Hartz IV kommt, Jammern hilft nicht

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Mafa

Guest
Hartz IV bringt nicht n u r Verschlechterungen für unterhaltspflichtige Väter !

Der Vorteil bei Hartz IV ist bei dieser Gruppe von betroffenden Vätern auch zu sehen, da dann die ( oft schon als krankhafte oder rachsüchtige ) Verfolgung durch die unterhaltsfordernde Mutter ( KU und EU ) und damit verbundenen Demütigung des Vaters ist beim Arbeitslosengeld II Bezug beendet ist.

Die Mutter ist wegen des durch Hartz IV befristeten Unterhaltsvorschuss mehr den je verpflichtet, selbst eine Arbeit aufzunehmen ( kann sich also auch nicht mehr für lange Zeit auf der Unterhaltshängematte ausruhen) oder wird selbst zum Bezieher von Hartz IV und somit ab einem Kindesalter von 3 Jahren zur gemeinnützigen Arbeit verpflichtet. Unterhaltsvorschuss gibt es auch nur bis zum 12. Lebensjahr des Kindes.

Als Arbeitslosengeld II beziehende(r) Vater oder Mutter) sind beide Elternteile verpflichtet, zusätzliche ( gemeinnützige ) Arbeit anzunehmen und erhalten dafür den berüchtigten 1 € pro Stunde, aber oft wird aber vergessen, der eine € wird zusätzlich zu den anderen laufenden sozialen Leistungen gezahlt.

Für den betroffenen Vater, der sich ohnehin spätestens bei der Scheidung von seinem Vermögen verabschiedet hat, kehrt hier erst mal wieder Ruhe ein. Auch ein kleiner Schutz vor der unterhaltsfordernden Mutter und/ oder Jugendamt, die sich nicht scheuen, den Vater durch Lohnpfändungen, Forderungen zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung, Gerichtsvollzieherbesuchen und bis zur Beugehaft nicht nur finanziell sondern vor allem psychisch und oft dann auch physisch zerstören. Bei einem Arbeitslosenhilfe II- Empfänger ist dann nachweislich nichts mehr zu holen.

Beruflich habe ich es auch mit ehemaligen Sozialhilfeempfängern zu tun, die anfänglich mit 1400€ brutto eingestellt wurden und von einem Nettoeinkommen von knapp 1000€ ( zuzüglich 308€ Kindergeld und 120€ Wohngeld ) eine Frau und 2 Kinder ernähren. Die dem Vater vorher zustehenden Sozialleistungen lagen nur knapp unterhalb des erzielten Bruttolohnes. Und selbst bei Hartz IV stehen diesem Vater noch zu: 345€ für ihn selbst, 311€ für die Frau, 207€ für das Kind 1, 276€ für das Kind 2 –
plus Warmmiete 460€, immerhin in Summe stolze 1599€ !!!

Also soll ich nun den armen Arbeitslosengeld II – Empfänger mit 1599€ bedauern oder eher meinen Arbeitskollegen, der jede Woche mindestens 40 Stunden arbeitet und trotzdem nur 1428€ zum Leben hat ?

Sicherlich gibt es bei Hartz IV noch viele Ungerechtigkeiten, z.B. einen Familienvater, der 30 Jahre gearbeitet ( und Steuern gezahlt ) hat, sehr sparsam lebte und was für sein Alter oder seine Kinder schaffen wollte. Dieser muss nun sein Vermögen erst aufbrauchen um Arbeitslosengeld II zu bekommen. Derjenige, der vom Bafög direkt übergangslos in die Frührente gleitet, bekommt die gleiche Leistung wie der Familienvater.

Immerhin wurden die Leute rechtzeitig informiert, daraufhin hunderttausende Lebensversicherungen gekündigt und das Geld wurde hoffentlich gut verteilt. Allen Leuten, die etwas auf die Seite gelegt haben und Hartz IV gefährdet sind, würde ich raten, kauft euch eine Wohnung, sofern die Zinsbelastung unterhalb der Hartz IV- beihilfefähigen Miete liegt, Wohnungen sind zur Zeit billig zu haben.

Für eine Trennungsvater, der ohnehin auf Arbeitslosenhilfe angewiesen ist, entfällt dann der ständige Kampf um den Selbstbehahlt von 730€. Klar, von 345€ plus Miete kann Vater keine großen Sprünge machen, aber durch einen 1€ pro Stunde Job kann er leicht noch 80€ hinzuverdienen - dann hat er mehr als seinen Selbstbehalt und tut noch was für die Allgemeinheit.

Wichtig wäre aber zum Beispiel, z.B. den Wohnmehrbedarf durch erfolgten Umgang bzw. der Umgangsverpflichtung zu begründen. Auch wäre die Möglichkeit, bei einem annähernden 50:50 Umgang auch die Kinderpauschale von 207 € bzw. 276 € durchzusetzen, ein lohnenswertes Ziel.

Im Vergleich mit anderen europäischen Ländern ist unser Sozialsystem trotz Hartz IV nicht besonders schlecht. Dort gibt es auch keinen unbefristeten Bezug von Arbeitslosengeld über viele Jahre.

Weglaufen oder Jammern nützt nichts, Hartz IV kommt.


Gruß


Manfred
 

David

Armer Irrer! *g*
Danke für diesen absolut informativen Beitrag!

Endlich kann ich mir das ganze mal mit Zahlen vorstellen, denn um ganz ehrlich zu sein das konnte ich bisher nicht...
 
M

Mafa

Guest
Danke feli, fehlt nur die " angemessene " Wohnraumberechnung, ich glaube nicht, das wie in der Tabelle genannt, jede !! Miethöhe akzeptiert wird.

Wichtig sind auch die Mehrzahlung kurz nach Übergang von Arbeitslosengeld I zu Arbeitslosengeld II, da kommt doch noch was zusammen.


Aber ansonsten ganz nett, der Link.

Gruß


Manfred
 

feli31

chaotenmutti
Ich habe diesen Link nur durch Zufall gefunden und weiss natürlich nicht ob es so seine Richtigkeit hat,bin ja kein Experte und auch nicht Betroffene.
Aber ich denke so als Anhaltspunkt doch schon hilfreich.
Habe auch den Test mit 1500 Euro Miete gemacht und laut diesem Rechner wurde bezahlt.
Aber viele müssten sich ja erstmal ne neue Bleibe suchen,und das ist nicht einfach.Schon garnicht mit Kindern.
 
M

Mafa

Guest
Wer hat hier den meinen Beitrag mit nur 3 Punkten bewertet ?

( wohl ein Hartz IV oder Vätergegner ?? )



Ansonsten versuche ich folgende Fragen durch die Politik zu klären:


Fall 1 - Von der Mutter getrennt lebender ( oder geschiedenen) Vater, entspricht seiner Umgangspflicht und hält für seine Tochter ein Zimmer bereit.

Vater fällt nun unter das Arbeitslosengeld II

Was ist in diesem Fall ein angemessener Wohnraum ?

Fall II - Von der Mutter getrennt lebender (oder geschiedener ) Vater hat mit der Mutter eine 50:50 Regelung, d.h. das Kind hält sich zur Hälfte bei dem Vater und zur Hälfte bei der Mutter auf und ist bei beiden Elternteilen angemeldet.

Vater fällt nun unter das Arbeitslosengeld II

Kann dieser Vater hier den vollen oder halben Kinderzuschlag zum Arbeitslosengeld II beantragen ?

Was wäre, wenn die getrennt lebende Mutter auch Arbeitslosengeld II
beziehen würde ?

Fall III - Getrennt lebender Vater nimmt einen 1 € Job ( finde ich gut ) an und
bekommt dafür 160€ im Monat. Da er von ALG II keinen Unterhalt zahlen kann, wird er diesen zusätzlichen Betrag behalten können oder wird diesen möglicherweise das Jugendamt einziehen, zwecks Deckung oder Rückzahlung des Unterhaltsvorschuss.

Läuft der vom Jugendamt gewährte Unterhaltsvorschuss gegenüber dem unterhaltspflichtigen Vater, der das Arbeitslosengeld II bezieht, weiter auf und wird, sobald der Vater wieder eine richtige Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt bekommt, notfalls per Lohnpfändung der geleistete Unterhaltsvorschuss vom Unterhaltsschuldner eingetrieben?


..........................

Ich würde mich sehr über Meinungen freuen und stelle später die offizellen Antworten hier ein.


Gruß


Manfred
 
M

Mafa

Guest
Hartz IV Doppelter Wohnsitz Trennungskinder

Hallo,

nachstehendes Urteil zum doppelten Hauptwohnsitz für Trennungskinder sollte für jeden Trennungsvater wichtig sein, der:

a.) einen Anspruch auf Wohngeld hat
- dieser sollte seine Umgangskinder a u c h bei sich mit
Hauptwohsitz anmelden ( die meisten Meldestellen
können nicht kooperativ sein, Überzeugungsarbeit ( Urteil )
ist erforderlich.

b.) ein Kandidat für Hartz IV ist

- dieser sollte sofort Wohngeld beantragen
auch in Hinblick auf die spätere angemessene
Wohnungsgröße ( bei durchgeführetn Umgang )

c.) für Trennungs-Eltern, die sich für einen 50:50 Umgang
entschieden haben.

- Eltern sollten Kinder beide mit Hauptwohnsitz bei sich
anmelden.

Gruß


Manfred


Besonders wichtig:

http://www.miknuth.keepfree.de/zeitung/TXT/2003/161203/olg_bbg/melderecht/olg_bbg_9ar9_02.pdf


auch wichtig:

Reg.-Nr. Urt. 1204 a BGH 08.07.92 - XII ZR 14/92 FamRZ 1993 S. 48 1 Seite



Mit Trennung der Eltern erlangt das Kind einen von beiden Eltern abgeleiteten Doppelwohnsitz mit der Folge, dass für die Sorgerechtsregelung zwei Familiengerichte zuständig sein können.



Gründe:



I.

Die beteiligten Eltern leben seit dem 27. 12. 1991 getrennt. An diesem Tag verließ die ASt. die Ehewohnung in D. zusammen mit den beiden Kindern S. und A. Sie lebt derzeit mit ihnen in einem Frauenhaus in W.



Am 6. 3. 1992 beantragte sie beim FamG D., ihr für die Dauer des Getrenntlebens das Sorgerecht für die beiden Kinder zu übertragen sowie ihr Prozeßkostenhilfe [PKH] unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Diese Anträge stellte das FamG dem AGg. zu. Einem ebenfalls beim AmtsG D. anhängigen Verfahren auf Umgangsregelung entnahm das Gericht, daß die ASt. mit den Kindern in W. lebt. Unter Hinweis darauf vertrat es gegenüber der ASt. die Auffassung, es sei nicht zuständig, und fragte an, ob Verweisung beantragt werde. Mit Schriftsatz v. 9. 4. 1992, bei Gericht eingegangen am 13. 4. 1992, bat die ASt. um Abgabe des Verfahrens an das AmtsG W. Der Schriftsatz enthielt den Vermerk, daß Mehrfertigungen davon den Verfahrensbevollmächtigten des AGg. unmittelbar zugeleitet würden. Mit Beschluß v. 14. 4. 1992 erklärte sich das AmtsG D. für örtlich unzuständig und verwies die Sache an das AmtsG W. Hiervon gab es den Verfahrensbevollmächtigten sowie dem Jugendamt D. Nachricht. Mit Beschluß v. 28. 4. 1992, von dem es den Verfahrensbevollmächtigten Ausfertigungen übersandte, lehnte das AmtsG W. die Übernahme mit der Begründung ab, aus der Akte sei nicht ersichtlich, woraus sich eine Zuständigkeit des AmtsG W. ergebe. Der AGg., der zum Verweisungsantrag nicht gehört worden sei, lebe weiterhin "am Ort der Zuständigkeit". Das FamG D. nahm hierauf eine Fotokopie eines bei den Akten des Umgangsverfahrens befindlichen Berichts des Jugendamts, der die Anschrift der ASt. in W. enthält, zu den Akten und bat am 15. 5. 1992 das AmtsG W. erneut um Übernahme des Verfahrens. Der Antrag auf Abgabe des Verfahrens sei den



FamRZ 1993 - Seite 49



Verfahrensbevollmächtigten des AGg. zugegangen. Die ASt. habe bereits bei Antragstellung mit den Kindern in W. gewohnt. Mit Beschluß v. 21. 5. 1992 lehnte das AmtsG W. die Übernahme erneut ab, weil die Kinder in seinem Bezirk keinen "Wohnsitz" hätten. Daraufhin legte das AmtsG D. die Sache dem BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. II.



1.Über die Regelung der elterlichen Sorge während des Getrenntlebens der Eltern hat nach § 1672 S. 1 i. V. mit § 1671 I BGB das FamG zu entscheiden. Es handelt sich daher um eine Familiensache nach § 621 I Nr. 1 ZPO. Damit richtet sich das Verfahren über die Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 ZPO (§ 621a I ZPO).



2. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor.



Die ASt. hat die Durchführung des Sorgerechtsverfahrens nicht von der vorherigen Bewilligung der PKH abhängig gemacht. Mit der Einreichung der Antragsschrift ist deshalb auch das Sorgerechtsverfahren anhängig geworden. Die Entscheidungen der AmtsGe D. und W. betreffen deshalb ihre Zuständigkeit nicht nur für den PKH-Antrag, sondern auch für die Sache selbst. Mit den AmtsGen D. und W. haben sich zwei Gerichte, von denen eines für die Entscheidung des Verfahrens zuständig ist, i. S. des § 36 Nr. 6 ZPO für unzuständig erklärt; ihre Beschlüsse v. 14. 4. 1992 (AmtsG

D.) und 28. 4. 1992 (AmtsG W.) sind den beteiligten Eltern auch bekanntgegeben worden. Zwar hat sich das AmtsG W. in seinem Beschluß nicht ausdrücklich für unzuständig erklärt, die Ablehnung der Übernahme jedoch mit fehlender Zuständigkeit begründet. Dies steht einer Unzuständigkeitserklärung i. S. des § 36 Nr. 6 ZPO gleich (Senatsbeschluß v. 8. 4. 1987 - IVb ARZ 14/87 -, BGHR, ZPO, § 36 Nr. 6 Prozeßkostenhilfeverfahren 1).



3. Zuständig ist das AmtsG D. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 64 III, 43 I, 36 I FGG (§§ 621 I Nr. 1, II S. 2, 621a I ZPO). Solange keine Ehesache der Eltern rechtshängig ist (§ 621 III ZPO), entscheidet danach der Wohnsitz der Kinder.



Mit der Trennung der Eltern erlangt ein Kind einen von beiden Eltern abgeleiteten Doppelwohnsitz (§§ 7 II, 11 BGB; BGHZ 48, 228, 233 ff. = FamRZ 1967, 606; Senatsbeschlüsse v. 30. 11. 1983 - IVb ARZ 50/83 -, FamRZ 1984, 162, m.w.N., v. 29. 1. 1992 - XII ARZ 1/92 -, FamRZ 1992, 664, und v. 24. 7. 1992 - XII ARZ 19/92).



Unabhängig davon, ob die ASt. einen Wohnsitz in W. begründet hat, haben deshalb die Kinder - wie der AGg. - einen Wohnsitz in D. Das AmtsG D. ist deshalb örtlich zuständig.



4. Der Zuständigkeit des AmtsG D. steht der Verweisungsbeschluß v. 14. 4. 1992 nicht entgegen. Aus ihm ergibt sich keine Zuständigkeit des AmtsG W.



Vor Erlaß dieses Beschlusses ist dem AGg. zur Frage der Zuständigkeit kein rechtliches Gehör gewährt worden. Da das AmtsG D. sofort am Tag nach Eingang des Verweisungsantrags entschieden hat, hatte der AGg. keine angemessene Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Er hatte sie auch dann nicht, wenn wegen der unmittelbaren Zuleitung des Schriftsatzes v. 9. 4. 1992 an seine Verfahrensbevollmächtigte davon auszugehen wäre, daß er den Verweisungsantrag bereits am 10. 4. 1992 erhalten hat. Auch dann war die Gelegenheit zur Äußerung unangemessen kurz, zumal sich das Wochenende anschloß. Der Beschluß v. 14. 4. 1992 entfaltet deshalb keine Bindungswirkung nach § 281 II S. 5 ZPO (BGHZ 71, 69, 72 f. = FamRZ 1978, 402).







Fundstelle:

FamRZ 1993, 48
 
M

Mafa

Guest
ALG II Mehrbedarf Trennungsväter an Wohnraum

Hallo, wie versprochen, die Antworten der Behörde:


Fall 1 ( sehr sehr erfreulich !! )


Trennungsvater ( auch Wochenendpapa genannt ) hat bei
Umgang ein Zimmer für sein Kind vorzuhalten und somit
gemäß Hartz IV / ALG II einen Mehrbedarf an Wohnraum
für das Trennungskind !!!!


Also Trennungs- und Scheidungsväter - euch stehen also mindestes 45 m2 + 15 m2 oder 2 Wohnräume zu und diese werden nach Hartz IV bezahlt !!!!!

( Die entsprechende Email der AA kann von mir angefordert werden )



Fall 2

Hier ist wichtig, wer das Kindergeld bekommt. Wird das Kindergeld z.B. bei einer 50:50 Regelung an den ALG II beziehenden Vater gezahlt, hat dieser den Anspruch auch den Kinderzuschlag von 207 bezw. 276 Euro. Allerdings wird das Kindergeld dann gleich wieder abgezogen..


Hartz IV ? Finde ich gut !!!



Gruß


Manfred


Der Fall III muss vom Jugendamt geklärt werden, die Antwort kann aber noch dauern... Vielleicht kann diese Frage ein anderes Forenmitglied beim Jugendamt vortragen.
 

EA 80

*is back*
Fall 3 habe ich heute beim JA so geschildert (da wußte ich noch nix von Deinem Beitrag *grins*), die wußten allerdings auch noch nicht genau, wie das geregelt wird. Soll nächste Woche nochmal nachfragen. Bin ja gespannt....
 
M

Mafa

Guest
danke für die Blumen :druecker .... eine gute Bewertung wäre ganz nett ;D


Gruß


Manfred


hier noch mal die Antwort der AA:

Sehr geehrter Herr Mafa,

anbei übersende ich Ihnen die Antworten auf Ihre Fragen, die ich mir aus unserem Fachbereich habe zuarbeiten lassen. Ich hoffe, wir konnten Ihnen weiterhelfen.


Fall I:
Es wird der angemessene Wohnraum für ein 2 Personenhaushalt zu Grunde gelegt ( Vater und Kind). Die genaue Höhe der angemessenen Miete legt die jeweilige Kommune fest. 2 Personen ca. 60 qm oder 2 Wohnräume

Fall II:

Für ein und dasselbe minderjährige Kind kann immer nur eine Person den Kinderzuschlag erhalten. In der Regel wird der Kinderzuschlag an denjenigen Elternteil gezahlt, der auch das Kindergeld beantragt hat oder bezieht. Der Kinderzuschlag wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt. Kann kein Kindergeld gezahlt werden, z. B. weil eine andere Leistung für Kinder im Sinne der Nr. 7 des Merkblattes über Kindergeld zusteht, und sind die Kinder außer beim Antragsteller auch bei dem im gemeinsamen Haushalt lebenden anderen Elternteil zu berücksichtigen, können diese untereinander bestimmen, wer den Kinderzuschlag erhalten soll. Kann eine solche Bestimmung nicht einverständlich erreicht werden, legt das Vormundschaftsgericht auf Antrag fest, an wen der Kinderzuschlag gezahlt wird.

Was wäre, wenn die getrennt lebende Eltern beide Arbeitslosengeld II beziehen würden ?
> Genau die gleiche Regelung wie zuvor.


Fall III

Dazu kann ich Ihnen leider keine Antwort geben. Bitte fragen Sie diesbezüglich beim Jugendamt nach.


Mit freundlichen Grüßen



Agentur für Arbeit Berlin Mitte

Internet: www.arbeitsagentur.de
 
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