rehanurse
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Besteht nun wirklich ein "Gebot", an unseren Schulen Islam-Unterricht einzuführen?
Ein solches Gebot besteht nicht, weil die Voraussetzungen des Grundgesetzes dafür vom Islam nicht erfüllt werden:
1.
Der Islam kennt keine Religionsgemeinschaften, die rechtlich unseren Kirchen vergleichbar wären und mit denen man landesweit gültige Regelungen vereinbaren könnte.
2.
Wegen Fehlens eines solchen Partners sind auch "Grundsätze der Religionsgemeinschaft" für den Unterricht nicht festlegbar. Das aber ist nach dem Grundgesetz unerläßlich, weil der Staat für den Religionsunterricht nicht die Inhalte bestimmen darf.
3.
Im Mittelpunkt des Islam steht zwar der Koran. Er bietet aber keinen Weg zu einem einheitlichen Unterricht. Es gibt nämlich viele verschiedene islamische Glaubensrichtungen.
4.
Dennoch können alle islamischen Gemeinschaften jederzeit auf den Koran zurückgreifen. Einige seiner Suren stehen in Widerspruch zu christlich-abendländischen Auffassungen, die in unserem Land Verfassungsrang besitzen oder Gesetz geworden sind, z.B.: Landesverfassung NRW zur Friedensgesinnung: "Die Jugend soll erzogen werden ... zur ... Friedensgesinnung" (Art. 1 Abs. 2).Dagegen: "Und bekämpfet in Allahs Pfad, wer euch bekämpft; doch übertretet nicht; Allah liebt nicht die Übertreter. Und erschlagt sie, wo immer ihr auf sie stoßt, und vertreibt sie, von wannen sie euch vertrieben; ..." (Sure 2, 186,187). "Und nicht erschlugt ihr sie, sondern Allah erschlug sie; und nicht warfst du, als du warfst, sondern Allah warf" (Sure 8, 17).
Landesverfassung zur Toleranz:
"Die Jugend soll erzogen werden ... zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen ..." (Art. 1 Abs. 2).
Dagegen:
"Mohammed ist der Gesandte Allahs, und seine Anhänger sind strenge gegen die Ungläubigen, barmherzig untereinander" (Sure 48, 29). "Diejenigen aber, welche unsere Zeichen der Lüge zeihen, wollen wir Stufe für Stufe strafen, von wannen sie's nicht wissen" (Sure 7, 181). :nanana
Grundgesetz zur Gleichberechtigung:
"Männer und Frauen sind gleichberechtigt" (Art. 3 Abs. 2).
Dagegen:
"Eure Frauen sind euch ein Acker. Gehet zu eurem Acker, von wannen ihr wollt" (Sure 2, 223). :shake
"...doch haben die Männer den Vorrang vor ihnen" (Sure 2, 228). "Die Männer sind den Frauen überlegen wegen dessen, was Allah den einen vor den anderen gegeben hat ..." (Sure 4, 38).
Unsere Schulen sind der Verfassung und den Gesetzen verpflichtet. Sie dürfen rechtswidrige Unterrichtsziele nicht zulassen. Sie dürfen aber auch nicht die Inhalte des Religionsunterrichts bestimmen. Islam-Unterricht als ordentliches Lehrfach könnte folglich zu schwerwiegenden Verfassungskonflikten führen.
Ein solches Gebot besteht nicht, weil die Voraussetzungen des Grundgesetzes dafür vom Islam nicht erfüllt werden:
1.
Der Islam kennt keine Religionsgemeinschaften, die rechtlich unseren Kirchen vergleichbar wären und mit denen man landesweit gültige Regelungen vereinbaren könnte.
2.
Wegen Fehlens eines solchen Partners sind auch "Grundsätze der Religionsgemeinschaft" für den Unterricht nicht festlegbar. Das aber ist nach dem Grundgesetz unerläßlich, weil der Staat für den Religionsunterricht nicht die Inhalte bestimmen darf.
3.
Im Mittelpunkt des Islam steht zwar der Koran. Er bietet aber keinen Weg zu einem einheitlichen Unterricht. Es gibt nämlich viele verschiedene islamische Glaubensrichtungen.
4.
Dennoch können alle islamischen Gemeinschaften jederzeit auf den Koran zurückgreifen. Einige seiner Suren stehen in Widerspruch zu christlich-abendländischen Auffassungen, die in unserem Land Verfassungsrang besitzen oder Gesetz geworden sind, z.B.: Landesverfassung NRW zur Friedensgesinnung: "Die Jugend soll erzogen werden ... zur ... Friedensgesinnung" (Art. 1 Abs. 2).Dagegen: "Und bekämpfet in Allahs Pfad, wer euch bekämpft; doch übertretet nicht; Allah liebt nicht die Übertreter. Und erschlagt sie, wo immer ihr auf sie stoßt, und vertreibt sie, von wannen sie euch vertrieben; ..." (Sure 2, 186,187). "Und nicht erschlugt ihr sie, sondern Allah erschlug sie; und nicht warfst du, als du warfst, sondern Allah warf" (Sure 8, 17).
Landesverfassung zur Toleranz:
"Die Jugend soll erzogen werden ... zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen ..." (Art. 1 Abs. 2).
Dagegen:
"Mohammed ist der Gesandte Allahs, und seine Anhänger sind strenge gegen die Ungläubigen, barmherzig untereinander" (Sure 48, 29). "Diejenigen aber, welche unsere Zeichen der Lüge zeihen, wollen wir Stufe für Stufe strafen, von wannen sie's nicht wissen" (Sure 7, 181). :nanana
Grundgesetz zur Gleichberechtigung:
"Männer und Frauen sind gleichberechtigt" (Art. 3 Abs. 2).
Dagegen:
"Eure Frauen sind euch ein Acker. Gehet zu eurem Acker, von wannen ihr wollt" (Sure 2, 223). :shake
"...doch haben die Männer den Vorrang vor ihnen" (Sure 2, 228). "Die Männer sind den Frauen überlegen wegen dessen, was Allah den einen vor den anderen gegeben hat ..." (Sure 4, 38).
Unsere Schulen sind der Verfassung und den Gesetzen verpflichtet. Sie dürfen rechtswidrige Unterrichtsziele nicht zulassen. Sie dürfen aber auch nicht die Inhalte des Religionsunterrichts bestimmen. Islam-Unterricht als ordentliches Lehrfach könnte folglich zu schwerwiegenden Verfassungskonflikten führen.