Ab 18 ! -  Was passiert, wenn das Kind 18?

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Isis1

Guest
Hallo,

ich hab da mal ne Frage, was passiert, wenn das 1. Kind meines Mannes 18 wird, er hat noch 2 weiteren Kindern gegenüber Unterhalt zu leisten. Tritt das 1. Kind mit 18 automatisch in der Rangfolge zurück? Jetzt ist sie auf dem 1. Rang und unsere eigenen Kinder sind auf dem 2. Rang danach folge ich auf dem 3. Rang. Wie verhält sich das wenn die Grosse 18 wird, kann da jemand helfen...


Danke

Isis1
 

biene38

immer auf einer Berg- und Talfahrt
Ist sie noch in der Ausbildung?
Wenn er nicht zahlt und es ihr zusteht kann sie Amtshilfe beantragen
Du kannst leider nichts mehr machen, ist mir Anfang des letzten Jahres passiert.
 
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Isis1

Guest
Ja es macht gerade Abi.Weiss du genau was den Kindern dann zusteht? Seine Ex verdient auch ganz gutes Geld. Wie wird das denn genau berechnet?
 

biene38

immer auf einer Berg- und Talfahrt
Nein, das weiss ich nicht, ich gehe aber davon aus, das alles so weiterläuft (stellenmässig) wie bisher da sie noch Recht auf Unterhalt bekommt.
Hast du schon mal in der Tabelle nachgeschaut?
 

mafa

Aktives Mitglied
Wichtig ist es zu wissen, ob der Volljährige noch bei einem Elternteil lebt...vielleicht ist auch die Reform ab 1.04. oder 1.7.2007 von Vorteil. Dazu ist wichtig: Einkommen ( Mangelfall?) Alter der Kinder... sonstige Unterhalsverpflichtungen...

Neue Reform: ( große Vorteile für Zweitfamilien..!)

Auf einen noch schlechteren Rang fallen ab April 2007 alle ´nichtprivilegierten´ volljährigen Kinder (´priviliegiert´ sind nur volljährige Kinder bis zum 21. Geburtstag, wenn diese noch bei einem Elternteil wohnen und eine ´allgemeinbildende´ Schule besuchen): Im Mangelfall fallen die ´nichtprivilegierten volljährigen´ Kinder nunmehr auch hinter die neue Freundin des Vaters, sofern diese ein minderjähriges Kind vom Vater betreut: Ihr Bedarf ist vorrangig zu decken; und zwar nicht nur ihr Notbedarf, sondern der volle Bedarf. Das volljährige Kind wird dahr künftig sehr häufig ´leer ausgehen´.
Gfs. wird statt des Vaters nunmehr die Mutter unterhaltspflichtig, sofern ihr Einkommen den ´angemessenen Selbstbehalt´ von derzeit monatlich EUR 1.100,-- übersteigt.
Auch hieraus wird sich Abänderungspotential aus der Unterhaltsrechtsreform ergeben.

http://www.familien-u-erbrecht.de/110-unterhaltsreform_2007.html

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ferner

Barunterhaltspflicht beider Eltern bei Volljährigkeit des Kindes
Bis zum Erreichen der Volljährigkeit eines Kindes können die Eltern ihre Unterhaltsverpflichtungen gleichwertig durch Betreuung oder Barunterhalt erfüllen. Da mit der Volljährigkeit die elterliche Personensorge endet, entfällt nach dem Gesetz auch die Grundlage für die Gleichbewertung von Betreuungsunterhalt einerseits und Barunterhalt andererseits.
Dies hat zur Folge, dass beide Elternteile eines volljährigen Kindes, das sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindet und bei einem Elternteil lebt, entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit (Einkommen) barunterhaltspflichtig sind.
Hinweis: Wie das Kind und der Elternteil, in dessen Haushalt es lebt und von dem es trotz der Volljährigkeit auch weiter versorgt wird (Kochen, Waschen, Putzen), die Erbringung des Barunterhalts regeln, ist deren Sache. Wichtig sind nach dieser Entscheidung in erster Linie die Folgen für den bislang allein barunterhaltspflichtigen Elternteil. Dessen Unterhaltspflicht vermindert sich um die einkommensabhängige Barunterhaltspflicht des Elternteils, in dessen Haushalt das gemeinsame Kind weiterhin wohnt.
http://www.finanztip.de/recht/familie/ur15p02024.htm
 
I

Isis1

Guest
Also, wenn ich es richtig verstehe, dann steht einer familie 1100 Euro eigenbehalt zu, und dann werden die minderjährigen kinder aus der momentanen ehe befriedigt, danach werde ich als ehefrau (betreuung vom gemeinsamen sohn 3 jahre und tochter 10 mon.) eingerechnet, und erst dann kommt die volljährige tochter?


gruss
und vielen vielen dank

isis 1
 

mafa

Aktives Mitglied
ALT:

In weiser Voraussicht hat der Gesetzgeber in § 1609 BGB die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten geregelt.
• Auf der ersten Rangstufe stehen minderjährige unverheiratete (eheliche oder nicht eheliche Kinder, sowie volljährige im Haushalt eines Elternteils lebende Schüler bis 21 Jahre.
o Ehegatten stehen im Prinzip auf der selben Rangstufe wie minderjährige Kinder, allerdings wäre hier die erste Ehefrau gegenüber der zweiten nach § 1582 BGB privilegiert. (Fälle der Privilegierung sind Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit wegen der Erziehung gemeinschaftlicher Kinder (§ 1570 BGB) oder aus anderen Gründen (§ 1576 BGB) bei langer Ehedauer (§ 1582 BGB) wobei Zeiten der Kinderbetreuung der langen Ehedauer zugerechnet werden.
• Die zweite Ehefrau wäre also bei der zweiten Rangstufe einzuordnen.
• Auf der dritten Rangstufe steht der Anspruch der nicht ehelichen Mutter. (§ 1615l III3)
• die volljährigen Kinder sind der vierten,
• die Eltern der fünften
• und eventuell vorhandene unterhaltsberechtigte Großeltern der sechsten Rangstufe zuzuordnen.
http://www.finanztip.de/recht/familie/konkurrenz.htm


Neu ( nach Inkrafttreten der ReformJ )


I. Veränderung der unterhaltsrechtlichen Rangfolge
Oft treten im Unterhaltsrecht Konstellationen auf, in denen der Unterhaltspflichtige mehreren Personen gegenüber unterhaltspflichtig ist. Steht dem Unterhaltspflichtigen dann nicht genügend Einkommen zur Verfügung, um die vollen Unterhaltsansprüche aller Berechtigten zu erfüllen, ohne dabei seinen Selbstbehalt (der Betrag, der dem Pflichtigen in jedem Fall verbleiben muss) zu gefährden, sprechen die Juristen von einem „Mangelfall“. Befindet man sich in einem Mangelfall, werden die Unterhaltsberechtigten gemäß einer gesetzlich festgelegten Rangfolge bedient. Dabei erhalten zunächst die Personen Unterhalt, die in dieser Rangliste an erster Stelle stehen. Ist danach noch Geld vorhanden, sind die zweitrangigen Personen an der Reihe u.s.w.u.s.f.
Bisher sind z.B. Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder gleichrangig an Position 1 der Rangliste zu finden.
Diese Rangfolge soll nunmehr geändert werden. Den Unterhaltsansprüchen von minderjährigen unverheirateten Kindern und von volljährigen unverheirateten Kindern, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, im Haushalt mindestens eines Elternteils leben und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, wird Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen eingeräumt. Zukünftig soll folgende Rangfolge gelten:
1. minderjährige unverheiratete Kinder und volljährige unverheiratete Kindern, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, im Haushalt mindestens eines Elternteils leben und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer,
3. Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,

http://www.anwalt-seiten.de/artikel/sec8/68.html

Edit: Nachtrag zum Selbstbehalt...

Hier sind die Sätze unterschiedlich....was den Selbsthehalt zum Kind über 18 Jahren( lebt nicht bei einem Elternteil) betrifft, stimmen die 1100€


Näheres steht hier:

http://www.familienrecht.damm-pp.de/Selbstbehalt.htm
 
U

usagimoon

Guest
ich verstehe das nicht so recht...heisst das dem barunterhaltspflichtigem steht 1100 selbstbehalt zu? wenn ja dann frag ich mich, wieso hat der alleine als wir mit 6 Personen ?(
 

mafa

Aktives Mitglied
Ja, der Selbstbehalt liegt in diesem Fall bei 1100.- €

es ist hier der "angemessener" Selbstbehalt = großer Selbstbehalt

- aber nur gegenüber volljährigen Kindern ab 21 oder ab 18, wenn nicht im Elternhaus lebend ;-).

Ansonsten arbeitet er ja auch...und Arbeit wird belohnt! Warum du mit 6 Personen weniger haben solltest...diese Frage kann ich nicht beantworten.


Manfred
 
I

Isis1

Guest
@ usagimoon, ich weiss ja nicht genau wie deine Situation so ist, aber mit 6 Personen 1100 Euro? Kommt da noch das Kindergeld dazu?

Gruß
Isis1
 
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