brauche Rat -  Gemeinsames Sorgerecht rückgängig machen

U

User4

Guest
Meine Freundin trennt sich von dem Vater ihres Kindes.
In einem Anflug von Romantik willigte sie bei der Geburt in gemeinsames Sorgerecht ein. Gibt es eine Möglichkeit, das rückgängig zu machen?
Der kleine ist knapp 4 Monate alt...

Danke schon mal!
 

Lenjas-Mama

Glücklich :)
Nein so leicht geht das nicht. Das wird sie vor gericht einklagen müssen, die chancen stehn aber meist recht schlecht. Nur wenn der vater sich wirklich gar nicht kümmert etc. hat man aussicht auf erfolg.
 

yoricko

Namhaftes Mitglied
Dafür braucht deine Freundin trifftige gründe. Eine Trennung reicht mal dafür nicht. Wenn sie es will, muß sie vor dem familiengericht bringen.
Sie kann sich vom JA beraten lassen.
LINK
 

Hextina

KrisenmanagerIn ;-)
Teammitglied

Diplom Sozialarbeiterin soll die sein, hast du eine Ahnung was das sein soll? *g*

vom Partner kann man sich trennen....aber nicht vom Kind.

Äh, du meinst mann kann sich von seinem Partner trennen aber nicht das Kind von seinem Elternteil, richtig?

LG,

Tina *korinten essend ;-)*

P.S. Zur eigentlichen Frage: Ein GSR kann nicht so mal eben zurückgenommen werden, nur weil es einem nicht mehr in den Kram passt, und das ist gut so.
 

mafa

Aktives Mitglied
Original von Hextina



Diplom Sozialarbeiterin soll die sein, hast du eine Ahnung was das sein soll?

Diplom-Sozialarbeiter(in)/-Sozialpädagoge(in) FH
Das praxisorientierte Studium dauert acht Semester. Zwei praktische Studiensemester (drittes und sechstes Semester) in der professionellen Sozialen Arbeit sind Teil des Studiums. Im vierten und fünften Semester sind Praxis- und Forschungsprojekten in der Sozialen Arbeit vorgesehen. Inhalte des Studiums sind: Geschichte, Theorien, Handlungsformen (Methoden, Strategien) und Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit; ethische, theologische und diakoniewissenschaftlich-, gesellschafts- und humanwissenschaftliche Dimensionen der Sozialarbeit; rechtliche Grundlagen, sozialpolitische und ökonomische Bedingungen sowie ästhetische und kulturelle Dimensionen der Sozialen Arbeit. Das Vordiplom wird nach dem dritten Semester abgeschlossen. Das Diplom wird erworben durch entsprechende Prüfungen und eine Diplomarbeit mit dem dazugehörigen Kolloquium. Nach dem vierten Semester beginnt das Hauptstudium. Das Studium wird abgeschlossen mit dem Diplom Sozialarbeiter/in / Sozialpädagoge/in (FH).

http://www.mission-possible.de/mission/wuerttemberg/1534.htm

Original von Hextina

vom Partner kann man sich trennen....aber nicht vom Kind.

Äh, du meinst mann kann sich von seinem Partner trennen aber nicht das Kind von seinem Elternteil, richtig?

Tina *korinten essend ;-)*

..es kommt raus was man reinsteckt :lhg

Manfred
 

mafa

Aktives Mitglied
Sorgerecht und Kindeswohl: Änderung einer Sorgerechtsregelung nur, wenn das Kindeswohl sie erfordert
§ 1671
Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

Also müssen hier schon Gründe vorliegen, die eine gerichtliche Entscheidung zulassen, die z.B. auch einen Entzug der elterlichen Sorge zulassen würde. Mit dem Partner nichts mehr zu tun haben wollen..etc. reicht dann nicht aus. Das Elternteil ist sogar verpflichtet, den Umgang der Kindes mit dem anderen Elternteil nicht nur zu dulden sondern möglicherweise auch noch zu fördern.

§ 1684
Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

Manfred
 
U

User4

Guest
Danke!
Es geht bei ihr nicht um den generellen Umgang, sondern eher um die Tatsache, dass er ihr Steine in den Weg legen wird, sobald sie evtl. umziehen möchte (andere Stadt) oder andere große Entscheidungen treffen muß, die den Kurzen betreffen (Kindergarten, Schule usw)
Das Problem ist auch, dass er den Kleinen auch mehrere Tage am Stück bei sich behalten möchte (also zB halbe Woche bei ihr, halbe bei ihm) usw. Keine Ahnung, ob das Pflicht ist. Sie möchte den Kurzen nicht dem Vater entziehen.
 

yoricko

Namhaftes Mitglied
Ich finde es gut, wenn beide Elternteile gleichviel Zeit mit dem Kind verbringen können und wollen! :druecker Ich glaube (hoffe), so einem Papa kann man den Sorgerecht nicht entziehen.
Ob es bei einem 4 monatigen Kind schon praktisch gut ist, oder nur bei älteren Kinder, das weiss ich nicht. Da ich zB lange gestillt habe, wäre es bei uns nicht gegangen bis zum 15-ten Monat. Es ist auch eine Frage, ob beide Eltern wirklich 3 Tage der Woche um das Baby kümmern können. Oder eher ist es eine Option ab dem Kindergartenalter.

Prinzipiell, falls es jemals zu einer Trennung kommen würde zwischen mir und meinem Mann, würde ich aber für unseren Sohn wünschen so eine Regelung. Dadurch wären wir natürlich -- im wohle des Kindes -- beide in unserer Entscheidungsfreihet beschränkt, was unsere Wohnort etc. betrifft.
 

mafa

Aktives Mitglied
Nun ja, bei einem 4 Monate alten Kind kann der Vater im Fall einer Gerichtsentscheidung nur mit einigen Stunden Umgang rechnen, oft in kurzen Abständen. Übernachtungen beim anderen Elternteil möglicherweise erst im Kleinkindalter..ab 1-2 Jahren ist die Übernachtung sogar geboten und empfehlenswert, wenn die nötigen Gegebenheiten diese zulassen. Hier ist ein gewisses Fingerspitzengefühl beider Elternteile und besonders viel Vertrauen erforderlich.

Sollte der Vater aus Trotzhaltung hier wegen Kindergarten, Schule, Gesundheit usw. unberechtigt größere Probleme machen, wären hier entsprechende Gerichtsbeschlüsse möglich. Jede Nichtzustimmung des Vaters lässt sich durch einen richterlichen Beschluß ersetzen, wenn dieses begründet sein sollte. Ansonsten ist es sinnvoll, hier die Situation zu beobachten und im positiven Fall Schritt für Schritt zu erweitern.

In wieweit hälftiger Umgang sinnvoll und realiserbar ist, hängt vom Einzelfall und der guten Kommunikation der Elternteile ab...bei der Erwägung, die gemeinsame Sorge durch alleinige Sorgeberechtigung zu ersetzen, ist damit möglicherweise weniger zu rechnen.

Was einem möglichen Umzug betrifft, ist eine gewissen Entfernung innerhalb eines Bundeslandes zumutbar….muss ja nicht gleich Australien sein.

Ein Antrag auf das alleinige Sorgerecht würde das Klima nachhaltig belasten, bei Problemen im Bereich Wohnort könnte zum Beispiel der Antrag auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht sinnvoll und ausreichend sein.

Auch die Möglichkeiten von schriftlichen Vereinbarungen sollte bedacht werden, auch die Hilfe vom Mediation oder Jugendamt.

Wichtig ist hier auch, dem Vater nicht das Gefühl zu geben, die Mutter könnte den Umgang allein aus einer Laune einschränken oder einseitig bestimmen.

Hier ist es wichtig, die Kommunikation aufrecht zu halten und möglichst zu fördern. Ein positiver Umgang und positive Kommunikation führt auch oft zu einem poitiven Unterhaltsverhalten.


Manfred
 

teddy

Aktives Mitglied
immer wenn ich mal wieder eine unterschrift von meinem exmann brauche und ihm dafür tagelang hintertelefonier und laufe, könnt ich unser gemeinsames sorgerecht zum mond schiessen :angryfire. er sorgt sich nicht , kümmert sich nicht, er besucht und meldet sich nicht, aber wenn ich eine schule auswähle, einen reisepass beantragen will oder eine schule auswähle, muss ich be ihm antreten...

könnt ich die uhr zurückdrehn würde ich mich nicht mehr dafür entscheiden... :shake
 
U

User4

Guest
Gut zu wissen, dass man bei Trotzhaltung des Vaters doch einiges bewirken kann. :druecker
Naja, und das mit dem hälftigen Umgang wird sicher eh nicht realisierbar sein, da er in seiner Arbeit sehr eingebunden ist. Wie gesagt, es geht ja nicht um Kindesentzug.
 

mafa

Aktives Mitglied
Bei sich häufenden, unbegründeten und besonders bei einseitigen „Trotzhaltungen“ riskiert der Vater möglicherweise auch den Entzug beziehungsweise als Vorstufe die Einschränkung des alleinigen Sorgerechts.
Hier sollte langfristig immer das Kindeswohl und besonders auch die Kindesrechte immer im Vordergrund stehen, bei beiden Elternteilen.
Nach der Trennung vor 4 Jahren und jetzt nach der Scheidung gab es bei mir keine Meinungsverschiedenheiten über die Kindesbelange, die wir als Eltern nicht irgendwie selbst klären konnten, ohne längerfristigen Streit, Anwälte, Richter oder Jugendämter.
Oft hilft es auch, wenn man sich auch mal in die Rolle des anderen versetzt..bzw. wenn die Angelegenheit mal aus einem anderen Blickwinkel betrachtet wird.

Mongruadh, auch du kannst positive Impulse geben, wenn es gewünscht wird. Vielleicht sogar was positives bewirken :geb4

Manfred
 

Hextina

KrisenmanagerIn ;-)
Teammitglied
Original von mafa
Diplom-Sozialarbeiter(in)/-Sozialpädagoge(in) FH

*rotfl*

Mafa, man darf mich nicht immer so ernst nehmen ;-)
(Manchmal mag ich nur ein bißchen provozieren, und der war einfach zu offensichtlich)

Mir war schon klar das ein eine Sozialpädagogin ist. Ich fand die andere Bezeichnung nur arg weltfremd, ich kenne ja nun zig SozPäds, aber keine würde sich freiwillig so nennen.

Weil nur die Bezeichung SozPäd ist länderübergreifend gleich AFAIK, hier in München wird das an der FH unter 'soziale Arbeit' gelehrt ;-)

LG,

Tina
 

mafa

Aktives Mitglied
Ja, im Freistaat Bayern laufen die Uhren eben anders…

Aber (nur) in Bayern:

http://www.kfh-deutschland.de/index.php?page=muenchen

Soziale Arbeit - Diplom-Sozialpädagoge/in (FH)

In anderen Ländern z.B.:

Diplomstudiengang Soziale Arbeit (auslaufend) oder aber

Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialpädagoge bzw. Diplom-Sozialarbeiterin/Diplomsozialarbeiter



(Manchmal mag ich nur ein bisschen provozieren………) sicherlich ist ab und zu ein gesetzter Link schon Provokation genug. :gap

Manfred
 

homelessgirl

Neues Mitglied
zum thema. ich habe auch das gemeinsame sorgerecht mit meinem ex (wir waren nicht verheiratet), ich hatte es eigentlich nur aus dem grund getan, weil ich nicht wollte, das mein sohn ins heim kommt, falls mir was passieren sollte. dann sollte er gleich zu seinem vater kommen.
nun ist es so, das ich dann meinen jetztigen lebengefährten kennenlernte und zwischen sachsen und mecklenburg liegen mal eben 3-4 stunden autofahrt.
wenn mein ex unseren sohn sehen will muß er herkommen.
wobei ich immer das gefühl habe das mein ex nicht so wirklich interessiert ist, es kommt keine karte, kein brief, kein anruf. die einzigen die sich hier melden sind seine eltern, die bescheid sagen, wann sie ihren (einzigen) enkel haben möchten (also in den ferien). dann kommt mein ex dann her und holt unseren sohn ab.
was und wie das dort dann abläuft weiß ich nicht. mein sohn erzählt mir dannmeistens wo er überall war, aber ich will ihn auch nicht ausfragen wie bei der stasi. weil er ist 8 jahre alt.

ich habe es versucht auf privater ebene, das sorgenrecht aufzulösen. habe meinen ex gesagt, das ich nicht ewig auf antwort warten kann was gemeinsame entscheidungn angeht. zum besispiel mußt er damals operiert werden. ichhatte ide papiere hier liegen und es war ein glück, das er ihn grade abholen kam. da konnte er da unterschreiben. aber anderen falls hätte ich es hinschicken müssen. das er das unterschreibt und es ist absoluter quatsch wegen einer unterschrift 4 stunden nach sachsen zu fahren.
er weigert sich natürlich das sorgerecht aufzugeben. ich wollte ja nur die alleinige bestimmungskraft haben.
aufenthaltsrecht und besuchsrecht das wäre alles so geblieben. ich bin ja auch froh wenn mein sohn mal nicht da ist (so hart das auch klingt) er hat adhs und ist seeeehr anstrengend, manchmal brauch ich dann erholung davon. ich bin mir sicher das es ihm bei den Großeltern an nichts fehlt.

ach so ich bin damals auch einfach her gezogen, ich habe nicht erst großartig gefragt. und sollte es arbeitstechnisch so sein, das mein jetztiger freund arbeit außerhalb von deutschland bekommen sollte, steht außer frage ob ich mit den kindern hinterher komme.

es ist ja mein leben und da kann mein ex sagen was er will, ich misch mich nicht bei ihm ein, (es interessiert mich einfach nicht was er macht, es sei denn es geht um unser kind) und umgedreht erwarte ich dasselbe.

nun ja, da er unbedingt das sorgerecht behalten will, habe ich ihn gebeten mir eine vollmacht zu geben, sämtliche entscheidungen selbst bestimmen zu dürfen, die das kind betreffen.
das ist die alternative dazu.

das gemeinsame sorgerecht auflösen kann ich nicht, da ich ja keine gründe angeben kann. ich kann ja nicht sagen er kümmert sich nicht um das kind, ich weiß ja nicht was er macht, wenn das kind bei ihm ist. es kommt zwar so zwischen durch absolut nichts, aber das kann ich janicht als grund angeben. oder etwa doch?
 

mafa

Aktives Mitglied
Hier einige auszüge aus den entsprechenden §§....(gekürzt)

§ 1628
Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern
Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit…… nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen.


§ 1678
Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil
(1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Sorge auszuüben……so übt der andere Teil die elterliche Sorge allein aus.
§ 1684
Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

§ 1687
Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
(1) …..Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.

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Notfallentscheidungen wie Unfall etc. sind immer allein möglich..Kontoeröffnung etc. möglicherweise nicht.

Manfred
 

homelessgirl

Neues Mitglied
das thema war ja auch mit dem kindergarten oder der schule so. er hätte mit unterschreiben müssen.

was ich aber überhaupt nicht gutheiße. als das kin ins krankenhaus mußte wegen einer lungenentzündung. habe ich meinem ex eine sms geschickt, das unser kind im krankenhaus liegt. es kam nichts zurück. absolut nichts. das hat mich so sehr geärgert. angeblich hat er da schon geschlafen, sagte er als er ihn das letzte mal holte. aber dann hätte er zumindest am nächsten tag irgendwie mal anrufen können oder so. ich mußte dann mit den großeltern vorlieb nehmen.
ich frage mich manchmal mit wem ich das gemeinsame sorgerecht habe. mit meinem ex oder mit dessen verwandtschaft.
na ja, aber das sind halt so kleine sachen wo ich denke kein gericht der welt würde was machen.
 

mafa

Aktives Mitglied
In Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, müssen die gemeinsam Sorgeberechtigten sich dagegen einigen, nur der alleinsorgeberechtigte Elternteil kann allein entscheiden.

Abweichendes können die Eltern aber durch eine widerrufliche Ermächtigungen oder Bevollmächtigungen vereinbaren. Mit einer solchen Eltern-Vereinbarung können möglicherweise im Vorfeld Konflikte vermieden werden, ohne dass hier ein Gericht eingreifen muss.

„Allgemein gilt: Außergerichtliche Elternvereinbarungen sind grundsätzlich in gleicher Weise verbindlich wie solche, die gerichtlich bestätigt wurden. Die Bindungswirkung solcher Vereinbarungen zeigt sich insbesondere darin, dass bei einem erheblichen Verstoß Schadensersatz verlangt werden kann, Unterhaltskürzungen möglich sind und Absprachen über Aufenthalt und Betreuung des Kindes den Umfang der Vertretungsmacht bestimmen. Vollstreckungsfähig sind außergerichtliche Vereinbarungen allerdings nur, wenn sie in einem gerichtlichen Verfahren bestätigt werden.“

• Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung
Bsp.: Aufenthalt des Kindes, Wahl der Schule, größere medizinische Eingriffe etc.
Es gilt: Bei solchen Angelegenheiten sind die Eltern entsprechend dem Rechtsgedanken der §§ 1, 2 RKEG (Gesetz über die religiöse Kindererziehung) solange an eine konkrete Vereinbarung gebunden, bis sie sich entsprechend ihrer Verantwortung erneut geeinigt haben oder eine gerichtliche Entscheidung (ggf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes) ergeht. Ein einseitiges Abweichen ist nur zulässig bei Gefahr im Verzug, also dann, wenn in einer unerwarteten Situation zwingende Gründe des Kindeswohls ein Abweichen von der Vereinbarung erfordern (§ 1629 Abs. 1 S. 4 BGB [analog]). Von vornherein nur widerruflich können Vereinbarungen getroffen werden, die mit dem Grundsatz der Unverzichtbarkeit der elterlichen Verantwortung kollidieren. Hierzu zählen die Einräumung von Alleinentscheidungsbefugnissen (durch Ermächtigung oder Bevollmächtigung des anderen Elternteils)…
In allen Fällen des einseitigen Abweichens besteht überdies die Pflicht zur Benachrichtigung des anderen Elternteils (§§ 1686, 1629 Abs. 1 S. 4 HS. 2 BGB analog).

aus: http://www.elternvereinbarung.de


In Grunde genommen hätten die hier genannte Konflikte hier vermieden werden können, und dieses erfreulicherweise ohne Gerichtsbeschluss bzw. Anträge auf Alleinsorge- wenn entsprechende Verträge zwischen den Eltern vorher geschlossen würden. Als beispile gibt es hier Vorschläge: http://www.elternvereinbarung.de/muster.htm


Um wieder auf die Ausgangsfrage zurückzukommen, hier wegen der Trennung die gemeinsame Sorge rückgängig machen, könnte ich jetzt antworten:

Die Änderung der gemeinsamen Sorge ist nicht zweckdienlich, besser wäre eine widerrufliche, trotzdem aber verbindliche, schriftliche Regelung unter den Eltern.

Auch die anderen hier genannten konflikte ließen sich mit einer solchen Regelung sicherlich vermeiden..wenn es gewünscht wäre.

Manfred
 

mafa

Aktives Mitglied
Beispiel:


Vollmacht Alleinvertretung des Kindes

Die Eltern ( Name/Anschrift/Telefon) des Kindes ……… (Name/Geburtstag) sind beide Sorgeberechtigt und werden auch künftig auch Sorgeangelegenheiten weiterhin gemeinsam entscheiden. Soweit eine gemeinsame Absprache besteht, darf jeder Elternteil allein vertreten.

Auf Basis dieser Vereinbarung erteilen wir uns gegenseitig die widerrufliche Vollmacht, das Kind ( Name) in allen Angelegenheiten allein zu vertreten.


Die Vereinbarung ist bis zum…( Datum) gültig und wird dann erneuert.



Datum / Ort / Unterschriften ………………. ………………….



Blatt 2

Anlage zur Alleinvertretung des Kindes:

Wir haben folgende, besondern Belange einvernehmlich geregelt:

Kindergartenanmeldung: evangelischer Kindergarten…

Schulanmeldungen: katholische Grundschule …

Klassenreisen innerhalb Europas möglich incl. Impfausweis / Kinderausweis /

Schülerkonto bei der XY Bank auf Guthabenbasis mit wöchentlichen Verfügungsrahmen von 20€

Vom Kinderarzt Dr…. verordnete Operation im …Khs..

Wir werden den anderen Elternteil unverzüglich über jedes betreffende Ereignis informieren.

Gültigkeit:

Name / Unterschriften

Edit: Weil ich an der Idee gefallen gefunden habe, werde ich diese Erklärung jetzt nach der glücklichen Scheidung für beide Elternteile aufsetzen...mit dem kleinen Zusatz...das Elternteil, bei dem sich das Kind gerade befindet...entscheidet allein..

Danke für den Input!


Manfred
 

homelessgirl

Neues Mitglied
na wir habe das auch so gemacht das ich eine vollmacht habe, alles selbst zu entscheiden, was das kind betrifft.
zwar nicht in dieser forum wie sie hier geboten wurde, aber so ähnlich.
 
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