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Wichtige Informationen zum Thema ' Unterhalt für Ex-Freundin? '



Unterhalt für Ex-Freundin? im Ratgeber Sorgerecht + Unterhalt für Kinder bei Scheidung:

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AndiKöln AndiKöln ist männlich
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Unterhalt für Ex-Freundin? von AndiKöln (05.05.2003 12:32)

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jetzt muss ich noch mal nachfragen, da ich ganz unterschiedliche
Hinweise, Antworten usw. bekommen habe...
Muss ich nach einer Trennung Unterhalt für meine Ex-Freundin bezahlen?
( Das Kind ist 8 Monate, gemeinsamer Hausstand seit 1 Jahr )

Vielen Dank für fundierte Antworten

Andi
05.05.2003 12:32 AndiKöln ist offline Registrieren Sie sich jetzt kostenlos -> Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!

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Re: Unterhalt für Ex-Freundin? von Nobbi (05.05.2003 13:13)

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Hi Andi,

Unterhalt für das Kind Ja - für die Freundin nicht.

Unterhalt für den Partner gibts nur bei Eheleuten wenn kein Ehevertrag den Unterhalt ausschließt.

Grüße Nobbi  cool  
05.05.2003 13:13 Nobbi ist offline Homepage von Nobbi AIM-Name von Nobbi: hab ich nicht YIM-Name von Nobbi: hab ich nicht MSN Passport-Profil von Nobbi anzeigen Registrieren Sie sich jetzt kostenlos -> Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!
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Re: Unterhalt für Ex-Freundin? von Nobbi (05.05.2003 13:51)

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Hallo Chopi & Andi,

habe das Thema gerade beim Landgericht überprüft. Die Lebenspartnerin hat definitiv keinen Anspruch auf Unterhalt. Ein Anspruch könnte bestehen wenn die Lebensgemeinschaft eingetragen ist.

Auskunft vom höchsten familienrichter in Nürnberg

Grüße
Nobbi
05.05.2003 13:51 Nobbi ist offline Homepage von Nobbi AIM-Name von Nobbi: hab ich nicht YIM-Name von Nobbi: hab ich nicht MSN Passport-Profil von Nobbi anzeigen Registrieren Sie sich jetzt kostenlos -> Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!
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Re: Unterhalt für Ex-Freundin? von AndiKöln (05.05.2003 15:58)

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zunächst vielen Dank!

"eingetragen" heißt auch gemeinsamer Mietvertrag?
05.05.2003 15:58 AndiKöln ist offline Registrieren Sie sich jetzt kostenlos -> Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!
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Re: Unterhalt für Ex-Freundin? von Nobbi (05.05.2003 20:23)

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Hi Andy,

hat mit dem Mietvertrag nichts zutun. Eingetragene Lebensgemeinschaft wird beim Standesamt oder beim Notar gemacht je nach Bundesland.
Soll auch unverheirateten Paaren eine gewisse Sicherheit geben (Z.B. gleichgeschlechtliche Paare).

Beim Mietvertrag haftet der Mit-Mieter nur für die Mietschulden mit wenn er nicht kündigt.

Sorry aber dasagen die Gerichte, Unterhaltsanspruch für den "Lebensabschnittspartner" gibt es leider nicht.



Liebe Grüße Nobbi  cool  

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Nobbi: 05.05.2003 20:32.

05.05.2003 20:23 Nobbi ist offline Homepage von Nobbi AIM-Name von Nobbi: hab ich nicht YIM-Name von Nobbi: hab ich nicht MSN Passport-Profil von Nobbi anzeigen Registrieren Sie sich jetzt kostenlos -> Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!
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Re: Unterhalt für Ex-Freundin? von AndiKöln (06.05.2003 09:31)

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Vielen Dank an Euch!!!
06.05.2003 09:31 AndiKöln ist offline Registrieren Sie sich jetzt kostenlos -> Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!
Collo
unregistriert

Re: Unterhalt für Ex-Freundin? von Collo (07.05.2003 14:20)

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Das kenne ich aber ganz anders!
Sie hat Anspruch auf drei Jahre Unterhalt, wenn ihr ein gemeinsames Kind habt.
Zumindest ist das hier bei uns so.
07.05.2003 14:20
Moka
unregistriert

Re: Unterhalt für Ex-Freundin? von Moka (07.05.2003 23:53)

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So wie Collo habe ich das auch mitbekommen.

Und bei meine Bruder (NRW) war es auch so.
Er mußte schön für beide zahlen.

Als sie jedoch von ihrem neuen Lebensgefährten schwanger wurde, mußte mein Bruder nicht mehr für sie zahlen sondern nur noch für das gemeinsame Töchterchen.
07.05.2003 23:53
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Re: Unterhalt für Ex-Freundin? von AndiKöln (08.05.2003 13:32)

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..danke..aber jetzt bin ich genau schlau wie vorher..:-)
08.05.2003 13:32 AndiKöln ist offline Registrieren Sie sich jetzt kostenlos -> Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!
Damiana Damiana ist weiblich
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Re: Unterhalt für Ex-Freundin? von Damiana (08.05.2003 19:00)

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BGB
§ 1615l
Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt

(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.

(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. Die Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen Verwandten des Vaters vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.

(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.

Quelle: [URL]http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html[/URL]
08.05.2003 19:00 Damiana ist offline Registrieren Sie sich jetzt kostenlos -> Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!
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