Bezahlung von Kindergarten wird freund einbezogen?

maryjane85

Neues Mitglied
Hi, ich hoffe ihr könnt mir helfen ,
Ich habe eine Tochter von 19 Monaten bin seit oktober zu meinem Freund gezogen er ist aber nicht der leibliche vater . der erzueger meldet sich nicht etc das ist aber wieder ein anderes thema

Ich habe meine Tochter schon in verschiedenen Kindergärten angemeldet damit ich wieder arbeiten gehen kann ab august solls dann auch losgehen.
Ich möchte auch nicht gerade bis august warten und würde auch eine Tagesmutter in erwägung ziehen.

nun meine fragen
Wird das Einkommen meines Freundes mit angerechnet (für den Kindergarten) oder wird dann nur mein einkommen angerechnet.Oder kann man auch sagen das der Erzeuger mitbezahlenmuss. weil würde es echt ungerecht finden wenn mein freund für die kleine zahlen muss obwohl es ja nicht mal sein eigendes ist.Mein freund würde schon zahlen nur das wird für uns zu teuer . wo man schon am überlegen ist ob man überhaubt arbeiten geht oder nicht....eigendlich finde ich diese überlegung schon schlimm geh ich arbeiten zahle aber ein haufen geld nur damit ich arbeiten DARF und bleib ich zu hause hab ich auch kein geld wie macht man was richtig....

Das gleiche gilt für die Tagesmutter wie hoch ist denn da der Beitrag , ich brauche sie ja dann nicht ständig nur wenn not am mann ist und wirklich niemand zeit hat, das meine tochter untergebracht ist während ich arbeite.
 

Leonie

Namhaftes Mitglied
Bei uns war das damals so, dass von meinem (jetzt) Mann (damals Freund) das Geld angerechnet wurde, seit dem Tag wir zusammen wohnten.
Vorher bekam ich den Hort komplett bezahlt, und anschließend nur noch einen Teil. Das wurde dann einkommensabhängig ausgerechnet. Ist allerdings jetzt schon paar Jahre her.
 

kikra

Namhaftes Mitglied
Hallo,

ich kann mir nicht vorstellen, dass das Einkommen deines Freundes hier berücksichtigt wird. Zum einen ist er nicht der Vater deines Kindes, aber - und das greift m. E. hier erstrangig - wohnt ihr erst kurz zusammen, eure Beziehung ist noch nicht gefestigt (zumindest kannst du es nach außen so darstellen).

So verhält es sich auch, wenn Person X Arbeitslosengeld bekommt und mit Person Y zusammenwohnt. Es gibt bestimmte Fristen; wenn die beim Zusammenleben unterschritten werden, bleibt das Gehalt von Person Y bei der Berechnung der Unterstützung für X unberücksichtigt.

Genaue Infos kann dir aber sicherlich das Jugendamt geben, genauso darüber, ob der leibliche Vater zur Kasse gebeten wird. Du schreibst hier ja nichts zu seinem Status (wart ihr verheiratet? ist die Vaterschaft anerkannt bzw. bestätigt?). Falls das so ist, so muss er dir ja zumindest Unterhalt für dein Kind zahlen; davon kannst du doch dann auch den Kindergarten bezahlen).

Viele Grüße
kikra
 

cordu

Namhaftes Mitglied
Ob das Einkommen deines Freundes angerechnet wird weiß ich auch nicht 100%. Ich meine aber, anders als kikra, ihr seit eine Lebensgemeinschaft und würde mal sagen das das Einkommen von beiden als Berechnungsgrundlage genommen wird.

Ich bin Tagesmutter in BW/Landkreis RT und bekomme 3,90 € pro Betreuungsstunde. Du kannst bei JA einen Antrag auf Jungendhilfe stellen .Allerdings ist das vom Einkommen abhängig. Wenn du vom Kindesvater keinen Unterhalt bekommst musst/solltest du bei der Unterhaltsvorschusskasse einen Antrag auf Unterhalt stellen. Die holen das dann vom Vater wieder zurück. Aber dieser Unterhalt wird auch in die Berechnung für die Unterstützung einbezogen.
Für Kinder unter Drei gibts hier momentan noch eine einkommensunabhängig Unterstützung.

Da deine Tochter noch keine Drei ist würde ich persönlich nur zu einer Betreuungsform tendieren. Ich würde meinem Kind in dem Alter keine zwei od. drei verschiedenen Betreuungen zumuten. Wenn ich zum Hort noch Oma und an und zu Tagesmutter brauchen würde wäre mir das zu viel. Dann würde ich mich glaube ich nur für die Tagesmutter od. Oma entscheiden weil sie normalerweise flexiblere Betreuungszeiten hat als ein Hort.

Ich habe auch Kinder hier die ich in den Zeiten betreue die Kindergarten od. Schule nicht abdecken. Aber auch Kinder die bis drei nur bei mir waren und danach nur noch bei Bedarf in den Randzeiten.

Ach ja, ich würde kein Kind in dem Alter nur als Notnagel betreuen. In dem Alter brauchen die Kleinen einfach zu lange um sich an jemand zu gewöhnen und dann nur ab und zu mal von einer fremden Person betreut zu werden ist meiner Meinung nach nicht gut fürs Kind. Das würde ich grundweg ablehnen.
Ich möchte schon eine Beziehung zum Kind aufbauen damit es sich bei mir wohlfühlen kann. Und das geht nicht wenn es nur ab und zu da ist.
Anders ist es wenn es schon mal über einen längeren Zeitraum regelmäßig da war und dann nur noch ab und zu Betreuung braucht. Das wäre auch für mich ok.

LG :bye: Cordu
 

kikra

Namhaftes Mitglied
Nicht immer gilt ein Paar, das zusammen lebt, auch direkt als Lebensgemeinschaft bzw. wird von den Ämtern so eingeordnet. Das von mir angeführte Beispiel der Berücksichtigung des zweiten Gehaltes bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes war nicht hypothetisch, sondern von mir selbst so erlebt mit damals arbeitssuchendem Partner. Mein Gehalt blieb unberücksichtigt, da wir noch nicht so lange zusammen wohnten.

Ganz sicher bin ich mir aber auch nicht, welche Fristen hier gelten (ich meine mich zu erinnern, dass 1/2 Jahr zugrunde gelegt wurde), wie gesagt würde ich wohl mal beim Jugendamt nachfragen, wie es sich genau verhält.

Sich einfach als Untermieter darzustellen, so wie daby es vorgeschlagen hat, funktioniert leider auch nur sehr eingeschränkt. Tatsächlich muss man mit Besuchen der Behörde rechnen; und wenn es dann nur ein Schlafzimmer mit einem Doppelbett gibt, steckst du schneller in der Rechtfertigungsbredouille als du gucken kannst.

So einfach ist das also alles nicht.. aber zum Glück weder in die eine, noch in die andere Richtung.

Gruß
kikra
 

Mama42

Mitglied
Hi


Soweit ich weiß wird es mitangerechnet da es eine ,,Lebensgemeinschaft ,,ist.War bei meiner Schwester und meiner Kollegin jedenfalls so .Die haben sie auch mächtig darüber aufgeregt weil sie dann so viel zahlen mussten.
:wand
 
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