Hilfe! -  Unterhalt

Nsbikes

Neues Mitglied
Hallo zusammen,
weiß nicht genau ob ich hier so richtig bin aber ich fange einfach mal an hoffe das mir der ein oder andere ein bischen weiterhelfen kann.

Vor knapp 2 jahren haben sich meine eltern getrennt und meine mutter ist aus unserer wohnung ausgezogen. Sie hat bei der scheidung uns zuliebe (meine schwester23 und ich20) auf eine aufteilung verzichtet sprich möbel usw damit wir dort vernümpftig weiter wohnen können und bat meinen vater darum für uns einfach zu sorgen. Das ging einige wochen...monate gut bis er anfing meiner schwester ein auszugsdatum zu nennen und jeder monat in dem sie früher aussieht gibts 100€ :shake gesagt getan meine schwester ist ausgezogen. Da mein vater immer bei seiner neuen freundin lebte hatte ich 100qm für mich alleine und es hieß wohnung wird aufgelöst und du musst dir was neues suchen. Bisdahin wurde unser mobilie immer kleiner bis ich wochen lang nur noch eine matratze aufen boden hatte. Ich war noch in meiner ausbildung (340€ montl) und 19. Meine neue kleinere wohnung wollte er natürlich bezahlen. hat es aber bislang sogut wie nie gemacht eventuell einmal 100€. Im januar diesen jahres habe ich meine ausbildung beendet und direkt im anschluss mein meister in vollzeit angefangen. Habe daher kein einkommen im moment und bin schon im vollzug mit meiner miete und was man noch all so bezahlen muss.... :hilfe: was gibt es für möglichkeiten das zu finanzieren staatlich und elternseits.
 

Gerhard S.

fast-Alles-Versteher
Kindergeld gibt es grundsätzlich
* für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr,
* für Kinder in Ausbildung, bis zum 25. Lebensjahr,
* für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.

(Recherchedatum: 09.01.2009)

Für Kinder, die wegen fehlendem Ausbildungsplatz eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können, gelten die oben genannten Regelungen für Kinder in Ausbildung. Das Kindergeld für ein Kind über 18 Jahre entfällt bei eigenem Kindeseinkommen ab 8.004 Euro im Jahr. Rückwirkend ab 1.1.09 haben Eltern, deren Kinder einen Freiwilligendienst aller Generationen absolvieren, einen Anspruch auf Kindergeld.

Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Obhut sich das Kind befindet. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können diese bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.

Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt in der Regel durch die Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit.



Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag wird Eltern gewährt, die zwar ihren eigenen Bedarf durch Erwerbseinkommen grundsätzlich bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken.

Eltern haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn
* für diese Kinder Kindergeld oder eine das Kindergeld ausschließende Leistung bezogen wird,
* die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro für Elternpaare, 600 Euro für Alleinerziehende erreichen,
* das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze (Bemessungsgrenze zuzüglich Gesamtkinderzuschlag) nicht übersteigen und
* der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag und evtl. zustehendem Wohngeld gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf ALG II besteht.

Übersteigt das Erwerbseinkommen der Eltern ihren eigenen Bedarf, vermindert sich der Kinderzuschlag für jede zehn Euro, die Eltern mehr verdienen, um fünf Euro. Erwerbseinkünfte werden in diesem Bereich also nur zu 50 Prozent angerechnet. Eigenes Einkommen der Kinder wie z. B. Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Waisenrente wird als bedarfsmindernd auf den Kinderzuschlag angerechnet.

Der Kinderzuschlag wird als Familienleistung (geregelt im Bundeskindergeld gesetz) von den Familienkassen ausgezahlt, die bereits wissen, für welche Kinder der Berechtigte Kindergeld erhält.

Alle Bezieher des Kinderzuschlags erhalten außerdem zusätzlich ein Schulbedarfspaket von 100 Euro im Jahr.


Kinderzuschlagsrechner -> Link

Auf dieser Seite des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) können gering verdienende Eltern errechnen, ob und in welcher Höhe sie Anspruch auf Kinderzuschlag haben. (Recherchedatum: 13.02.2008)

Eventuell bekommst Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Meister-BaFöG http://www.meister-bafoeg.info/

Leistungen nach dem AFBG
Bei Vorliegen der im AFBG festgeschriebenen Voraussetzungen können die Teilnehmer folgende Leistungen beantragen:

* die Übernahme von Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einer maximalen Höhe von 10.226 Euro.
Von diesem Betrag werden 30,5 % als Zuschuss gewährt, der nicht zurückgezahlt werden muss und die restlichen 69,5 % als zinsgünstiges Darlehen.
* Zusätzlich können die Kosten für die Anfertigung eines Meister- oder Prüfungsstückes bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu 1.534 Euro in Form eines Darlehens beantragt werden.
* Alleinerziehende können einen Zuschuss für die Kosten zur Kinderbetreuung beantragen.

Diese finanziellen Hilfen werden unabhängig von der Höhe des Einkommens und / oder des Vermögens der Teilnehmer gewährt. Unerheblich ist ebenfalls, ob es sich um einen Vollzeit- oder Teilzeitlehrgang handelt.
...
...
* Teilnehmer an Vollzeitlehrgängen können darüber hinaus einen Antrag auf einen Beitrag zum Lebensunterhalt stellen. Dieser ist einkommens- und vermögensabhängig und wird individuell berechnet.

Und vieles mehr.

Gruss vom Gockel-Meister ;-)
 
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