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Alleinerziehend Schwangerschaft + Baby |
Mutterschutzverordnung für Beamtinnen - Infos zur MutterschutzverordnungMutterschutzverordnung ist das Pendant zum Mutterschutzgesetz.
Dabei gilt die Mutterschutzverordnungen für Beamtinnen, die sich
in der Schwangerschaft befinden oder gerade entbunden haben. Die Unterschiede
zwischen Mutterschutzgesetz und Mutterschutzverordnung sind vor Allem
formeller Natur und in der Praxis eher als gering anzusehen: In beiden
Fällen beträgt die Mutterschutzfrist rund vierzehn Wochen,
also sechs Wochen vor sowie bis zu acht Wochen nach der Entbindung. Unter
besonderem Schutz steht demnach also die letzte Phase der Schwangerschaft
sowie die ersten Monate der Mutterschaft selbst. Die Mutterschutzverordnung
ist dabei nicht mit dem Mutterschaftsurlaub zu verwechseln: Die Schutzfrist
ist ein gesetzlich geregelter Zeitraum, welcher obligatorisch für
werdende und frisch entbundene Mütter ist. Eine Arbeitsaufnahme
innerhalb dieser Schutzfrist ist nur unter ganz bestimmten Umständen
möglich; ein Verstoß wird als Ordnungswidrigkeit oder sogar
Straftat geahndet. In den besonders sensiblen Phasen besteht daher ein
regelrechtes Arbeitsverbot, welches sowohl von der entsprechenden Beamtin
als auch von ihrer Dienststelle einzuhalten ist. Mit dem umgangssprachlichen
Mutterschaftsurlaub hingegen ist meist die sogenannte Elternzeit gemeint,
während derer sich Väter oder Mütter für eine gewisse
Zeit von der Arbeit freistellen lassen können. Im Gegensatz zur
Mutterschutzverordnung, die eine volle Lohnfortzahlung vorsieht, wird
während des "Mutterschaftsurlaub" jedoch nur noch ein bestimmter
Prozentsatz des ehemaligen Nettolohns weitergezahlt. Bei Beamtinnen sind
grundsätzlich die jeweiligen Dienststellen für die Fortzahlung
des Lohns zuständig. In der Praxis ist es für werdende Mütter daher meist uninteressant,
ob sie dem Mutterschutzgesetz oder der Mutterschutzverordung für Beamtinnen
unterstehen. Weil Beamte als Angestellte des Staates ganz besonderen Regelungen
unterliegen, wird dieses Beschäftigungsverhältnis jedoch in einer eigenen
Verodnung zum Mutterschutz festgehalten. Die Lohnfortzahlung sowie der Zeitraum
der Mutterschutzfrist ist jedoch nicht die einzige Gemeinsamkeit zwischen beiden
Gesetzen bzw. Verordnungen. Beide fußen auf derselben Grundlage, die davon
ausgeht, dass werdende und frisch gewordene Mütter eines ganz besonderen
Schutzes insbesondere auch in Bezug auf ihre Arbeit bedürfen. Dies bedeutet,
dass spätetens bei Einsetzen der Schutzfrist, in manchen Fällen aber
auch schon davor auf körperlich schwere Arbeiten verzichtet werden muss.
Bis acht Wochen nach der Entbindung besteht sogar ein Arbeitsverbot. Ziel dieser
Verordnung ist es, das Wohlergehen von Baby und Mutter bestmöglich zu schützen
und vor belastenden Einflüssen und Situationen bestmöglich zu schützen.
Insbesondere soll verhindert werden, dass sich Mütter in der letzten Schwangerschaftsphase oder unmittelbar nach der Entbindung beispielsweise aus wirtschaftlichen Gründen
zur Arbeit gedrängt fühlen. Die einzelnen Bedingungen der Mutterschutzverordnung
für Beamtinnen können jedoch je nach Bundesland variieren. Dabei gelten
die Verordnungen des Bundes, wenn in den jeweilien Länderregelungen nichts
Gegenteiliges genannt ist. Weil diese Details mitunter den entscheidenden Unterschied
machen können, sollten sich Beamtinnen bei etwaigen Fragen am Besten an
ihre jeweilie Dienststelle wenden. Dort können auch Details zur Lohnfortzahlung,
Antrag auf Elternzeit und vieles Weitere besprochen werden. Übrigens: Der
Begriff ist nicht zu verwechseln mit der gleichnamigen Verordnung, wie sie in
der Schweiz gilt. Hier ist die sogenannte Mutterschutzverordnung nicht speziell
für Beamtinnen, sondern allgemein für Arbeitnehmerinnen gültig. Die Mutterschutzverordnung gilt für Beamtinnen und ist
das, was das Mutterschutzgesetz für Angestellte ist. Die Verordnung ist
gültig für Beamtinnen, die schwanger sind oder die gerade eine Entbindung
hinter sich haben. Die Unterschiede zwischen der Mutterschutzverordnung und
dem Mutterschutzgesetz sind in der Praxis kaum vorhanden. Sie erstrecken sich
eher auf formelle Angaben und Handhabungen. Auch für Beamtinnen gilt,
dass der Mutterschutz für 14 Wochen anzusetzen ist. Sechs Wochen davon
entfallen auf die Zeit vor der Geburt, acht Wochen auf die Zeit nach der Entbindung.
Diese Schutzfrist verlängert sich, wenn Mehrlinge entbunden werden. Dann
dauert sie zwölf Wochen. Die Schutzfrist ist bindend und kann nur vor
der Geburt auf den ausdrücklichen Wunsch der Beamtin hin und unter der
Voraussetzung des jederzeitigen Widerrufs unterbunden werden. Möchte die
Beamtin also vor der Geburt länger tätig sein und hält sich
damit nicht an die Schutzfrist von sechs Wochen, so liegt dies in ihrem eigenen
Ermessen. Nach der Geburt besteht ein völliges Arbeitsverbot. Verstöße
gegen die Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit gehandhabt und können
sogar als Straftat angesehen werden. Die Mutterschutzfrist darf aber nicht
mit dem Mutterschaftsurlaub verwechselt werden, denn dieser ist umgangssprachlich
gleichbedeutend mit der Elternzeit. |