In Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, müssen die gemeinsam Sorgeberechtigten sich dagegen einigen, nur der alleinsorgeberechtigte Elternteil kann allein entscheiden.
Abweichendes können die Eltern aber durch eine widerrufliche Ermächtigungen oder Bevollmächtigungen vereinbaren. Mit einer solchen Eltern-Vereinbarung können möglicherweise im Vorfeld Konflikte vermieden werden, ohne dass hier ein Gericht eingreifen muss.
„Allgemein gilt: Außergerichtliche Elternvereinbarungen sind grundsätzlich in gleicher Weise verbindlich wie solche, die gerichtlich bestätigt wurden. Die Bindungswirkung solcher Vereinbarungen zeigt sich insbesondere darin, dass bei einem erheblichen Verstoß Schadensersatz verlangt werden kann, Unterhaltskürzungen möglich sind und Absprachen über Aufenthalt und Betreuung des Kindes den Umfang der Vertretungsmacht bestimmen. Vollstreckungsfähig sind außergerichtliche Vereinbarungen allerdings nur, wenn sie in einem gerichtlichen Verfahren bestätigt werden.“
• Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung
Bsp.: Aufenthalt des Kindes, Wahl der Schule, größere medizinische Eingriffe etc.
Es gilt: Bei solchen Angelegenheiten sind die Eltern entsprechend dem Rechtsgedanken der §§ 1, 2 RKEG (Gesetz über die religiöse Kindererziehung) solange an eine konkrete Vereinbarung gebunden, bis sie sich entsprechend ihrer Verantwortung erneut geeinigt haben oder eine gerichtliche Entscheidung (ggf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes) ergeht. Ein einseitiges Abweichen ist nur zulässig bei Gefahr im Verzug, also dann, wenn in einer unerwarteten Situation zwingende Gründe des Kindeswohls ein Abweichen von der Vereinbarung erfordern (§ 1629 Abs. 1 S. 4 BGB [analog]). Von vornherein nur widerruflich können Vereinbarungen getroffen werden, die mit dem Grundsatz der Unverzichtbarkeit der elterlichen Verantwortung kollidieren. Hierzu zählen die Einräumung von Alleinentscheidungsbefugnissen (durch Ermächtigung oder Bevollmächtigung des anderen Elternteils)…
In allen Fällen des einseitigen Abweichens besteht überdies die Pflicht zur Benachrichtigung des anderen Elternteils (§§ 1686, 1629 Abs. 1 S. 4 HS. 2 BGB analog).
aus:
http://www.elternvereinbarung.de
In Grunde genommen hätten die hier genannte Konflikte hier vermieden werden können, und dieses erfreulicherweise ohne Gerichtsbeschluss bzw. Anträge auf Alleinsorge- wenn entsprechende Verträge zwischen den Eltern vorher geschlossen würden. Als beispile gibt es hier Vorschläge:
http://www.elternvereinbarung.de/muster.htm
Um wieder auf die Ausgangsfrage zurückzukommen, hier wegen der Trennung die gemeinsame Sorge rückgängig machen, könnte ich jetzt antworten:
Die Änderung der gemeinsamen Sorge ist nicht zweckdienlich, besser wäre eine widerrufliche, trotzdem aber verbindliche, schriftliche Regelung unter den Eltern.
Auch die anderen hier genannten konflikte ließen sich mit einer solchen Regelung sicherlich vermeiden..wenn es gewünscht wäre.
Manfred