Berechnung Mutterschaftsgeld - Hinweise zur Berechnung des Mutterschaftsgeldes
Unmittelbar während der Schwangerschaft und auch noch danach
ist eine finanzielle Unterstützung besonders sinnvoll. Das Mutterschaftsgeld
ist dabei nur eine kleine Hilfe von vielen, die Müttern in den
letzten Wochen der Schwangerschaft sowie nach der Entbindung zur Verfügung
stehen kann. Doch die Berechnung des Mutterschaftsgeldes kann kompliziert
sein - wir zeigen Ihnen, worauf es ankommt und an wen Sie sich gegebenenfalls
wenden können.
Das Mutterschaftsgeld ist gewissermaßen ein Ausgleich für den Arbeitsausfall,
welcher zur Zeit des Mutterschutz bestehen würde. Dabei zahlt die Gesetzliche
Krankenversicherung einen Satz von 13 Euro täglich, welcher vom Arbeitgeber
entsprechend bezuschusst wird. Unterm Strich bleibt so auch in den letzten Wochen
der Schwangerschaft sowie in den ersten Wochen nach der Entbindung genauso viel
Nettolohn wie zuvor. Voraussetzung ist hierfür aber eine rechtzeitige Beantragung
des Mutterschaftsgeldes: Hierzu ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers sowie
ein vollständig ausgefülltes Formular mit dem voraussichtlichen Entbindungstermin
bei der Mutterschaftsgeldstelle einzureichen. Diese Regelung gilt jedoch nur
für Frauen, die zu Beginn der Mutterschutzfrist sozialversicherungspflichtig
oder auch geringfügig beschäftigt sind. Darüber hinaus gibt es
viele Fälle, in denen ebenfalls eine Gewährung des Mutterschaftsgeldes
möglich ist. Wer ausschließlich in einem Minijob beschäftigt
ist oder bei einer Privaten Krankenversicherung versichert, der bekommt oftmals
nur eine Einmalzahlung von 210 Euro zugesprochen. Dies sollte mit der eigenen
Krankenkasse abgesprochen werden. Kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht
bei Hausfrauen, Beamtinnen, Selbständigen sowie Frauen, die noch vor Beginn
der Mutterschutzfrist ihr Arbeitsverhältnis beendet haben. Auch andere Faktoren
können eine Rolle spielen, weshalb eine Berechnung der finanziellen Unterstützung
von Fall zu Fall variieren kann. Wichtig dabei: Das eigentliche Mutterschaftsgeld
stellt mit maximal 210 Euro bzw. 13 Euro täglich auf den ersten Blick eine
eher kleine Finanzhilfe dar. Den weitaus größeren Anteil dieser durch
Krankenversicherung oder Bundesversicherungsamt übernommenen Kosten stellt
der sogenannte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld dar, welcher durch den Arbeitgeber
bestritten wird. Wie hoch dieser Zuschuss ausfällt, kann ebenfalls nur individuell
geklärt werden und ist abhängig vom bisherigen Nettolohn.
Fazit: Die Berechnung des Mutterschaftsgeldes kann mitunter kompliziert sein
und von je nach Situation ganz unterschiedlich ausfallen. Deshalb ist es umso
wichtiger, einen kompetenten Experten mit Sachkenntnis zu kontaktieren. Wenn
Sie nicht wissen, wer in Ihrem konkreten Fall für die Finanzhilfe zuständig
ist, oder wenn Sie zusätzlich zur Gesetzlichen Krankenkasse einen weiteren
Ansprechpartner suchen, können Sie sich direkt an das Bundesversicherungsamt
mit der dort zuständigen Mutterschaftsgeldstelle wenden. Diese hat eine
telefonische Hotline eingerichtet, die ebenso wie das Rund-um-die-Uhr verfügbare
Onlineangebot wertvolle Informationen bieten kann. Wichtige Detailfragen wie
beispielsweise die Berechnung des Arbeitsgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld
und vieles Weitere können oft schon auf der Website geklärt werden:
http://www.mutterschaftsgeldstelle.de . Rechtzeitiges Informieren und Absprachen
mit allen Beteiligten wie Arbeitgeber und der Krankenkasse ist wichtig, damit
die Gelder rechtzeitig zum Entbindungstermin gezahlt werden können (eine
Beantragung nch der Entbindung kann in manchen Fällen sogar zur Ablehnung
des Mutterschaftsgeldes führen). Das Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzleistung
und wird folglich auch nur für Angestellte und eine kleine Gruppe von Freiberuflern
gewährt. Die Berechnung geht dabei vom bisherigen Lohn oder Gehalt der betreffenden
Person aus. Maximal wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes
gewährt, es kann aber sein, dass der Arbeitgeber den fehlenden Betrag zum
vollen Monatslohn oder –gehalt aufstockt. Damit sind in der Zeit des Mutterschutzes
kaum finanzielle Einbußen zu verzeichnen.
Das Mutterschaftsgeld wird in der Zeit des Mutterschutzes gewährt. Es
soll den Verdienstausfall auffangen, der durch die Zeit, in der die Frau nicht
beschäftigt werden darf, auftreten würde. Sechs Wochen vor dem errechneten
Geburtstermin und acht Wochen nach der Entbindung ist die Frist, in der der
Mutterschutz liegt. Bei Mehrlingsgeburten sind es sogar zwölf Wochen nach
der Geburt, bei einer medizinischen Frühgeburt wird der Mutterschutz verlängert.
Die Verlängerung wird genau um die Anzahl der Tage vorgenommen, die nicht
für den Mutterschutz vor der Entbindung in Anspruch genommen werden konnten,
also die Tage, die das Kind vor dem errechneten Geburtstermin auf die Welt
gekommen ist.
Das Mutterschaftsgeld wird allen Angestellten gezahlt, für Beamtinnen
gelten besondere Regelungen. Selbstständige erhalten kein Mutterschaftsgeld,
sie müssen sich nach den Bedingungen ihres Versicherungsanbieters diesbezüglich
erkundigen. Das Mutterschaftsgeld wird in Höhe des üblichen Krankengeldes
gezahlt und beträgt maximal 13 Euro pro Tag. Übersteigt das regelmäßige
Gehalt diese 13 Euro, so wird der fehlende Betrag seitens des Arbeitgebers
aufgestockt. Das Mutterschaftsgeld beträgt damit die Höhe des üblichen
Gehalts. Sozialabgaben und Steuern werden dabei mit eingerechnet. Die Schwangere
und junge Mutter hat also keine finanziellen Einbußen durch den Mutterschutz.
Unter bestimmten Bedingungen gelten diese Regelungen auch für geringfügig
Beschäftigte.
Bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes müssen eventuelle Erhöhungen
des Gehaltes mit einbezogen werden. Wenn die Frau sich also zum Beispiel seit
zwei Wochen im Mutterschutz befindet und nun eine Tariferhöhung wirksam
wird, so ist ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erhöhung dies in die
Berechnung des Mutterschaftsgeldes mit einzubeziehen. Es gelten hier also alle
Regeln, die für einen normalen Beschäftigten auch gelten.
Damit die Krankenkasse die Berechnung des Mutterschaftsgeldes vornehmen kann,
benötigt sie den Bescheid über den voraussichtlichen Geburtstermin
des Kindes. Dieser Bescheid wird vom betreuenden Gynäkologen ausgestellt
und zwar sieben Wochen vor der Geburt. Von der Krankenkasse bekommt auch der
Arbeitgeber einen Bescheid über die Zahlung des Mutterschaftsgelds, so
dass er selbst die Berechnung für die Aufstockung des Betrages vornehmen
kann.
Für die Berechnung seitens des Arbeitgebers wird das durchschnittliche
Nettoeinkommen der letzten drei Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist zu
Grunde gelegt. Dabei müssen, wie bereits erwähnt, tarifliche Erhöhungen
mit einbezogen werden. Außerdem müssen Leistungen für Mehrarbeiten
und Sonderzahlungen einberechnet werden, sie erhöhen das Mutterschaftsgeld.
Umgekehrt dürfen aber Gehaltsminderungen, beispielsweise durch eine vorübergehende
Kurzarbeit, nicht mit in die Berechnung einfließen. Die Erhöhung
des Mutterschaftsgeldanspruchs ist also möglich, die Minderung hingegen
nicht. Dabei dürfen auch keine einmaligen Leistungen einbezogen werden.
Wenn das Mutterschaftsgeld ausgezahlt wird, muss das zum selben Termin erfolgen,
wie es vorher beim Arbeitsentgelt der Fall war.
Wenn die Schwangere einer vergüteten Nebentätigkeit nachgeht, so
müssen auch diese Bezüge in die Berechnung des Mutterschaftsgeldes
mit einfließen. Allerdings müssen die Bezüge in ein angemessenes
Verhältnis zueinander gesetzt werden. Das heißt, die Arbeitgeber
teilen sich praktisch die Zuschüsse für die Schwangere, wobei eben
das Verhältnis der jeweiligen Nettoeinkommen die Grundlage bildet. Darauf
aufbauend werden die Zuschüsse pro Arbeitgeber festgelegt. Bei zwei Beschäftigungsverhältnissen über
einen Arbeitgeber (zum Beispiel bei der Inanspruchnahme von zwei mal 20 Stunden
Tätigkeiten pro Woche) spielt die Teilung natürlich keine Rolle mehr.
Das ausführliche Mutterschutzgesetz mit allen Hinweisen zur Berechnung,
Antragstellung und weiteren Informationen kann unter http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/Publikationen/publikationen,did=3156.html heruntergeladen werden.