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Alleinerziehend Schwangerschaft + Baby |
![]() Antrag Elternzeit - der Antrag auf Elternzeit beim ArbeitgeberDie Elternzeit bietet seit ihrem Inkrafttreten im
Januar 2007 einen tollen Anreiz sowohl für Mütter als auch
für Väter, sich für einen gewissen Zeitraum ganz dem
Aufwachsen des Kindes zu widmen. Bestandteil des Gesetzes ist beispielsweise,
dass für rund ein Jahr weiterhin finanzielle Hilfen in Höhe
von 67 % des vorrangegangenen, durchschnittlichen Nettolohns gewährt
werden. Mit dieser Regelung bieten sich ganz verschiedene Möglichkeiten:
Sowohl Väter als auch Mütter können Elternzeit beantragen,
während der Partner weiterhin arbeiten geht. Eine andere Variante
insbesondere bei hohem Nettogehalt eines Elternteils ist, dass Vater
und Mutter zu Hause sind und gemeinsam für die Kindererziehung
verantwortlich sein können. Finanzieller Ausgleich, Kündigungsschutz
bzw. ein Recht auf Wiederaufnahme der Arbeit und ein großzügig
bemessener Zeitraum, in dem der Nachwuchs aktiv begleitet werden kann:
All das sind die Vorzüge der Elternzeit, welche immer häufiger
auch von Männern in Anspruch genommen wird. Doch damit die Zahlung
sicher ist und der Arbeitgeber planen kann, sollte der Antrag auf Elternzeit
rechtzeitig abgegeben und sorgfältig ausgefüllt werden. Wir
zeigen Ihnen, worauf es bei der Beantragung ankommt - für eine
Rechtsberatung oder Hilfe in Ihrem individuellen Fall sollten Sie jedoch
Rat beim Experten, beispielsweise einem Rechtsanwalt einholen. Grundsätzlich gilt wie bei jedem guten Arbeitsverhältnis: Seien Sie
fair! Wenn es gute Gründe gibt, Sie sich mit Ihrem Partner noch nicht genau
einig sind oder der Entbindungstermin verschoben wird, können Sie bis zu
sieben Wochen vor Beginn der geplanten Elternzeit einen entsprechenden Antrag
einreichen. Die Elternzeit kann, muss aber nicht bereits mit dem Tag der Geburt
beginnen. Sollten Sie bereits vorher Bescheid wissen, sollten Sie Ihrem Arbeitgeber
natürlich entsprechend früher Bescheid geben - eine nette Geste, die
ein gutes Arbeitsverhältnis ausdrückt. Gesetzlich verpflichtet sind
sie jedoch nur zu einer Meldung bis sieben Wochen vor gewünschtem Antrittstermin.
Wichtig: Zu diesem Zeitpunkt muss der Antrag definitiv sein. Das bedeutet, dass
die Erklärung zur Elternzeit verbindlich abgegeben wird und vom Arbeitgeber
entsprechend bestätigt werden muss. Gleichzeitig muss der Antragsteller
erklären, für welchen Zeitraum innerhalb der nächsten zwei Jahre
Elternzeit in Anspruch genommen werden soll. Mütter können beispielsweise
nach Ablauf ihres Mutterschutzes direkt in Elternzeit gehen. Hierzu reicht dann
ein Antrag entsprechend bis sieben Wochen vor Antritt der Elternzeit - also noch
nach dem Geburtstermin. Darüber hinaus kann die Elternzeit auch nach Mutterschutz
und einem darauf folgenden Erholungsurlaub angetreten werden. Grundsätzlich
gibt es verschiedene Variationsmöglichkeiten, die eine flexible Einteilung
der Elternzeit ermöglicht: Zum Einen muss die Elternzeit nicht am Stück
in Anspruch genommen werden, sondern kann in zwei Teile gesplittet werden. Eine
weitere Aufteilung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Eine
ebensolche Zustimmung ist nötig, wenn die Elternzeit früher als beantragt
beendet wird oder verlängert werden soll. Bei der Geburt eines zweiten Kindes
hingegen gibt es Gerichtsurteile, die eine vorzeitige Beendigung der ersten Elternzeit
zugunsten einer verlängerten zweiten Elternzeit gewährleisten - die
Details hierzu sollten jedoch ebenfalls von Fall zu Fall von kompetenter Stelle
geprüft werden. Die Elternzeit muss beantragt werden. Dies ist sieben
Wochen vor Beginn der Elternzeit vorzunehmen. Diese sieben Wochen sind
das Mindestmaß, das heißt, die Elternzeit kann auch schon
früher bekannt gegeben werden. Doch Vorsicht: Der Kündigungsschutz
beginnt frühestens acht Wochen vor dem Beginn der Elternzeit. Wer
diesen Erziehungszeitraum also bereits drei Monate im Voraus beim Arbeitgeber
bekannt gibt, fällt nicht unter den Kündigungsschutz und kann
folglich rechtens entlassen werden. Auch wenn eindeutig scheint, dass
die genannten Gründe im Kündigungsschreiben nur ein Vorwand
sind, dürfte es schwer werden, diese zu entkräften. Daher sollte
auf den richtigen Zeitraum gewartet werden. Aber, wie gesagt, sieben
Wochen vorher muss der Antrag beim Arbeitgeber vorliegen, ansonsten kann
dem widersprochen werden. Der Hintergrund ist der, dass damit den organisatorischen
Problemen, die ein Arbeitgeber durch den Wegfall der Arbeitskraft bekommen
kann, begegnet werden soll. Er hat so immer noch die Möglichkeit,
einen Ersatz z finden, der sogar noch vom alten Stelleninhaber eingearbeitet
werden kann. Die Elternzeit kann flexibel gestaltet werden, das heißt,
ein Jahr kann auch später, beispielsweise bei der Einschulung des
Kindes, genommen werden. Das bedeutet aber, dass dem keine wichtigen
betrieblichen Gründe entgegen stehen dürfen. Die Eltern müssen
sich bei der Anmeldung der Elternzeit verbindlich auf zwei Jahre festlegen,
die sie meist direkt nach der Geburt nehmen. Nimmt die Mutter die Elternzeit
direkt nach dem Ablauf der Mutterschutzfrist in Anspruch, so muss sie
sich nur bis zum zweiten Geburtstag des Kindes festlegen. Auch damit
soll wieder erreicht werden, dass der Arbeitgeber ein hohes Maß an
Planungssicherheit zur Verfügung hat. |