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    Erwerbstätige Mütter: Diese Rechte haben Sie

    Vorbei sind die Zeiten, in denen eine Frau üblicherweise als Hausfrau zu Hause blieb: In der modernen Gesellschaft sind auch die Frauen erwerbstätig und genießen ein paar besondere Privilegien, besonders während und nach der Schwangerschaft. Nachwuchs zu bekommen, ist nämlich kein Grund gekündigt zu werden – und diesbezüglich darf man sogar bei einem Bewerbungsgespräch die Unwahrheit sagen.

    Frauen werden besonders geschützt

    Bei einem Mann ist nicht zu erwarten, dass er ein Kind zur Welt bringt, entsprechend sind die Regeln hier relativ einfach. Bei einer Frau hingegen stellt sich die Möglichkeit als ein gewisses Risiko heraus, jedenfalls für den Arbeitgeber. Aber das darf kein Grund für Benachteiligungen sein, wie zahlreiche Gesetze vorschreiben. Das wohl relevanteste in dem Fall ist das Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (MuSchG). Es beschreibt Rechte, aber auch Pflichten, der Mutter während und nach der Schwangerschaft.

    So ist es beispielsweise der Mutter nicht erlaubt (§3 MuSchG), zu arbeiten, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist. Dies muss jedoch ein Arzt feststellen. Weiterhin darf eine Mutter sechs Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden, wenn sie es nicht ausdrücklich selbst wünscht, wobei dieser Wunsch jederzeit widerrufen werden kann.

    Des Weiteren darf eine Frau während der Schwangerschaft oder vier Monate danach nicht gekündigt werden – jedenfalls dann, wenn dem Arbeitgeber der Sachverhalt bekannt und somit mitgeteilt wurde.

    Schwangere Frauen dürfen lügen (in Grenzen)

    Normalerweise darf man natürlich nicht lügen und das sollte man auch bei einem Bewerbungsgespräch tunlichst vermeiden. Denn fliegt die Lüge auf, ist das Vertrauen dahin und eine Kündigung ist gerechtfertigt. Es gibt jedoch sog. „unzulässige Fragen“, bei denen Schwindeln erlaubt ist, weiß der“Fachanwalt für Arbeitsrecht Philipp Kitzmann aus Berlin. Beispielsweise ist die Frage, ob eine Frau derzeit schwanger ist, unzulässig und dürfte gar nicht gestellt werden. Wird sie dennoch gestellt, darf man lügen, rechtlich ist das, als wäre sie nie gestellt worden. Lediglich dann, wenn der Posten bereits eine Schwangerschaftsvertretung ist.

    Rechtlich ist das „Recht zur Lüge“ damit begründet, dass eine Schwangerschaft die Chancen massiv beeinträchtigt, den Job zu bekommen. Der Arbeitgeber müsste sich auf absehbare Zeit um eine Vertretung kümmern und dennoch den Lohn weiterzahlen (sehe auch: Elterngeld) – aus Arbeitgebersicht wäre dies also unklug. Dabei handelt es sich jedoch um eine geschlechtsbezogene Diskriminierung, die verboten ist.