Unterhalt für Ex-Freundin? |
AndiKöln
User Level II
 
Dabei seit: 02.05.2003
Letzte Aktivität: 20.12.2004 17:47
Beiträge: 34
Herkunft: Köln Interessen: Meer, Urlaub, Sport Beruf: Kaufmann Kinder: Sohn Familienstand: Single
 |
|
Unterhalt für Ex-Freundin? von AndiKöln (05.05.2003 12:32) |
 |
jetzt muss ich noch mal nachfragen, da ich ganz unterschiedliche
Hinweise, Antworten usw. bekommen habe...
Muss ich nach einer Trennung Unterhalt für meine Ex-Freundin bezahlen?
( Das Kind ist 8 Monate, gemeinsamer Hausstand seit 1 Jahr )
Vielen Dank für fundierte Antworten
Andi
|
|
05.05.2003 12:32 |
Registrieren Sie sich jetzt kostenlos ->
|
|
Nobbi
Der PlautzAtor - Es kann nur einen geben!!!
 

Dabei seit: 04.05.2003
Letzte Aktivität: 24.02.2012 14:21
Beiträge: 377
Herkunft: Nähe Nürnberg Interessen: Musik,meine Söhne, mein Beruf Beruf: Fernsehjournalist Kinder: 2 Kids 25 & 20 Familienstand: geschieden Sonstiges: Dem Tod vor der Sense geflüchtet!
 |
|
Re: Unterhalt für Ex-Freundin? von Nobbi (05.05.2003 13:13) |
 |
Hi Andi,
Unterhalt für das Kind Ja - für die Freundin nicht.
Unterhalt für den Partner gibts nur bei Eheleuten wenn kein Ehevertrag den Unterhalt ausschließt.
Grüße Nobbi
|
|
05.05.2003 13:13 |
Registrieren Sie sich jetzt kostenlos ->
|
|
AndiKöln
User Level II
 
Dabei seit: 02.05.2003
Letzte Aktivität: 20.12.2004 17:47
Beiträge: 34
Herkunft: Köln Interessen: Meer, Urlaub, Sport Beruf: Kaufmann Kinder: Sohn Familienstand: Single
Themenstarter
 |
|
Re: Unterhalt für Ex-Freundin? von AndiKöln (05.05.2003 15:58) |
 |
zunächst vielen Dank!
"eingetragen" heißt auch gemeinsamer Mietvertrag?
|
|
05.05.2003 15:58 |
Registrieren Sie sich jetzt kostenlos ->
|
|
Nobbi
Der PlautzAtor - Es kann nur einen geben!!!
 

Dabei seit: 04.05.2003
Letzte Aktivität: 24.02.2012 14:21
Beiträge: 377
Herkunft: Nähe Nürnberg Interessen: Musik,meine Söhne, mein Beruf Beruf: Fernsehjournalist Kinder: 2 Kids 25 & 20 Familienstand: geschieden Sonstiges: Dem Tod vor der Sense geflüchtet!
 |
|
|
05.05.2003 20:23 |
Registrieren Sie sich jetzt kostenlos ->
|
|
AndiKöln
User Level II
 
Dabei seit: 02.05.2003
Letzte Aktivität: 20.12.2004 17:47
Beiträge: 34
Herkunft: Köln Interessen: Meer, Urlaub, Sport Beruf: Kaufmann Kinder: Sohn Familienstand: Single
Themenstarter
 |
|
Re: Unterhalt für Ex-Freundin? von AndiKöln (06.05.2003 09:31) |
 |
Vielen Dank an Euch!!!
|
|
06.05.2003 09:31 |
Registrieren Sie sich jetzt kostenlos ->
|
|
Collo unregistriert
 |
|
Re: Unterhalt für Ex-Freundin? von Collo (07.05.2003 14:20) |
 |
Das kenne ich aber ganz anders!
Sie hat Anspruch auf drei Jahre Unterhalt, wenn ihr ein gemeinsames Kind habt.
Zumindest ist das hier bei uns so.
|
|
07.05.2003 14:20 |
|
|
Moka unregistriert
 |
|
Re: Unterhalt für Ex-Freundin? von Moka (07.05.2003 23:53) |
 |
So wie Collo habe ich das auch mitbekommen.
Und bei meine Bruder (NRW) war es auch so.
Er mußte schön für beide zahlen.
Als sie jedoch von ihrem neuen Lebensgefährten schwanger wurde, mußte mein Bruder nicht mehr für sie zahlen sondern nur noch für das gemeinsame Töchterchen.
|
|
07.05.2003 23:53 |
|
|
AndiKöln
User Level II
 
Dabei seit: 02.05.2003
Letzte Aktivität: 20.12.2004 17:47
Beiträge: 34
Herkunft: Köln Interessen: Meer, Urlaub, Sport Beruf: Kaufmann Kinder: Sohn Familienstand: Single
Themenstarter
 |
|
Re: Unterhalt für Ex-Freundin? von AndiKöln (08.05.2003 13:32) |
 |
..danke..aber jetzt bin ich genau schlau wie vorher..:-)
|
|
08.05.2003 13:32 |
Registrieren Sie sich jetzt kostenlos ->
|
|
Damiana

Mega-User Level II
  

Dabei seit: 17.04.2003
Letzte Aktivität: 13.10.2007 11:58
Beiträge: 486
Herkunft: NRW Beruf: Geschäftsführerin Kinder: 1 Sohn (10)
 |
|
Re: Unterhalt für Ex-Freundin? von Damiana (08.05.2003 19:00) |
 |
BGB
§ 1615l
Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.
(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. Die Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen Verwandten des Vaters vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.
(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.
Quelle: [URL]http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html[/URL]
|
|
08.05.2003 19:00 |
Registrieren Sie sich jetzt kostenlos ->
|
|
|