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In weiser Voraussicht hat der Gesetzgeber in § 1609 BGB die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten geregelt.
• Auf der ersten Rangstufe stehen minderjährige unverheiratete (eheliche oder nicht eheliche Kinder, sowie volljährige im Haushalt eines Elternteils lebende Schüler bis 21 Jahre.
o Ehegatten stehen im Prinzip auf der selben Rangstufe wie minderjährige Kinder, allerdings wäre hier die erste Ehefrau gegenüber der zweiten nach § 1582 BGB privilegiert. (Fälle der Privilegierung sind Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit wegen der Erziehung gemeinschaftlicher Kinder (§ 1570 BGB) oder aus anderen Gründen (§ 1576 BGB) bei langer Ehedauer (§ 1582 BGB) wobei Zeiten der Kinderbetreuung der langen Ehedauer zugerechnet werden.
• Die zweite Ehefrau wäre also bei der zweiten Rangstufe einzuordnen.
• Auf der dritten Rangstufe steht der Anspruch der nicht ehelichen Mutter. (§ 1615l III3)
• die volljährigen Kinder sind der vierten,
• die Eltern der fünften
• und eventuell vorhandene unterhaltsberechtigte Großeltern der sechsten Rangstufe zuzuordnen.
http://www.finanztip.de/recht/familie/konkurrenz.htm
Neu ( nach Inkrafttreten der ReformJ )
I. Veränderung der unterhaltsrechtlichen Rangfolge
Oft treten im Unterhaltsrecht Konstellationen auf, in denen der Unterhaltspflichtige mehreren Personen gegenüber unterhaltspflichtig ist. Steht dem Unterhaltspflichtigen dann nicht genügend Einkommen zur Verfügung, um die vollen Unterhaltsansprüche aller Berechtigten zu erfüllen, ohne dabei seinen Selbstbehalt (der Betrag, der dem Pflichtigen in jedem Fall verbleiben muss) zu gefährden, sprechen die Juristen von einem „Mangelfall“. Befindet man sich in einem Mangelfall, werden die Unterhaltsberechtigten gemäß einer gesetzlich festgelegten Rangfolge bedient. Dabei erhalten zunächst die Personen Unterhalt, die in dieser Rangliste an erster Stelle stehen. Ist danach noch Geld vorhanden, sind die zweitrangigen Personen an der Reihe u.s.w.u.s.f.
Bisher sind z.B. Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder gleichrangig an Position 1 der Rangliste zu finden.
Diese Rangfolge soll nunmehr geändert werden. Den Unterhaltsansprüchen von minderjährigen unverheirateten Kindern und von volljährigen unverheirateten Kindern, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, im Haushalt mindestens eines Elternteils leben und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, wird Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen eingeräumt. Zukünftig soll folgende Rangfolge gelten:
1. minderjährige unverheiratete Kinder und volljährige unverheiratete Kindern, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, im Haushalt mindestens eines Elternteils leben und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer,
3. Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
http://www.anwalt-seiten.de/artikel/sec8/68.html
Edit: Nachtrag zum Selbstbehalt...
Hier sind die Sätze unterschiedlich....was den Selbsthehalt zum Kind über 18 Jahren( lebt nicht bei einem Elternteil) betrifft, stimmen die 1100€
Näheres steht hier:
http://www.familienrecht.damm-pp.de/Selbstbehalt.htm