Frage -  Umzug mit Schulwechsel (unter 50km)

Leo67

Neues Mitglied
Hallo zusammen,

habe mir schon viele Beiträge zum Aufenthaltsbestimmungsrecht durchgelesen,
aber finde nicht so recht eine Antwort auf meine Frage.

Bin seit 2004 geschieden, 2 Kinder (7 und 11 J.). Seit 3 1/2 Jahren wieder in
einer festen Beziehung. Kinder haben regelmässigen Umgang (14tägig am WE)
mit dem Vater.
Mein Lebensgefährte hat eine gutbezahlte Stelle angenommen, die Probezeit
ist jetzt beendet. Da ein normales Familienleben wegen der langen Fahrtzeit
kaum noch möglich ist, möchten wir jetzt in die Nähe der Arbeitsstelle ziehen.
Der Vater hätte weiterhin das gleiche Umgangsrecht wie bisher - weigert sich
aber dem Umzug zuzustimmen. Die Kinder sind mit dem Umzug (inkl. Schulwechsel)
einverstanden.

Da ich schon häufiger davon gelesen habe, das ein Umzug <50km nicht der
Zustimmung des anderen Elternteils bedarf, wollte ich wissen ob es hierfür eine
rechtliche Grundlage gibt und worauf sich die 50km beziehen.

Entfernungen:
Wohnort (Mutte alt) - Wohnort (Mutter neu): 48km
Wohnort (Vater) - Wohnort (Mutter alt): 12km
Wohnort (Vater) - Wohnort (Mutter neu): 54km

Vielen Dank für Eure Hilfe!
 

Gerhard S.

fast-Alles-Versteher
Hallo Leo,
es fehlt noch deine Angabe, von welchem Typ Schule die neue Schule sein soll. Handelt es sich zum Beispiel bei der neuen Schule um eine Waldorfschule?

Das Sorgerecht für gemeinsame Kinder (§§ 1626 ff +1687 ff BGB)
Nur in wenigen Bereichen benötigt der Elternteil, bei dem das Kind lebt somit die Zustimmung des anderen Elternteils.

Die Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind z.B.

- ein Schulwechsel
- welche Lehre ergriffen wird
- eine Operation, soweit sie nicht wegen Dringlichkeit unaufschiebbar ist
- wo das Kind wohnt. Bei letzterem wird manchmal schwer zu verhindern sein, dass der betreuende Elternteil mit dem Kind umzieht, wenn berufliche Gründe den Umzug nötig machen.

In den meisten Fällen wollen die Leute (wegen Schulwechsel) eine Sorgerechtsänderung beim Gericht herbeiführen. Es wird als (Klage-)Begründung angegeben, daß das Interesse der Mutter(+ neuer LG), die Kinder (weiterhin) fest in deren familiärer und sozialer Umgebung eingegliedert zu belassen, höher wiegt - als das Interesse des Kindsvaters, einen möglichst kurzen Anfahrtsweg für die Besuchskontakte zu haben.

Es gibt auch Alternativen zum Antrag auf Alleinsorge. Bei einzelnen Meinungsverschiedenheiten kann isoliert zu bestimmten Einzelfragen das Familiengericht um eine Entscheidung gebeten werden (§ 1628 BGB). Dies ist theoretisch übrigens auch im Rahmen einer „intakten Ehe“ möglich. Ist besondere Eile geboten, kann ein Familienrechtler eine schnelle Lösung im Wege der einstweiligen Anordnung/Verfügung erwirken.

Das Familiengerichtssachen für den Normalbürger nicht ohne Anwalt machbar sind, wird anwaltlicher Rat empfohlen.

mfg :blumengeb

PS: Entnommen und zusammengefasst aus: Das Sorgerecht für gemeinsame Kinder (§§ 1626 ff +1687 ff BGB)
 

Leo67

Neues Mitglied
Hallo,

es handelt sich nicht um eine Waldorfschule sondern um ganz "normale" Grund- bzw. Realschule.

Werde wohl doch erst einmal Kontakt mit dem zuständigen Jugendamt aufnehmen.

Schönen Sonntag noch...
 
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