Cochemer Modell |
vernetz unregistriert
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Re: Cochemer Modell von vernetz (12.02.2004 22:30) |
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Hi Mafa,
wäre wirklich toll wenn sich dieses Modell auch in anderen Regionen Deutschlands verbreiten würden.
gruss
vernetzen
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12.02.2004 22:30 |
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mafa unregistriert
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Cochemer Model Rolle des Sachverständigen von mafa (13.02.2004 16:41) |
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Prof. Dr. Traudl Füchsle-Voigt Die Rolle der Sachverständigen
Änderung der Aufgaben eines Sachverständigen
Auch für die Profession der psychologischen Sachverständigen im Familienkonflikt, die ich in dem Arbeitskreis "Trennung und Scheidung" in Cochem vertrete, sehe ich das vordringliche Ziel der Sachverständigentätigkeit in Zukunft nicht mehr darin, wie das bisher üblich war und vielerorts auch nach wie vor üblich ist, Entscheidungsvorlagen für das Gericht mit entsprechenden Urteilen über die Erziehungsfähigkeit bzw. Unfähigkeit der Kindeseltern abzugeben.
Diese rein diagnostische Aufgabe entspricht zwar dem klassischen Selbstverständnis des Gutachters und wird auch nach wie vor von vielen Sachverständigen auf Wunsch der Familienrichter in dieser Weise gehandhabt.
Für die Betroffenen selbst, d.h. für die Kinder und die Eltern, erweist sich diese Vorgehensweise in der Regel nicht nur wenig hilfreich, sondern sie erzeugt vielmehr Ängste davor, welche Defizite man wohl durch den Gutachter bescheinigt bekommt. Zusätzlich führt dies dazu, dass sich die Kindeseltern während des Begutachtungsprozesses intensiv darum bemühen, ihre Probleme und Schwächen zu verdecken, um einen möglichst positiven Eindruck zu vermitteln und letztlich bei der Gerichtsverhandlung als Sieger hervorzugehen.
In welcher Weise soll dies dem Kind helfen oder Kinder- und Elternrechte stärken??? Die Antwort kann hier nur ganz klar lauten: In keiner Weise.
Sachverständige sollten mit ihrer fachlichen Kompetenz konfliktschlichtend wirken können
Psychologische Sachverständige sollten vielmehr ihr Fachwissen unterstützend und konfliktschlichtend einsetzen, um auf diese Weise mit den Betroffenen eine Vertrauensbasis für gemeinsam zu erarbeitende Lösungen in Trennungs- und Scheidungssituationen zu erreichen. Nur hierdurch können für Kinder eine konstruktive Verarbeitung und Bewältigung des Trennungs- und Scheidungsgeschehens angestrebt und Schädigungen in der kindlichen Entwicklung abgewendet werden.
Ich folge nun schon länger als ein Jahrzehnt dieser Vorgehensweise bei meiner Sachverständigentätigkeit in dem Wissen, dass sie durch den Arbeitskreis "Trennung und Scheidung" in Cochem und die darin vernetzten Professionen (Gericht, Jugendamt, Rechtsanwälte, Beratungsstelle) mit getragen wird:
Das bedeutet vor allem, dass das Familiengericht als Auftraggeber für den Sachverständigen Raum für Konfliktschlichtung bereitstellt und nicht auf der klassischen diagnostischen Tätigkeit mit dem Resultat eines entsprechend ausführlichen schriftlichen Gutachtens beharrt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass auch in angezeigten Einzelfällen eine solche Begutachtung notwendig werden kann und erfolgen muss.
Erfolge gerade auch bei hochstrittigen Fällen
In der Regel jedoch - und dies kann ich aus nunmehr langjähriger Erfahrung belegen - zeigt diese Bemühung um Vertrauen und Streitschlichtung auch bei oft anfänglich scheinbar "aussichtslosen" und in hohem Maße zerstrittenen Fällen, die schon die Beratungskompetenzen der anderen Professionen "verschlissen" haben, oft erstaunliche und überraschende Erfolge. Die fachliche Autorität des psychologischen Sachverständigen sowie die Erfahrung und Einsicht hoch zerstrittener Elternpaare, auch noch in der Sachverständigeninstanz bestätigt zu bekommen, dass das Gewinner-Verlierer-Spiel nicht zum "erhofften Sieg" führt, sind sicherlich wichtige Faktoren, mit der ein Sachverständiger zur Konfliktschlichtung beitragen kann
Gerade die Tatsache, dass sich alle zusammenarbeitenden Professionen dem Ziel "Konfliktschlichtung" verschrieben haben, stellt die Voraussetzung für eine vertrauensvolle Kooperation dar und schafft letztlich die Basis für die seit zehn Jahren erfolgreichen Praxis.
Konfliktschlichtung in Ausbildung zukünftiger Sozialarbeiter integrieren
Das Gedankengut und die Handlungsweise der berufsübergreifenden Vernetzung, die hier praktiziert wird sowie die inzwischen vorliegenden Ergebnisse werden von mir - und dies ist eine weitere Säule meiner Tätigkeit - an der Fachhochschule Koblenz in die Ausbildung künftiger Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen integriert.
Viele dieser Studenten und Studentinnen werden später selbst Beratungsfunktionen für Trennungs- und Scheidungsbetroffene im Jugendamt oder in Beratungsstellen ausüben. Somit wird eine Multiplikatorenwirkung erreicht, die den Leitgedanken dieses Arbeitskreises weitertragen wird.
Gleichzeitig wird dadurch auch das Interesse der Studierenden geweckt, sich intensiver mit solchen Fragestellungen zu beschäftigen und innovative Ideen zu entwickeln: Hier möchte ich u.a. auf eine Diplomarbeit verweisen, in der Möglichkeiten der Aufklärung von Kindern und Jugendlichen im Trennungs- und Scheidungsgeschehen wissenschaftlich fundiert entwickelt und in ein entsprechendes Medium umgesetzt wurden. Diese Arbeit und eine entsprechende Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift flossen schließlich in Gestaltung und Inhalt der inzwischen vorliegenden, vom zuständigen rheinland-pfälzischen Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit finanzierten Info-Broschüre für Kinder mit ein, die z.B. präventiv im Schulunterricht eingesetzt werden kann.
Auch diese letztgenannten Bausteine der Ausbildungs- und Öffentlichkeitsarbeit sowie präventiver Maßnahmen ergänzen das Mosaik der fachübergreifenden Kooperation im Trennungs- und Scheidungskonflikt mit dem Ziel, eine breit angelegte Bewusstseinsänderung entsprechend des im Kindschaftsrecht verankerten mediativen Grundgedankens herbeizuführen.
Traudl Füchsle-Voigt
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13.02.2004 16:41 |
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mafa unregistriert
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Rolle des Anwalts beim Cochemer Modell von mafa (15.02.2004 19:38) |
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Bücher zu diesem Thema
Die Rolle der Rechtsanwälte / Bernhard Theisen, Rechtsanwalt, Cochem
Vorurteile gegen Rechtsanwälte in Trennungs- und Scheidungsverfahren
Wo immer über die Rolle der am Trennungs- und Scheidungsprozess beteiligten Professionen gesprochen wird, gibt es Einigkeit nur in der Beurteilung der Anwälte: Sie sind die "Scharfmacher" und "Kriegstreiber", die in erster Linie daran interessiert sind, sich zu profilieren, möglichst viel Honorar zu vereinnahmen und die Parteien aus diesem Grunde in möglichst viele und langwierige Prozesse zu treiben. Vorurteile dieser Art wurden auch von den Vertretern der Übrigen am Scheidungsprozess beteiligten Professionen gepflegt, insbesondere den Mitarbeitern der Sozialämter und der Beratungsstellen. Und in der Tat ist nicht zu bestreiten, dass auch und gerade in Familiensachen durch beteiligte Anwälte häufig unnötige Schärfen in das Verfahren getragen werden, ohne dass für Außenstehende Grund und Anlass hierfür erkennbar ist.
Die Ursache für konfliktintensives Verhalten von Rechtsanwälten liegt vielmehr einerseits in der Struktur des Rechtsstreites, andererseits in der außergewöhnlichen Erwartungshaltung der Mandanten:
Das Strukturproblem besteht darin, dass es sich beim Scheidungs- und Kindschaftsprozess um einen Zivilprozess handelt, der - auch soweit es Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrifft - grundsätzlich nach zivilprozessualen Regeln abläuft. Diese sind vor allem dadurch gekennzeichnet, dass eine Entscheidung grundsätzlich nur darauf gegründet werden kann, was eine Partei im Prozess schriftsätzlich vorgetragen hat. Der seiner Partei verpflichtete Rechtsanwalt ist daher zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für seinen Mandanten gezwungen, auf jeden für die Entscheidung möglicherweise relevanten Gesichtspunkt einzugehen und/oder Aspekte vorzutragen, die für die Entscheidung von Bedeutung sein könnten. Verletzt der Anwalt diese Pflicht und erleidet sein Mandant Rechtsnachteile daraus. haftet der Rechtsanwalt seinem Mandanten auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens. Schon diese Situation führt häufig zur Ausuferung des Sachvortrages, der ursprünglich nicht beabsichtigt war und wird von der Gegenseite als gezielte und bewusste Kränkung aufgefasst, die nunmehr mit der Erwiderung in gleicher Art zurückgezahlt wird. Auch andere verfahrens-rechtlich zulässige und aus anwaltlicher Sorgfalt gebotene Prozessverhaltens-weisen - wie etwa das Bestreiten mit Nichtwissen - werden häufig als unlautere und schikanöse Verhaltensweisen missverstanden und vertiefen den Streit der am Prozess beteiligten Partner, obwohl dies von den beteiligten Anwälten weder beabsichtigt war, noch zur Vermeidung eigener Regressansprüche vermeidbar gewesen ist.
Rechtsanwälte haben selbstverständlich ein hohes Interesse daran, ihre Mandanten durch ein im Sinne ihrer Auftraggeber gutes Prozessergebnis zufrieden zu stellen, um so die Mandanten an sich zu binden, sie von der eigenen Leistungsfähigkeit zu überzeugen und gleichzeitig die eigene berufliche Reputation immer weiter zu verbessern. Aus diesem Grunde werden Anwälte stets geneigt sein, sich für die Ziele Ihrer Mandanten in besonderer Weise einzusetzen. Das liegt besonders nahe in Verfahren, die von ihrer Thematik her bei den Mandanten einen außergewöhnlich hohen Stellenwert einnehmen. Das gilt für Verfahren im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung, insbesondere jedoch für Kindschaftssachen in ganz besonderem Maße. Es kommt hinzu, dass sehr häufig die Mandanten den Anwälten gegenüber zum Ausdruck bringen, dass sie unter allen Umständen in dieser Sache obsiegen und ihren Partner als Verlierer sehen wollen. Nicht selten kündigen Eheleute sich gegenseitig an, dass der von ihnen zu beauftragende Anwalt "es dem anderen schon zeigen werde". Will der beauftragte Anwalt solchen Erwartungen gerecht werden, ist ein den Konflikt zwischen den Partnern nachhaltig vertiefender Prozess unvermeidbar.
Ziel des Arbeitskreises Trennung-Scheidung bei dem Amtsgericht Cochem ist es, diese konfliktsteigernden Mechanismen, die aus der prozessualen Struktur des Rechtsstreites erwachsen und durch die Erwartungshaltung der Mandnaten verstärkt werden, zu durchbrechen und zu einer Verfahrensweise zu gelangen, welche eine Deeskalation des Konfliktes ermöglicht.
Zum Einen soll der schriftsätzliche Vortrag an Bedeutung verlieren und der Schwerpunkt des Verfahrens auf die mündliche Verhandlung verlagert werden. Schriftsätze sollen danach nur noch die wesentlichsten Aspekte des Parteivorbringens enthalten, um das Verfahren überhaupt in Gang zu bringen. Für den Gegner soll es nicht notwendig sein, sofort und vollständig auf das jeweilige Antragsvorbringen zu erwidern. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass keine der Parteien gezwungen ist, zur Wahrung ihrer (vermeintlichen) Rechtsposition jeden auch nur möglicherweise relevanten Sachverhalt vorzutragen. Dadurch wird es insbesondere nicht notwendig, schriftsätzlich vorsorglich Sachverhalte anzusprechen, die von vornherein geeignet sind, den jeweiligen Gegner zu verletzen, in seiner Persönlichkeit anzugreifen und damit ein sich jeweils steigerndes gegenseitiges Vorbringen zu provozieren. Eine solche Verfahrensweise ist nur möglich, wenn der jeweilige Prozessgegner darauf vertrauen darf, dass ihm durch diese Verfahrensweise kein Rechtsnachteil entsteht. Aus diesem Grunde ist die Mitwirkung des Gerichtes und der auf beiden Seiten beteiligten Anwälte erforderlich.
Von mindestens ebensolcher Bedeutung ist die Vorbereitung des Verfahrens im Mandantengespräch. Dabei ist es erforderlich, mit dem Mandanten die von ihm geäußerten Wünsche kritisch zu erörtern und Verfahrensziele zu vereinbaren, die am Kindeswohl orientiert sind. Den Mandanten muss schon im Vorbereitungsgespräch klargemacht werden, mit welch erheblichen Nachteilen die Verfolgung von Konfliktstrategien verbunden ist. Insbesondere ist den Mandanten zu verdeutlichen, dass derartige Strategien in aller Regel mit dem Kindeswohl unvereinbar sind. Insbesondere muss von den beteiligten Anwälten erwartet werden, dass sie die Fragen des Kindeswohls im konkreten Fall mit den Mandanten inhaltlich erörtern und erforderlichenfalls die Verfolgung von Zielen, die mit dem Kindeswohl schlechterdings unvereinbar sind, auch zurückweisen.
Rechtsanwälte im Konflikt zwischen Mandanteninteresse und Kinderrechten?
Diese Prozessvorbereitung, die entsprechende Auswirkungen auch im Verhalten der Anwaltschaft während des Prozesses hat, beruht auf einem Rollenverständnis der Anwaltschaft, das durch die Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vorgezeichnet ist. Danach ist der Rechtsanwalt "ein unabhängiges Organ der Rechtspflege" (§ 1 BRAO). Jeder Rechtsanwalt hat in einer öffentlichen Sitzung des Gerichtes, bei dem er zugelassen ist, folgenden Eid zu leisten:
"Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwaltes gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe." (§ 26 Abs. 1 BRAO)
Damit ist jeder Rechtsanwalt auf die verfassungsmäßige Ordnung vereidigt, was insbesondere im Kindschaftsprozess von vornherein ausschließt, die Rechte des Kindes, um das die Eltern streiten, außer Acht zu lassen. Es ist das Verdienst des Bundesverfassungsgerichtes, den am Kindschaftsprozess Beteiligten - zunächst den damit befassten Fachgerichten - in zahlreichen Entscheidungen verdeutlicht zu haben, dass Gegenstand des Kindschaftsprozesses nicht nur die Rechte der streitenden Beteiligten (Eltern oder sonstige Bezugspersonen) sind, sondern in gleicher Weise von Rechts wegen die Rechte des beteiligten Kindes zu beachten sind. Der als Parteivertreter auftretende Rechtsanwalt hat daher im Prozess diese Rechte des Kindes in gleicher Weise zu beachten wie das Gericht, weil auch der Rechtsanwalt wie das Gericht Organ der Rechtspflege ist. Damit verbietet sich jede rechtsanwaltliche Tätigkeit für eine der Prozessparteien, die sich letztlich gegen das Kindeswohl richtet.
Vorteile für Verfahren und Rechtsanwälte
Die Vorteile aus diesem Rollenverständnis und dem daraus resultierenden Verhalten der Anwälte vor allem im Kindschaftsprozess liegen auf der Hand und können durch inzwischen mehr als 10-jährige Erfahrung belegt werden:
Durch die Bedeutung der mündlichen Verhandlung und die Zurückdrängung des schriftlichen Verfahrens haben die Parteien die Möglichkeit, ihre Position vor Gericht sowohl mit dem Gericht wie auch mit der Gegenseite, dem beteiligten Jugendamt und ggf. auch der Beratungsstelle an Ort und Stelle zu erörtern und den Sachverhalt von allen Seiten zu beleuchten und zu besprechen. Das hat vor allem den entscheidenden Vorteil, dass jede Partei die Gewissheit und das Gefühl hat, mit ihren Argumenten gehört und im Idealfall auch verstanden zu werden. Die Verfahrensweise verhindert ausufernden Sachvortrag, der nicht das anstehende Problem löst, sondern ausschließlich neuen Streit provoziert. Andererseits wird es möglich, auch die Hintergründe zu erörtern, die zu dem prozessualen Konflikt geführt haben. Die Erfahrung zeigt, dass auf diese Weise in aller Regel einvernehmliche Lösungen gefunden werden, die zum Einen eine gerichtliche Entscheidung überflüssig machen, zum Anderen aufwendige Folgeverfahren vermeiden, weil die Parteien im Verlaufe des Verfahrens in die Lage versetzt worden sind, künftige Meinungsverschiedenheiten entweder selbst auszutragen oder sich dazu entsprechender Hilfe zu bedienen, jedenfalls nicht ihre eigene Entscheidung durch die des Gerichtes ersetzen zu lassen.
- gekürzt -
Gruß
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15.02.2004 19:38 |
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Pusher2
Mega-User Level II
  
Dabei seit: 20.04.2009
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Re: Cochemer Modell von Pusher2 (08.05.2009 06:04) |
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Dies ist das Thema: Cochemer Modell
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08.05.2009 06:04 |
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mafa
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Dabei seit: 04.02.2007
Letzte Aktivität: 12.10.2011 19:40
Beiträge: 352
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Re: Cochemer Modell von mafa (04.06.2009 22:30) |
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ja
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04.06.2009 22:30 |
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