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Mutterschutzgesetz - Urlaub, Arbeitszeit, Kündigung im Mutterschutzgesetz

Mütter vor und unmittelbar nach der Entbindung
bedürfen eines ganz besonderen Schutzes: Schwere körperliche
Arbeiten sind ebenso zu vermeiden wie unnötiger Stress und Aufregung.
Somit ist nicht nur für das Wohlergehen der Mutter selbst, sondern
auch für die des Babys gesorgt. Bereits seit Jahrhunderten bestehen
deshalb sogenannte Mutterschutzfristen in vielen Ländern, die beispielsweise
die Arbeitsaufnahme während eines bestimmten Zeitraums untersagen.
Was im 19. Jahrhundert noch eine Schutzfrist von wenigen Wochen war,
ist seit dem modernen Mutterschutzgesetz in Deutschland seit 1952 strenger
geregelt: Sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin sowie
acht Wochen danach zählen heute zur Mutterschutzfrist. Während
diesen Zeitraums kann eine Arbeitsaufnahme als kostenpflichtige Ordnungswidrigkeit
oder sogar als Straftat zu ahnden sein - auf ausdrücklichen Wunsch
der Mutter selbst kann hiervon jedoch abgesehen werden, wenn nachweislich
keine Gefahr für Kind und werdende Mutter besteht. Während
diese generelle Mutterschutzfrist gesetzlich geregelt ist, nutzen viele
Arbeitnehmerinnen noch eine deutlich verlängerte Elternzeit nach
der Entbindung. Diese unterliegt dann wiederum ganz eigenen Bestimmungen
(siehe auch unseren Beitrag speziell hierzu). Übrigens: Das Mutterschutzgesetz
umfasst mehrere Paragraphen und wird seit der Erstfassung im Jahre 1952
immer wieder novelliert. So werden aktuelle Strömungen und Entwicklungen
beispielsweise des Beschäftigungsmarktes aufgegriffen, die von großer
Bedeutung sein können.
Das Mutterschutzgesetz regelt also verschiedene Teilaspekte im Beschäftigtenverhältnis:
Zum Einen ist die Mutter während der letzten sechs Schwangerschaftswochen sowie bis zu acht Wochen nach der Entbindung von der Arbeit freizustellen. Eine
Arbeitsaufnahme ist hier dann nur unter ganz bestimmten Bedingungen sowie auf
ausdrücklichen und widerrufbaren Wunsch der Mutter möglich, wenn ihr
Wohlergehen sowie das des Kindes gewährleistet sind. Darüber hinaus
umfasst das Mutterschutzgesetz auch Bestimmungen zur finanziellen Absicherung
während der Schutzfrist (siehe unten). Eine weitere Selbstverständlichkeit,
die allen beschäftigten Schwangeren zusteht, sind ärztliche Untersuchungen,
die nicht als Arbeitsausfall gewertet werden dürfen.
Das Mutterschaftsgeld wiederum
stellt einen Teilbereich des Mutterschutzgesetzes dar. Zusammen mit anderen gesetzlichen
Regelungen wie der Lohnfortzahlung soll die finanzielle Absicherung während
den letzten Schwangerschaftswochen sowie nach der Entbindung gewährleistet
werden. Diese Regelungen sind deshalb so wichtig, weil der Mutterschutz einen
Arbeitsverzicht fordert - im Gegenzug werden der (werdenden) Mutter verschiedene
Transferleistungen geboten, die beispielsweise vom Arbeitgeber oder aber von
den Krankenversicherungen (Mutterschaftsgeld) gezahlt werden. Wie bei allen rechtlichen
Themen kann jedoch nur ein ausgewiesener Experte Auskunft geben - unter Anderem
auch deshalb, weil sich die Gesetzeslage immer wieder ändern kann. Haben
Sie persönliche Fragen zu Ihrem speziellen
Fall, können Sie sich beispielsweise an das Sozialamt Ihrer Stadt oder an
eine Rechtsberatung wenden. Insbesondere, wenn es Probleme mit dem Arbeitgeber
bezüglich des Arbeitgebers gibt, sollte ein Gespräch mit einem juristischen
Experten gesucht werden. Doch auch wer beispielsweise freiberuflich arbeitet,
auf 400-Euro-Basis angestellt ist oder in sonst einem Fall nicht einem klassischen
sozialversicherungspflichtigen Job nachgeht, sollte sich über die Details
zu seinen Möglichkeiten und Pflichten im Bereich des Mutterschutzes informieren.
Das Mutterschutzgesetz besagt, dass eine werdende Mutter sechs Wochen vor
und acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt werden darf. Bei
einer Mehrlingsschwangerschaft verlängert sich die Frist nach der
Entbindung auf zwölf Wochen. Außerdem darf der Arbeitgeber,
sobald die Frau ihm die Schwangerschaft mitgeteilt hat – was sie
umgehend tun sollte – nicht mit gefährlichen Stoffen in Kontakt
bringen und sie darf keine schweren Lasten heben. Für eine Chemikerin
kann sich durch die Schwangerschaft sogar ein Arbeitsverbot ergeben.
Das Mutterschutzgesetz wurde erstmals 1878 erlassen. In der
heutigen Form ist es allerdings erst seit 1952 in Kraft. Es soll Schwangere,
stillende und nicht stillende Mütter schützen und damit auch das
ungeborene und das geborene Kind.
Das Mutterschutzgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen, wobei die Tätigkeit
auch in Heimarbeit ausgeführt werden kann. Für Beamtinnen hingegen
gilt die Mutterschutz-und Elternzeitverordnung.
Zu den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes gehört zum Beispiel der Mutterschaftsurlaub.
Streng genommen handelt es sich dabei aber um ein Beschäftigungsverbot,
das sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt und acht Wochen
nach der Entbindung wieder endet. Wenn eine medizinische Frühgeburt eingetreten
ist, wird die Mutterschutzfrist entsprechend der Tage, die vorab nicht in Anspruch
genommen werden konnten, verlängert. Bei Mehrlingsgeburten verlängert
sich die Frist auf zwölf Wochen. In den sechs Wochen vor der Geburt darf
die Schwangere auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin weiter beschäftigt
werden, sie darf das aber jederzeit widerrufen. Nach der Geburt herrscht ein
generelles Beschäftigungsverbot.
Dies ist ein Beschäftigungsverbot, das für alle Schwangeren gilt.
Darüber hinaus kann es sein, dass für einzelne Frauen Verbote der
Tätigkeit ausgesprochen werden. Wenn der Arzt feststellt, dass mit einer
Tätigkeit Gesundheit oder gar das Leben von Mutter und Kind gefährdet
sein können, so darf er ein Beschäftigungsverbot aussprechen. So
kann es sein, dass eine Apothekerin keine Medizin mehr zusammenstellen darf
oder eine Laborantin von den Versuchen ausgeschlossen wird. Auch, wenn der
Arbeitsplatz nicht „schwangerengerecht“ gestaltet ist, kann ein
Beschäftigungsverbot die Folge sein.
In § 11 ist geregelt, dass eine Entgeltfortzahlung im Falle eines Beschäftigungsverbots
zu erfolgen hat. Dabei sind auch eventuell in der Zeit liegende Erhöhungen
des Gehaltes zu berücksichtigen, wie etwa solche, die durch Tariferhöhungen
entstanden sind. Laut § 13 und § 14 hat die Mutter Anspruch auf die
Zahlung des so genannten Mutterschaftsgeldes. Dieses wird durch die Krankenkasse
in Höhe des normalen Krankengeldes gezahlt. Höchstens sind es 13
Euro pro Tag. Der übrige Betrag bis hin zum vollen Gehalt wird vom Arbeitgeber
aufgestockt. Im Mutterschaftsgesetz ist darüber hinaus geregelt, dass
die Schwangere für Vorsorgeuntersuchungen, die während der Arbeitszeit
liegen, freigestellt werden muss. Es darf von ihr auch nicht verlangt werden,
dass sie die verlorene Zeit nacharbeitet. Die Freistellung ist in § 16
geregelt.
Werdende Mütter dürfen keine schweren Arbeiten verrichten. Sie sind
zum Beispiel von Akkordarbeit oder der Arbeit am Fließband freigestellt.
Schweres Heben ist ebenfalls verboten. § 4 des Mutterschaftsgesetzes regelt
dies im Einzelnen.
Immer wieder kommt es zu Verstößen gegen das Mutterschaftsgesetz,
was als Ordnungswidrigkeit zählt. Allerdings kann kein Arbeitgeber zur
Rechenschaft gezogen werden, wenn er der Schwangeren eine Arbeit auferlegt,
die vielleicht negative Auswirkungen haben kann, wenn er zu dem Zeitpunkt keine
Kenntnis über die bestehende Schwangerschaft hat. Sobald die Schwangerschaft
aber offensichtlich oder von der Frau bekannt gemacht worden ist, hat der Arbeitgeber
natürlich keine Ausrede mehr. Es kann sein, dass der Arbeitgeber auf einer
schriftlichen Bestätigung der Schwangerschaft durch den Arzt besteht.
Eventuell dafür anfallende Kosten muss es dann selbst tragen. Auch darf
der Arbeitgeber Dritten gegenüber ohne Einverständnis der Schwangeren
nichts von der Schwangerschaft erwähnen. Bei Bewerbungen gilt, dass die
Frau ihre bis dahin schon bestehende Schwangerschaft nicht erwähnen muss,
auch, wenn es sich um eine befristete Stelle handelt.
Zum Nachlesen finden Sie das Mutterschutzgesetz auf der Seite http://www.gesetze-im-internet.de/muschg/index.html.
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