Hallo,
@Ilona: Leider muss ich Dich korrigieren: Eltern dürfen keinesfalls darüber entscheiden, ob ihre minderjährige, schwangere Tochter ein Kind austrägt oder nicht. Denn eine Abtreibung darf nur vorgenommen werden, wenn die Mutter selbst ihre Zustimmung dazu gibt, und alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt hat - der deutsche Paragraph 218 StGb unterscheidet nicht zwischen minderjährigen und volljährigen Müttern, gibt aber glasklare Vorgaben, die ausschließen, dass jemand anderes als die Mutter selbst den Schwangerschaftsabbruch durchführen lässt: Da ist zum Einen die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Konfliktberatung, die schon einmal in sich selbst ausschließt, dass die Eltern ohne Weiteres mit der Tochter zum Arzt gehen können, um von ihm gegen den Willen der Tochter einen Abbruch vornehmen zu lassen. Zudem legt der 218 fest, dass zwischen 0,5 und fünf Jahren Haft dem drohen, der einen Schwangerschaftsabbruch gegen den Willen der Schwangeren vornimmt. Dies wäre zum Beispiel ein Arzt, der erfährt, dass die Schwangere keinen Abbruch wünscht, oder der den Eindruck erhält, dass die Schwangere gedrängt wird. Die Eltern hingegen können jederzeit innerhalb der Verjährungspflicht wegen einer Reihe von strafbaren Handlungen belangt werden.
Sie dürfen nicht einmal einen Schwangerschaftsabbruch fordern, wenn ihre Tochter ganz offensichtlich nicht dazu in der Lage ist, die Tragweite ihres Handelns zu durchschauen, zum Beispiel weil sie gestig behindert ist. Es gibt nur ein Szenario, in dem eine dritte Person entscheiden darf, dass eine Schwangerschaft abgebrochen wird: Wenn im Notfall das Leben des Kindes gegen das Leben der Mutter abzuwägen ist, und die Mutter nicht für sich selbst sprechen kann. Ansonsten darf niemals nie nicht jemand anderes eine werdende Mutter zur Abtreibung zwingen - nicht einmal ein Richter: Nach den Bestimmungen des § 218 würde er sich mit einer solchen Entscheidung ebenfalls strafbar machen.
Für einen Schwangerschaftsabbruch nach dem Willen der minderjährigen Schwangeren ist übrigens die Zustimmung der Eltern nur dann erforderlich, wenn die Minderjährige die Tragweite ihrer Entscheidung nicht selbst durchschauen kann (anders als bei der Entscheidung FÜR das Kind, bei der man davon ausgeht, dass bei einer mangelnden Erziehungsfähigkeit die Jugendfürsorge aktiv werden wird). Das bedeutet, dass Eltern in der Regel ihr Kind nicht dazu zwingen können, ein Kind auszutragen, wenn die das nicht wollen, es sei denn, es gibt Anhaltspunkte dafür, dass die Jugendliche nicht versteht, was es bedeutet, eine Abtreibun vornehmen zu lassen. Konkret bedeutet das, dass erst die Eltern eingeschaltet werden müssen, wenn Arzt oder Beratungsstelle den Eindruck erlangen, dass die notwendige Reife noch nicht vorliegt.
Zu Groppo: Mir fällt auf, dass auch dieser Beitra in eine lange Reihe von Posts fällt, die alle dem gleichen Muster folgen: Eine Geschichte wird erzählt, in der eine Situation umrissen wird ( krankes Kind mit furchtbaren Symptomen, ungewollter Sex...) bevor dann am Ende eine Frage kommt, deren Sinnhaftigkeit sich nicht erschließt: "Kind krank, will zum Arzt gehen, hat jemand schon solche Erfahrungen gemacht?" - "Medikament absetzen, ja oder nein?" - "Ungewollt Sex - Panik, ja oder nein?"
Das würde mich nicht weiter stören, wenn die Inhalte nicht oft eine Beleidigung für den Genpool und damit G-tteslästerung darstellen würden - wie um alles in der Welt hat man ungewollten, aber einvereinnehmlichen Sex, nachdem man darüber nachgedacht hat, dass man weder Kondom im Portemonnaie dabei, noch Pille da wo sie hingehört hat?