Komplizierte Unterhaltsfrage

Susanne

Namhaftes Mitglied
So, ich mal wieder mit ner Unterhaltsfrage. Diesmal aber nicht für mich sondern für meine Freundin :-D

Also, Fall ist wie folgt:

Meine Freundin A bekommt im Mai von ihrem (nennen wir ihn mal ihren 'Freund') Freund B ein Baby. A hat bis vor kurzem gearbeitet als private Altenpflegerin. Die Gepflegte kam jetzt aber ins Heim also ist A arbeitslos. A ist alleinerziehend und hat eine bereits 4jährige Tochter für die sie nur den normalen KU bekommt.
B ist seit August 03 verheiratet mit einer anderen Frau -> C. B und C gehen jeweils Vollzeit arbeiten. C weiß (noch?) nichts von den Vaterfreuden ihres Mannes.

Jetzt wollte A wissen wieviel Unterhalt sie denn in etwa zu erwarten hat. Mit 2 Kindern allein schafft sie es diesmal nämlich nicht gleich nach der Geburt wieder zu arbeiten bzw. würde hier auch keinen Job finden mit dem sich ihre Mutterpflichen vereinbaren liesen.
Sie wollte wissen ob sie auch Unterhalt bekommt oder nur fürs Kind?
Und wenn sie für sich Unterhalt bekommt, wie wird der dann berechnet?

Und was A noch gerne wissen wollte: Gibts irgendwas worauf sie achten sollte??? Anders ausgedrückt: gibts irgendwelche 'Fallen' in die sie tappen könnte???

Danke schon mal für eure Hilfe.


Gruß Susi und A ;-)



PS: Moralische Anmerkungen zum Thema 'Verhältnis mit verheirateten Männern' brauch ich wirklich nicht. Ich persönlich find das auch nicht in Ordnung, aber das müssen die beiden wissen bzw. der Mann - er hat das ganze von sich aus angefangen... Nur ums gleich vorweg zu nehmen ;-)
 
U

User2

Guest
Hallo Susanne,

wieviel Unterhalt sie bekommt hängt natürlich vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen ab.
Wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht hat sie in den ersten 3 Jahren auch Anspruch auf Unterhalt für sich selbst. Wenn ich mich richtig erinner sogar schon vor der Geburt, bin mir aber nicht mehr ganz sicher.

Ich würde deiner Freundin in jedem Fall empfehlen, sich da mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen und dort eine Beistandschaft für das Kind einzurichten. Die Beistandschaft kümmert sich dann um alle Unterhaltsangelegenheiten des Kindes.
Ein Termin bei Pro Famila kann auch weiterhelfen, denn mit den Unterhaltspflichten kennen die sich auch aus.
 

Susanne

Namhaftes Mitglied
Zum JA wird sie schon noch gehn... Aber sie möchte halt noch nicht so schnell weil sie Angst hat, dass er seinen Job dann mit Absicht aufgibt um nicht zahlen zu müssen. Deshalb will sie auch im Vorfeld keine Streitereien oder so sondern ihn vor vollendete Tatsachen stellen. Er kann dann seinen Job zwar auch noch an den Nagel hängen, aber das denkt sie weniger...

Wieviel er genau verdient weiß weder ich noch sie... Wir dachten halt nur obs da so ne Regelung gibt wie mit dem Mindestsatz... Ob der dann noch zählt auch wenn seine Frau auch Vollzeit arbeitet und etwa soviel wie er verdient oder ob er dann auch unter den Mindestsatz 'rutschen' kann etc...
 
U

User2

Guest
Naja, vor "vollendete Tatsachen" stellen.
Egal wie und wann sie es macht, ohne seine Verdienstbescheinigungen kann man das nicht endgültig Regeln und es ihm dann an den Kopf knallen.

Ich bin immer dafür sich rechtzeitig an die Stellen zu wenden, die auch wirklich Ahnung haben und gerade dann wenn es eine so verzwickte Situation ist. So wie sich das für mich anhört weiß er ja noch nichtmal was von der Schwangerschaft.
 

Susanne

Namhaftes Mitglied
Doch von der Schwangerschaft weiß er. Er freut sich auch auf seinen Sohn, aber er schaffts nicht dafür gerade zu stehn - sprich: seiner Frau zu sagen und sich auch ums finanzielle zu kümmern... Was sowas angeht ist er doch ziemlich hmm... bei usn heißt es 'lendlos'... weiß ncht wie ich das jetzt schreiben soll... unzuverlässig vielleicht??!!

er würde jetzt auch nie über unterhalt etc. reden wollen weil er das ganz, ganz weit weg schiebt... deswegen möchte eben meine freundin schon vorher wissen was denn sache ist damit sie es ihm dann gleich sagen kann udn gut ist... ohne das beide lange im dunkeln tappen...
 
M

Mine

Guest
also. b ist unterhaltspflichtig für c und demnächst auch für klein d. ebenso für sich selbst. man berechnet das ganze nach der dd tabelle. d.h. wieviel kriegt b netto? minus unterhalt für ehefrau (sofern sie nicht arbeitet). dann schaut man sich die tabelle an und weiß, wieviel klein d kriegt ;D

ich würde bald zum jugendamt gehen. wenn sie sagt dass sie da angst hat dass er den job schmeißt, werden die sich schon drum kümmern wenn er wirklich kündigt oder sich absichtlich kündigen lässt :aetsch beistandschaft ist 'ne nette sache. an sich kriegt a für klein d entweder 122 euro unterhaltsvorschuss oder mind. 192 euro unterhalt.

nur wenn du nicht sagen kannst wieviel er verdient, kann ich dir auch nicht helfen ;D
 
M

Mine

Guest
wobei, wenn b z.b. 1000 euro verdient, hat er ja 840 euro oder so selbstbehalt. da kann man ihm nicht rangehen. in solchen fällen springt aber meist das uvg ein.
 

Susanne

Namhaftes Mitglied
@mine

das ist ja die frage... seine frau verdient ja auch voll also fast soviel wie er... somit ist er ihr ja nicht unterhaltspflichtig, oder?
dann würde ja für meine freundin mehr unterhalt drin sein...
es geht ihr ja momentan nicht um genaue summen sondern einfach drum wie das geregelt ist wegen dem mindestsatz... ein alleinstehender hat ja nen niedrigeren als ein verheirateter - da sie aber selbst genug verdient wissen wir jetzt auch nciht wie das ist...
 

schnupe

Aktives Mitglied
Also. Der KU beläuft sich in den ersten 5 Jahren auf 192€ laut DDTabelle.
Egal, in welcher Einkommensstufe Du da schaust.
Für Deine Freundin sieht es wie folgt aus:

Sie hat Anspruch auf Unterhalt in Höhe ihres jetzigen Einkommens.

Angenommen, sie bekommt derzeit X als ALG, hat sie auch Anspruch auf Summer X .....

Seine Zahlungspflicht ihr gegenüber beginnt 6 Wochen vor der Geburt, mit Beginn des Mutterschutzes.
Im Normalfall. Da sie aber nicht arbeitet, weiß ich drezeit aber nicht, ob hier nun AA weiter zahlt, oder er schon.

Das Gehalt seiner Frau wird in keinem Fall hinzugezogen.

Höchstens könnte sein Selbstbehalt runtergestuft werden. Würde es sich hier um KU handeln, wäre hier eine runterstufung auf 730€ möglich.

Jedoch hat er erwachsenen gegenüber(also deiner Freundin) einen Selbstbehalt von 1000€, welches erst seit dem 1.12. durch Urteil runterzusetzen ist.

Sie kann also nach der bis 1.12 geltenden Regelung von einem Selbstbehalt von 1000€ ausgehen.

Am einfachsten, und auch wohl sinnvollsten wäre der Gang zum Sozialamt.
Denn Arbeitslosengeld wird sie keinen Anspruch mehr drauf haben(nicht mehr vermittelbar).

Von denen bekommt sie dann ihr Geld, und wenn es etwas zu holen gibt, holen die es sich vom Vater wohl wieder.
 
M

Mafa

Guest
Hallo,


A muss so oder so Farbe bekennen, da ist der Tipp mit dem Jugendamt der richtige.

( das B dann seine Arbeit aufgeben könnte, ist da erst mal Nebensache )..


B muss bei Jugendamt erts mal die Karten auf den Tisch lagen und A massiv ( und natürlich auch das Kind ) unterstützen.


Die Befristung des Erziehungsunterhalts auf die 3 Jahre sehe ich übrigens nicht mehr gefestigt, gerade ist eine Reform des Unterhaltsrechts in Arbeit, welche die uneheliche Mutter künftig besser stellen wird.

Zeit für B mit C zu reden !!


B wird für

A1 vollen KU zahlen ( Einkommen, Düsseldorfer Tabelle )

und für A einen angemessenen Erziehunsunterhalt...

Wenn A jedoch länger Arbeitslos ist, bringt ihr dieses natürlich nich wirklich viel..

also bei ALG II sieht sie relativ wenig davon.


Gruß

Manfred
 

schnupe

Aktives Mitglied
@Mine

laut DDTabelle liegt der KU für die erste Altersgruppe 1-5 Jahre immer bei 192€, in jeder Einkommensgruppe.

Wenn ich mich richtig erinner, wird hier anteilig KG angerechnet, so das sich der tatsächliche KU auf 177€ beläuft.
 
M

Mafa

Guest
...wegen des Kindergeldes .... volle Anrechnung (50%) erfolgt nur, wenn 135% des Regelsatzes an Unterhalt gezahlt werden... so ist es seit einigen Jahren Gesetz.



Gruß

Manfred


wer es nachlesen will:

Unterhalt Kind / Kinder: (Anrechnung von Kindergeld ab Januar 2001)

sorry, gütltig ist naturlich die Liste aus 2003


Service : Düsseldorfer Tabelle
A. Kindesunterhalt - EURO
(gültig ab dem 01.07.2003)


Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen
Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB) Vomhundertsatz Bedarfskontrollbetrag


Alle Beträge in Euro (€)

1. bis 1300

0 - 5 Jahre
199



Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612 b Abs. 5 BGB).

Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden:

Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages).


Gruß

Manfred


und noch ein nützlicher Link zur Ermittlung des Einkommens:
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/ddorftab3/unter_leit_pdf.pdf
 

dussel

Neues Mitglied
Sind das nicht mittlerweile 192€?
Eigentlich ja 199€ aber da werden doch 7€ für das erhalten des Kindergeldes abgezogen. Ist zumindest bei uns so.
 
M

Mafa

Guest
habe noch einmal nachgelesen, so steht es im Gesetz.

( also keine volle Anrechnung mehr, sondern U.U. nur bei eine Teilanrechnung )


Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 EURO

Einkommensgruppe
0 – 5 Jahre
6 - 11 Jahre
12 – 17 Jahre

1 = 100 %
199 – 7 = 192
241 – 0 = 241
284 – 0 = 284

2 = 107 %
213 – 21 = 192
258 – 9 = 249
304 – 0 = 304

3 = 114 %
227 – 35 = 192
275 – 26 = 249
324 – 17 = 307

4 = 121 %
241 – 49 = 192
292 – 43 = 249
344 – 37 = 307

5 = 128 %
255 – 63 = 192
309 – 60 = 249
364 – 57 = 307

6 = 135 %
269 – 77 = 192
326 – 77 = 249
384 – 77 = 307

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/ddorftab3/tab_eur/a.htm


Gruß


Manfred
 
M

Mafa

Guest
cyberspeed hat natürlich recht, der Mindestbetrag für den Kindesunterhalt liegt immer bei 192 €

( also 199 - 7 )

im Mangelfall bekommt das Kind aber möglicherweise auch weniger, mehrere Kinder und nur geringens Einkommen.


bei einem KU von 177€ handelt es sich entweder um einen Gerichtsbeschluss,
einem Mangelfall oder der KU ist noch nach den alten Richtlinien 2001 berechnet und nicht angepasst worden.


Gruß

Manfred
 
M

Mine

Guest
@schnupe: ich hab mir die tabelle angesehen die mafa hier reinkopiert hatte und übersehen, dass da was von abgezogen wird :-D
 
M

Mafa

Guest
.... was viele Väter erfreuen wird - der Selbstbehalt soll ( auch im Rahmen von Hartz iV ) auf über 900€ steigen !!


Also beginnt im Januar die Rechnerei und Rennerei auf die Ämter - Entscheidungen bez. KU in diesem Jahr also möglichst auf das nächste Jahr verschieben.


Gruß

Manfred
 
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