 575
Die Bearbeitungszeit des Visaantrags per Post beträgt i.d.R. vier bis sechs Wochen.
Für die Beantragung eines Visums bei der Botschaft persönlich sind die gleichen Unterlagen erforderlich wie für den Antrag auf postalischem Weg. Lediglich die Portokosten können eingespart werden. Neben der Bezahlung der Gebühr von € 255,- per Kreditkarte ist auch eine Barzahlung am Schalter in Berlin möglich. Die bis Ende 2002 übliche Erteilung des Visums am selben Tag kann bei der persönlichen Beantragung in Berlin seit Januar 2003 nicht mehr gewährt werden. Je nach Arbeitsaufkommen werden Visa nach wie vor am selben Tag ausgestellt. Bei zu hoher Auslastung werden Visaanträge in Berlin aber lediglich entgegengenommen. Die Bearbeitungszeit des Antrags beträgt dann vier bis sechs Wochen. Eine zügige Bearbeitung ist dann nur noch für über das Internet gestellte Anträge gewährt.
Reisepass
Computer/Drucker mit folgenden Softwarevoraussetzungen:
Internet Explorer, Version 5.0 oder darüber oder Netscape Navigator, Version 6.0 oder darüber werden empfohlen Adobe Acrobat Reader, Version 4.0 oder höher, um eventuell Dukumente herunterzuladen und zu drucken
das Formular 157E
Kreditkarte, um die Gebühr von AUD 400,- zu zahlen
Confirmation of Enrolment (CoE); die darauf vermerkte Nummer ist im Antragsformular anzugeben
eventuell erforderliche Unterlagen einer medizinischen/radiologischen Untersuchung (bei einem Aufenthalt ab 12 Monaten) sind per Post unter Angabe der Referenznummer des Visaantrags an die australische Botschaft zu schicken und werden von den dortigen Mitarbeitern in die Antragsunterlagen aufgenommen Informationen, zum Beispiel zur bisherigen und in Australien beabsichtigten Bildung, Anschriftenangaben oder Reisedokumente sind bereitzuhalten um den Antrag adäquat ausfüllen zu können
Alle Studentenvisa werden für die Dauer des Studienaufenthaltes plus einem Monat ausgestellt. Verbringen Studierende das gesamte akademische Jahr (Februar bis Dezember) in Australien und beträgt der auf der CoE eingetragene Studienzeitraum mindestens 40 Wochen, so kann das Visum auf Wunsch auch bis März des darauffolgenden Jahres ausgestellt werden. Achtung! Die Wahloption zwischen einer Ausstellung bis März oder nach der Regelung Studiendauer plus ein Monat besteht jedoch nur bei Visaanträgen, die nicht elektronisch gestellt werden. Bei einer Beantragung über das Internet wird das Visum in diesen Fällen immer bis 15. März des Folgejahres ausgestellt. Da damit die 12 Monate in der Ausstellungsdauer des Visums überschritten werden, ist bei E-Visaanträgen für das gesamte akademische Jahr eine medizinische Untersuchung unausweichlich.
Nach Erteilung eines Studentenvisums kann der Inhaber die gewählte Ausbildungsstätte erst nach Ablauf von 12 Monaten wechseln. Eine Ausnahme kann nur beim australischen Departement of Immigration and Multicultural Affairs gegen eine Gebühr von AUD 130,- beantragt werden (Formular 157C).
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16.01.2004 16:33 |
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mafa unregistriert
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Re: Cochemer Modell von mafa (16.01.2004 16:41) |
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... und bei soviel Unsicherheit wird doch ein vernünftiger Richter nicht dem Kind das volle Risiko aufbürden. Ob deine Frau alle Punkte erfüllen kann, ist fraglich, das kannst du besser entscheiden.
Und das der Richter ihr das Aufenthaltsbestimmungs und Sorgerecht bei einer so unsicheren Kiste, wie die beabsichtigte Einreise in einen anderen Kontinent ohne ersichtlichen Grund und ohne jegliche Absicherung womöglich mit einem Touristenvisa gestattet - doch mehr als fraglich.
Ich hätte da erst mal selbst das Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt, um unser Kind vor diesemn Problemen zu schützen.
Komme doch mal nach Berlin und besuche mich und die Australische Botschaft.
( Ballon - ist das Ding, wird mit heisser Luft unter dem Hemd aufgepustet, schnelles und knitterfreis Hemd in Minuten - für 999€ )
Gruß
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16.01.2004 16:41 |
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