brauche Rat -  Dopppelter Hauptwohnsitz der Kinder

freiermann

Neues Mitglied
Hallo,

kurz ne Frage:

Ich habe gelesen das man nicht nur den Haupt bzw. den Zweitwohnsitz der Kinder festlegen kann, man kann auch für beide Kinder jeweils den Hauptwohnsitz bei der Mutter als auch beim Vater anmelden !!!

Hat jemand Erfahrung??

Gruß

Freiermann
 

sporty666de

Aktives Mitglied
Nein, geht nicht!

Das Elternteil, das das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat bekommt auch den Hauptwohnsitz für die Kinder eingetragen, der Partner kann sie dann nur als Zweit-/Nebenwohnsitz anmelden.

Only my Senf
Manu
 

sporty666de

Aktives Mitglied
Ist das in Bezug auf die Lohnsteuerkarte, Klasse II?

2. der Steuerpflichtige und sein Kind in der gemeinsamen Wohnung gemeldet sind (Haupt- oder Nebenwohnsitz).
Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG erfüllt.
 
M

Mafa

Guest
Hallo Sporty & Freiermann,


es klappt ( ist aber nicht immer Einfach, da die Gesetze nicht immer in Verwaltungsvorschriften umgesetzt werden ) in vielen Fällen doch mit dem
Doppelwohnsitz der Kinder, aber oft von den Umständen abhängig, ob Verheiratet etc. - am besten klappt es natürlich, wenn die Mutter zustimmt.


Daher noch aus meinem älteren Beitrag:


Nachstehendes Urteil zum doppelten Hauptwohnsitz für Trennungskinder sollte für jeden Trennungsvater wichtig sein, der:

a.) einen Anspruch auf Wohngeld hat
- dieser sollte seine Umgangskinder a u c h bei sich mit
Hauptwohsitz anmelden ( die meisten Meldestellen
können nicht kooperativ sein, Überzeugungsarbeit ( Urteil )
ist erforderlich.

b.) ein Kandidat für Hartz IV ist

- dieser sollte sofort Wohngeld beantragen
auch in Hinblick auf die spätere angemessene
Wohnungsgröße ( bei durchgeführetn Umgang )

c.) für Trennungs-Eltern, die sich für einen 50:50 Umgang
entschieden haben.

- Eltern sollten Kinder beide mit Hauptwohnsitz bei sich
anmelden.

Gruß


Manfred


Besonders wichtig:

http://www.miknuth.keepfree.de/zeitung/T...bbg_9ar9_02.pdf


auch wichtig:

Reg.-Nr. Urt. 1204 a BGH 08.07.92 - XII ZR 14/92 FamRZ 1993 S. 48 1 Seite



Mit Trennung der Eltern erlangt das Kind einen von beiden Eltern abgeleiteten Doppelwohnsitz mit der Folge, dass für die Sorgerechtsregelung zwei Familiengerichte zuständig sein können.



Gründe:



I.

Die beteiligten Eltern leben seit dem 27. 12. 1991 getrennt. An diesem Tag verließ die ASt. die Ehewohnung in D. zusammen mit den beiden Kindern S. und A. Sie lebt derzeit mit ihnen in einem Frauenhaus in W.



Am 6. 3. 1992 beantragte sie beim FamG D., ihr für die Dauer des Getrenntlebens das Sorgerecht für die beiden Kinder zu übertragen sowie ihr Prozeßkostenhilfe [PKH] unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Diese Anträge stellte das FamG dem AGg. zu. Einem ebenfalls beim AmtsG D. anhängigen Verfahren auf Umgangsregelung entnahm das Gericht, daß die ASt. mit den Kindern in W. lebt. Unter Hinweis darauf vertrat es gegenüber der ASt. die Auffassung, es sei nicht zuständig, und fragte an, ob Verweisung beantragt werde. Mit Schriftsatz v. 9. 4. 1992, bei Gericht eingegangen am 13. 4. 1992, bat die ASt. um Abgabe des Verfahrens an das AmtsG W. Der Schriftsatz enthielt den Vermerk, daß Mehrfertigungen davon den Verfahrensbevollmächtigten des AGg. unmittelbar zugeleitet würden. Mit Beschluß v. 14. 4. 1992 erklärte sich das AmtsG D. für örtlich unzuständig und verwies die Sache an das AmtsG W. Hiervon gab es den Verfahrensbevollmächtigten sowie dem Jugendamt D. Nachricht. Mit Beschluß v. 28. 4. 1992, von dem es den Verfahrensbevollmächtigten Ausfertigungen übersandte, lehnte das AmtsG W. die Übernahme mit der Begründung ab, aus der Akte sei nicht ersichtlich, woraus sich eine Zuständigkeit des AmtsG W. ergebe. Der AGg., der zum Verweisungsantrag nicht gehört worden sei, lebe weiterhin "am Ort der Zuständigkeit". Das FamG D. nahm hierauf eine Fotokopie eines bei den Akten des Umgangsverfahrens befindlichen Berichts des Jugendamts, der die Anschrift der ASt. in W. enthält, zu den Akten und bat am 15. 5. 1992 das AmtsG W. erneut um Übernahme des Verfahrens. Der Antrag auf Abgabe des Verfahrens sei den



FamRZ 1993 - Seite 49



Verfahrensbevollmächtigten des AGg. zugegangen. Die ASt. habe bereits bei Antragstellung mit den Kindern in W. gewohnt. Mit Beschluß v. 21. 5. 1992 lehnte das AmtsG W. die Übernahme erneut ab, weil die Kinder in seinem Bezirk keinen "Wohnsitz" hätten. Daraufhin legte das AmtsG D. die Sache dem BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. II.



1.Über die Regelung der elterlichen Sorge während des Getrenntlebens der Eltern hat nach § 1672 S. 1 i. V. mit § 1671 I BGB das FamG zu entscheiden. Es handelt sich daher um eine Familiensache nach § 621 I Nr. 1 ZPO. Damit richtet sich das Verfahren über die Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 ZPO (§ 621a I ZPO).



2. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor.



Die ASt. hat die Durchführung des Sorgerechtsverfahrens nicht von der vorherigen Bewilligung der PKH abhängig gemacht. Mit der Einreichung der Antragsschrift ist deshalb auch das Sorgerechtsverfahren anhängig geworden. Die Entscheidungen der AmtsGe D. und W. betreffen deshalb ihre Zuständigkeit nicht nur für den PKH-Antrag, sondern auch für die Sache selbst. Mit den AmtsGen D. und W. haben sich zwei Gerichte, von denen eines für die Entscheidung des Verfahrens zuständig ist, i. S. des § 36 Nr. 6 ZPO für unzuständig erklärt; ihre Beschlüsse v. 14. 4. 1992 (AmtsG

D.) und 28. 4. 1992 (AmtsG W.) sind den beteiligten Eltern auch bekanntgegeben worden. Zwar hat sich das AmtsG W. in seinem Beschluß nicht ausdrücklich für unzuständig erklärt, die Ablehnung der Übernahme jedoch mit fehlender Zuständigkeit begründet. Dies steht einer Unzuständigkeitserklärung i. S. des § 36 Nr. 6 ZPO gleich (Senatsbeschluß v. 8. 4. 1987 - IVb ARZ 14/87 -, BGHR, ZPO, § 36 Nr. 6 Prozeßkostenhilfeverfahren 1).



3. Zuständig ist das AmtsG D. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 64 III, 43 I, 36 I FGG (§§ 621 I Nr. 1, II S. 2, 621a I ZPO). Solange keine Ehesache der Eltern rechtshängig ist (§ 621 III ZPO), entscheidet danach der Wohnsitz der Kinder.



Mit der Trennung der Eltern erlangt ein Kind einen von beiden Eltern abgeleiteten Doppelwohnsitz (§§ 7 II, 11 BGB; BGHZ 48, 228, 233 ff. = FamRZ 1967, 606; Senatsbeschlüsse v. 30. 11. 1983 - IVb ARZ 50/83 -, FamRZ 1984, 162, m.w.N., v. 29. 1. 1992 - XII ARZ 1/92 -, FamRZ 1992, 664, und v. 24. 7. 1992 - XII ARZ 19/92).



Unabhängig davon, ob die ASt. einen Wohnsitz in W. begründet hat, haben deshalb die Kinder - wie der AGg. - einen Wohnsitz in D. Das AmtsG D. ist deshalb örtlich zuständig.



4. Der Zuständigkeit des AmtsG D. steht der Verweisungsbeschluß v. 14. 4. 1992 nicht entgegen. Aus ihm ergibt sich keine Zuständigkeit des AmtsG W.



Vor Erlaß dieses Beschlusses ist dem AGg. zur Frage der Zuständigkeit kein rechtliches Gehör gewährt worden. Da das AmtsG D. sofort am Tag nach Eingang des Verweisungsantrags entschieden hat, hatte der AGg. keine angemessene Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Er hatte sie auch dann nicht, wenn wegen der unmittelbaren Zuleitung des Schriftsatzes v. 9. 4. 1992 an seine Verfahrensbevollmächtigte davon auszugehen wäre, daß er den Verweisungsantrag bereits am 10. 4. 1992 erhalten hat. Auch dann war die Gelegenheit zur Äußerung unangemessen kurz, zumal sich das Wochenende anschloß. Der Beschluß v. 14. 4. 1992 entfaltet deshalb keine Bindungswirkung nach § 281 II S. 5 ZPO (BGHZ 71, 69, 72 f. = FamRZ 1978, 402).







Fundstelle:

FamRZ 1993, 48
 

David

Armer Irrer! *g*
*plopp* Und wieder ein Beitrag Marke Mafa!

Das ist keine Kritik! Eher ein absolutes Lob, denn der Beitrag lässt wirklich keine Wünsche offen!

Als kleine Zusatzinfo für sporty666de:
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist teil des Sorgerechtes und liegt bei einem gemeinsamen Sorgerecht (Insofern, wie leider allzu oft, Gerichtlich nicht anders geregelt.) bei BEIDEN Elternteilen.

Gruß
David
 
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