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Unterhalt, Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt
Stehen Ehepaare vor einer Trennung oder Scheidung, ist dies für die Betroffenen
neben dem emotionalen Stress häufig mit vielen offenen Fragen verbunden.
Welche Kosten fallen bei einer Scheidung an? Wie sieht es aus mit dem Unterhalt für die Kinder? Wer sind Berechtigte für den Trennungsunterhalt und
gibt es eine sogenannte Verwirkung beim Trennungsunterhalt? Was ist eine Erwerbsobliegenheit?
Gibt es einen Unterhaltsverzicht und wie steht es mit Unterhalt im Falle einer
neuen Schwangerschaft? Besteht auch Anspruch auf Ehegattenunterhalt bei neuer
eheähnlicher Gemeinschaft? Um diese und alle anderen anfallenden Fragen
im Einzelfall zu klären, hilft nur der Gang zur Rechtsberatung oder zum
Anwalt.
Gerade das Unterhaltsthema, das sich zwischen den Noch-Ehepartnern
bei einer Trennung und nach der Scheidung stellt, ist für viele
Betroffene ein undurchdringlicher Dschungel. Sind Kinder bei einer
Scheidung involviert, werden Fragen zum Kindesunterhalt erst recht
aktuell, gerade wenn sich die finanzielle Situation nach einer Scheidung
zuspitzt.
Was nur wenigen bekannt ist:
Wenn die Ehegatten oder zumindest einer der Ehegatten Deutscher ist und beide im Ausland leben,
ist für Familiensachen immer das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Hier finden Sie
Berliner Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Internationales
Familienrecht.
Unterhaltsberechnung durch einen Anwalt:
In vielen Fällen ist es ratsam, sich die Unterhaltsansprüche durch
einen Anwalt berechnen zu lassen. So hat man eine objektive und faire
Grundlage für eine einvernehmliche Einigung. Das kann helfen Streit zu
vermeiden.
Eine Unterhaltsberechnung lässt sich online über die Website
www.berechnung-unterhalt.de beauftragen.
Ein Anwaltsbesuch ist dabei nicht notwendig.
Das Recht auf Unterhalt, Rechte des Unterhalts
Das Thema Unterhalt ist ein sehr komplexes Thema, das immer im individuellen
Fall betrachtet werden sollte. Es gibt verschiedene Arten des Unterhalts,
die in unterschiedlichen Situationen gelten. Eine grobe Einteilung
beim Unterhalt erfolgt in:
- Familienunterhalt
- Unterhalt bei Trennung, Trennungsunterhalt
- Unterhalt nach einer Scheidung, nachehelicher Unterhalt
- Verwandtenunterhalt, hierzu zählt der Kindesunterhalt
Unterhalt während einer bestehenden Ehe,
Familienunterhalt
Während der Ehe wird das Thema Unterhalt bei den meisten Ehepaaren
wenig zur Sprache gebracht. Oftmals kommt dieses Thema nur auf, wenn
eine Trennung oder Scheidung bevorsteht. In der Ehe wird es von den
meisten Menschen als selbstverständlich
angesehen, dass die Partner gegenseitig sowie gegenüber ihrem
Kind oder ihren Kindern zum Unterhalt beitragen. Auch in der Ehe wird
das Thema Unterhalt gesetzlich geregelt. So dient der sogenannte Familienunterhalt der Sicherstellung des Lebensunterhaltes für Ehepartner und Kinder.
Dabei kann der Unterhalt entweder durch eigene Arbeit oder durch Vermögen
geleistet werden. Hiermit ist nicht nur die Zahlung des Unterhaltes
durch Geldleistungen gemeint, sondern auch die Tätigkeit, die
zum gemeinsamen Lebensunterhalt beiträgt, wie
beispielsweise die Führung des Haushaltes. Damit erfüllen
Frauen oder Männer, die den Haushalt managen, ihre Unterhaltspflicht gegenüber
dem Partner. Inwieweit das Thema Unterhalt während der Ehe zwischen
den Ehegatten geregelt wird, bleibt weitestgehend den Ehepartnern selbst überlassen,
sofern dies nicht durch entsprechende Gesetze festgelegt wird. In einer
funktionierenden Ehe werden sich die Ehepartner daher auch in den wenigsten
Fällen
Gedanken um Unterhalt machen, entweder gehen beide Partner arbeiten
oder ein Partner arbeitet und zumeist die Frauen betreuen die Kinder
zu Hause und leisten somit ihren Unterhaltsbeitrag zur Familie. Zentrale
Vorschriften zum Familienunterhalt sind nachzulesen unter § 1360
BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Unterhalt für den Partner während
einer Trennung, Trennungsunterhalt, Ehegattentrennungsunterhalt
Beim Trennungsunterhalt geht es darum, dass der Lebensunterhalt des
Ehepartners während des Getrenntlebens sichergestellt wird, d.h.,
wenn die Ehegatten getrennt leben, kann eine Zahlung von Trennungsunterhalt
in Betracht kommen. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt
von Trennungsunterhalt sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.
Die Voraussetzungen für den Unterhalt bei Getrenntleben sind nachzulesen
unter § 1361 BGB.
Unterhalt nach einer Scheidung, nachehelicher
Unterhalt, nachehelicher Ehegattenunterhalt
Der Unterhalt nach einer Scheidung ist vom Unterhalt bei Getrenntleben
zu unterscheiden. Dabei stützt sich der nacheheliche
Unterhalt, wie jeglicher andere Unterhalt
auch, auf bestimmte Anspruchsvoraussetzungen. Zum einen muss die Bedürftigkeit
desjenigen vorhanden sein, der Anspruch auf Unterhalt erhebt, des Weiteren
muss die Leistungsfähigkeit des Ex-Partners gegeben sein, von
dem Unterhalt beansprucht wird. Dies ist allerdings nur eine grobe
Zusammenfassung, da das Thema nachehelicher Unterhalt zu weitreichend
ist, um es auf diese beiden Belange zu reduzieren. Wer also von dem
Thema Unterhalt nach einer Scheidung betroffen ist, sollte sich Rat
und Hilfe durch eine kompetente Rechtsberatung holen.
Mehr Informationen zum Thema Unterhalt finden
Sie auf www.hallo-frau.de
Der Unterhalt nach einer Scheidung wird genau wie andere unterhaltsrechtliche
Vorschriften durch das BGB geregelt. Der Geschiedenenunterhalt ist
nachzulesen im BGB §1569 und folgende.
Durch die Gesetzesreform vom 01.01.2008 ist es zu
erheblichen Änderungen
im Geschiedenenunterhalt gekommen.
Unterhalt für das Kind oder
die Kinder, Kindesunterhalt
Der Kindesunterhalt fällt unter die Kategorie des Verwandtenunterhaltes.
Dabei dient dieser Unterhalt für das Kind oder die Kinder zur
Sicherstellung des Lebensunterhaltes des Kindes oder der Kinder. Der
Kindsunterhalt ist ein gesetzlicher Anspruch, der sich aus der Verwandtschaft
des Kindes oder der Kinder zu den Eltern ergibt. Unterschieden wird
beim Kindesunterhalt zwischen dem Unterhalt für ein minderjähriges
Kind/für minderjährige Kinder und
dem Kindesunterhalt für das volljährige Kind/der volljährigen
Kinder. Die Vorschriften zum Unterhalt zwischen Verwandten, wozu der
Kindesunterhalt zählt, sind nachzulesen im BGB
ab § 1602 und folgende.
Informationen zum Kindesunterhalt, Kinderunterhalt,
Unterhalt für
Kinder
Solange Kinder nicht über genügend eigenes Einkommen verfügen,
das ihnen erlaubt, ihren Unterhaltsbedarf selbst zu
decken, sind Eltern verpflichtet, für den Unterhalt der Kinder
aufzukommen. Dies trifft bei minderjährigen
Kindern in der Regel immer zu. Auch mit der Volljährigkeit des
Kindes endet die Unterhaltspflicht der Eltern nicht, solange sich das
Kind im Studium, Fernstudium oder in der Berufsausbildung befindet.
Dies sind allerdings nur allgemeine Aussagen, in speziellen Fällen
bedarf es einer Rechtsberatung, um genau festzustellen, ob die Eltern
ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig sind.
- Kindesunterhalt, Unterhaltszahlung,
Unterhaltsberechnung, Rechner zum Unterhalt
Bei minderjährigen Kindern ist derjenige Elternteil zu Unterhaltszahlungen
verpflichtet, bei dem das Kind oder die Kinder nicht leben. Dabei
richtet sich die Zahlung der Unterhaltshöhe nach dem aktuellen
Einkommen desjenigen, der zum Unterhalt verpflichtet ist. Die Berechnung
des Unterhaltes wird anhand der Düsseldorfer Tabelle festgestellt,
wobei die Düsseldorfer Tabelle
jedoch nicht der alleinige Maßstab zur Berechnung ist. Wenn
die Mutter oder der Vater, die das Kind betreuen, wieder in einer
Partnerschaft leben oder neu verheiratet sind, ist der neue Lebenspartner
oder Ehepartner gegenüber
dem Kind nicht unterhaltspflichtig. Ausnahme bildet hier die Adoption des Kindes. Ab dem 18. Geburtstag des Kindes zählen beide Elternteile
als barunterhaltspflichtig, d.h., die Barunterhaltspflicht gilt dann
auch für den Elternteil,
bei dem das Kind lebt. Vorrangig ist die Unterhaltspflicht gegenüber
den Kindern immer eine Leistung der leiblichen Eltern. Sind die Eltern
allerdings nicht leistungsfähig oder
liegen andere Gründe vor, können in Ausnahmefällen
auch die Großeltern
zur Unterhaltspflicht herangezogen werden. Auch in diesen Fällen
gilt: Bei individuellen Fragen ist immer eine Rechtsberatung aufzusuchen,
die kompetent über
anstehende Fragen zum Unterhaltsrecht Auskunft geben kann.
- Unterhaltsrecht
minderjährige Kinder, Unterhaltspflicht für
minderjährige
Kinder
Minderjährige Kinder haben in der Regel Anspruch auf Naturalunterhalt,
wozu Betreuung, Lebensmittel, Kochen usw. zählen sowie Anspruch
auf Barunterhalt, also Geld. Sind die Eltern getrennt oder geschieden,
dann erfüllt
der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seinen Teil der Unterhaltspflicht
in Form von Naturalunterhalt. In der Regel schuldet also der betreuende
Elternteil dem Kind keinen Barunterhalt. Der Elternteil, bei dem
das Kind nicht lebt, ist zur Zahlung des sogenannten Barunterhalts
verpflichtet. Die Höhe dieses Barunterhalts richtet
sich nach dem Einkommen des Barunterhaltspflichtigen. Der zu zahlende
Barunterhalt kann anhand der Düsseldorfer Tabelle abgelesen
werden, in der der Unterhalt abhängig
vom Alter des Kindes und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen
dargestellt wird. Auch hier gibt es wieder Ausnahmen. Eine Ausnahme
ist beispielsweise der Sonderbedarf des Kindes: Bei Sonderbedarf
oder Mehrbedarf kann unter Umständen
ein erhöhter Unterhaltssatz fällig werden.
- Unterhaltsrecht
bei volljährigen Kindern, Unterhaltspflicht für
volljährige
Kinder, Volljährigenunterhalt
In der Regel haben volljährige Kinder keinen Anspruch mehr auf
Unterhalt in Naturalien, sondern nur noch in Form von Barunterhalt.
Ist das Kind volljährig,
sind beide Elternteile, also auch der Elternteil, bei dem das volljährige
Kind lebt, dem Kind gegenüber barunterhaltspflichtig.
Ermittlung
zum Unterhaltsbedarf des Kindes
Die Höhe des Unterhalts für das Kind oder die Kinder wird nach mehreren
Kriterien berechnet. Dazu zählt die Ermittlung, wie viel Geld das Kind für
die Deckung seines Lebensunterhaltes mindestens benötigt. Je nach Einteilung
in eine bestimmte Gruppe, kann dann der sogenannte Ausgangswert für
den Unterhaltsbedarf des Kindes berechnet werden.
Dabei wird unterschieden:
Unterhaltsbedarf für
- minderjährige Kinder
- volljährige Kinder, die entweder Schüler sind oder sich
in der Berufsausbildung befinden und die noch im Elternhaus wohnen
- Studenten
- Volljährige Kinder, bei denen andere Kriterien wie o.g. zutreffen
- Eigene
Einkünfte des Kindes
Hat das Kind bereits eigene Einkünfte bzw. eigenes Einkommen,
können
diese vom Unterhaltsbedarf abgezogen werden.
- Sonderbedarf des Kindes
Die Unterhaltszahlung ist dazu gedacht, die normalen laufenden Kosten
zu decken. Entstehen über dieses normale Maß hinaus zusätzliche
Kosten, wird in diesen Fällen von Sonderbedarf oder Mehrbedarf
gesprochen. Zum Sonderbedarf zählen beispielsweise besondere
Behandlungskosten bei Erkrankungen des Kindes, Nachhilfeunterricht
oder eine Klassenfahrt.
- Unterhaltsberechnung
bei volljährigen Kindern, Unterhalt bei Volljährigkeit
Da bei volljährigen Kindern grundsätzlich beide Elternteile
barunterhaltspflichtig sind, wird hier ermittelt, wie sich der Unterhaltsanspruch
zwischen den Eltern aufteilt, d.h., wie viel Unterhalt jeder Elternteil
dem volljährigen
Kind schuldet.
Kindergeld und Unterhalt
- Kindergeld und Unterhaltszahlung beim
minderjährigen
Kind, Unterhaltsberechnung beim minderjährigen Kind
Bei minderjährigen Kindern steht dem betreuenden Elternteil das
Kindergeld zu. Allerdings kann der unterhaltspflichtige Elternteil
die Hälfte des Kindergeldes
auf den Unterhaltsbeitrag, den er zu zahlen verpflichtet ist, anrechnen.
Beträgt
also das Kindergeld nach jetzigem Stand 154 Euro, kann der Unterhaltspflichtige
77 Euro vom Kindesunterhalt abziehen.
- Kindergeld und Unterhaltszahlung
beim volljährigen Kind, Unterhaltsberechnung
beim volljährigen Kind
Bei volljährigen Kindern gestaltet sich die Anrechnung des Kindergeldes
etwas anders als bei minderjährigen Kindern. Hier gilt: Das Kindergeld
zählt
als Einkommen des volljährigen Kindes und wird dadurch den Unterhaltsbedarf
des Kindes verringern. Da beim volljährigen Kind beide Eltern
barunterhaltspflichtig sind, wird dieser verringerte Bedarf dann
auf beide Elternteile aufgeteilt.
- Unterhaltsberechnung im Mangelfall
Ein sogenannter Mangelfall liegt dann vor, wenn der Unterhaltspflichtige
den eigentlich zu zahlenden Unterhalt nicht leisten kann, da anderenfalls
sein Selbstbehalt unterschritten wäre. Das heißt also, der Unterhaltspflichtige ist
in solch einem Fall nicht in vollem Umfang leistungsfähig. Bei nur einem
Unterhaltsberechtigten ist dies noch relativ problemlos bei der Berechnung des
Unterhalts umzusetzen. Die Unterhaltshöhe setzt sich dann aus dem zur Verfügung
stehenden Einkommen, das für die Unterhaltszahlung relevant ist, und dem
Selbstbehalt zusammen. Die Differenz zwischen beiden ergibt dann die Unterhaltshöhe,
die der Unterhaltspflichtige dem Unterhaltsberechtigten schuldet.
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, wird die Berechnung
schwieriger, da dann das für die Unterhaltshöhe zu Grunde liegende Einkommen
auf mehrere Unterhaltsberechtigte aufgeteilt werden muss. Wie sich
die Höhe
des Unterhalts dann berechnet, ist im Einzelfall zu ermitteln.
Die Unterhaltstabelle,
Düsseldorfer Tabelle, Duesseldorfer Unterhaltstabelle,
Unterhaltstabellen
Bei der sogenannten Düsseldorfer Tabelle handelt es sich um eine
Richtlinie, die zur Kinderunterhaltsberechnung sowie zur Berechnung
des Ehegattenunterhalts herangezogen wird. Ihr Name rührt daher,
dass diese Unterhaltstabelle am Oberlandesgericht in Düsseldorf
von Familienrichtern erstellt wird. In der Regel wird die Düsseldorfer
Tabelle in bestimmten Zeitabständen an
die Einkommensverhältnisse angepasst. Nun ist diese Unterhaltstabelle
nicht einfach eine Tabelle, aus der der Kindesunterhalt abgelesen werden
kann, sondern besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil wird dargestellt,
wie sich der Kindesunterhalt je nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen
berechnet. Im zweiten Teil geht die Düsseldorfer Tabelle dann
auf weitere Regeln und Voraussetzungen ein, die zur Berechnung des
Kindesunterhaltes und zur Berechnung des Ehegattenunterhaltes gelten.
Der zweite Teil gilt also sowohl für die Berechnung des Kindesunterhalts,
als auch zur Berechnung des Ehegattenunterhaltes, während sich
der erste Teil der Düsseldorfer Tabelle nur auf den Kindesunterhalt
bezieht. Beim Ehegattenunterhalt sind für die Berechnung die beiden
Zeitabschnitte zu beachten, für die unterschiedliches Recht gelten
kann. Der Trennungsunterhalt gilt während der Trennung bis zu
dem Zeitpunkt, an dem das Ende des Scheidungsverfahrens erreicht ist.
Nach der Scheidung gilt der nacheheliche Unterhalt.
- Gültigkeit
der Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle ist nicht mit einem Gesetz vergleichbar,
sondern wird als Richtlinie zur Berechnung des Kindesunterhaltes angewandt.
Sie gilt in ganz Deutschland. Außerdem gelten an jedem Oberlandesgericht
eigene Unterhaltsrichtlinien, die sich voneinander geringfügig
unterscheiden können.
Wer sich mit dem Kindesunterhalt und der Düsseldorfer Tabelle
beschäftigt,
sollte also auch die Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte prüfen.
Unterhaltsgeld, Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens
Um den Kindesunterhalt zu ermitteln, reicht es nicht aus, in die Düsseldorfer
Tabelle zu schauen und den Betrag abzulesen. Einkommen ist nicht gleich
unterhaltsrelevantes Einkommen. Es kommt also bei der Berechnung des
Unterhaltsanspruchs entscheidend auf das unterhaltsrelevante Einkommen
an, das ermittelt wird. Zunächst zählen
zum Einkommen die tatsächlichen Einkünfte, wovon allerdings
verschiedene Abzüge geltend gemacht werden können. Da dieses
Thema äußerst
komplex ist, sollte sich jeder, der von der Berechnung des unterhaltsrelevanten
Einkommens betroffen ist, an eine Rechtsberatung wenden.
- Der Selbstbehalt
im Unterhaltsrecht
Wer als Unterhaltspflichtiger Unterhalt schuldet, kann einen Teil
seines Einkommens, also einen Mindestbetrag für sich selbst einbehalten,
auch dann, wenn er nicht den vollen Unterhalt zahlen kann. Dieser sogenannte
Mindestbetrag ist der Selbstbehalt. Die Höhe des Selbstbehalts
hängt wiederum von verschiedenen
Faktoren ab. Zum einen geht es dabei um die Berufstätigkeit oder
Nicht-Beruftstätigkeit
des Unterhaltspflichtigen, zum anderen geht es bei der Berechnung auch
darum, wem gegenüber der Unterhaltsschuldner unterhaltspflichtig
ist. Auch im Falle des Selbstbehaltes gilt: Wer Fragen zum Selbstbehalt
hat, sollte eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen.
- Unterhaltsvorschuss,
Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen, Unterhaltsvorschussgesetz
Wer alleinerziehend ist, steht häufig vor großen finanziellen
Problemen. Zusätzlich kann sich die finanzielle Situation dadurch
verschärfen,
wenn der Unterhaltspflichtige keinen Unterhalt für das Kind oder
die Kinder zahlt oder nur einen geringeren Teil als den eigentlichen
Unterhaltsanspruch begleicht. Um Alleinerziehende in dieser besonderen
Situation zu unterstützen,
wurde das sogenannte Unterhaltsvorschussgesetz eingeführt, das
seit dem 01.01.1980 gilt.
- Wer kann Unterhaltsvorschuss erhalten?
Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen haben Kinder, die noch
nicht das 12. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie bei einem alleinerziehenden
Elternteil leben und keine regelmäßigen Unterhaltsleistungen
vom Unterhaltspflichtigen bekommen. Ebenso gilt der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss dann, wenn die unterhaltsberechtigten Kinder weniger als den gesetzlichen
Mindestunterhalt (siehe auch § 1612
a BGB Mindestunterhalt minderjähriger Kinder) vom Unterhaltspflichtigen
bekommen. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen ist auf
maximal 72 Monate begrenzt.
- Wo wird der Unterhaltsvorschuss beantragt?
Der Unterhaltsvorschuss kann beim zuständigen Jugendamt durch
den Elternteil beantragt werden, der das Kind betreut und der für
das Kind keinen Unterhalt oder einen geringeren Unterhalt als den
Regelunterhalt, beispielsweise bei Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen,
bekommt. Ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss kann also unter bestimmten
Voraussetzungen beantragt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete
seiner Unterhaltsverpflichtung nicht oder nur unzureichend nachkommt.
- Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Ab dem 01.01.2008 gilt Folgendes:
Nach Abzug des Kindergeldes, das für ein erstes Kind zu zahlen wäre,
ergibt sich folgender Anspruch auf Unterhaltsvorschuss:
Kinder unter 6 Jahre erhalten 125 Euro/Monat, danach erhalten Kinder
unter 12 Jahre 168 Euro/Monat
Wichtig:
Wer Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen beim zuständigen
Jugendamt gestellt hat, ist verpflichtet, sämtliche Änderungen
im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dem Jugendamt sofort anzuzeigen.
Es ist also ratsam, die Bedingungen, die für die Inanspruchnahme
des Unterhaltsvorschusses gelten, genauestens zu lesen. Auch wer
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umzieht und damit in die
Zuständigkeit eines anderen Jugendamtes fällt, ist verpflichtet,
diese Änderung vor Umzug dem zuständigen Jugendamt anzuzeigen.
Gleiches gilt bei Wegzug ins Ausland. Wer seiner Mitwirkungspflicht
nicht nachkommt oder es versäumt,
rechtzeitig alle Änderungen dem zuständigen Jugendamt bekannt
zu geben, muss mit Rückzahlungen der Unterhaltsvorschussleistungen
rechnen.
- Unterhaltsvorschuss bei Umzug ins
europäische
Ausland
Wenn sich ein alleinerziehender Elternteil entscheidet, mit seinem
minderjährigen
Kind ins europäische Ausland umzuziehen, kann er unter bestimmten
Voraussetzungen weiterhin Unterhaltsvorschussleistungen nach dem
UVG erhalten. Da dieses Thema jedoch zu komplex ist, um es für
jeden individuellen Fall darzustellen, sollten sich Betroffene rechtzeitig
bei kompetenten Rechtsberatungsstellen, die sich mit Familienrecht
und EWG-Verordnungen befassen, umfassend beraten lassen. Zu diesem
Thema wurden bereits verschiedene Urteile gesprochen, wobei einige
Fälle noch beim Europäischen Gerichtshof anhängig
sind. Wer also als Alleinerziehender einen Umzug ins europäische
Ausland erwägt, sollte
sich über neue Urteile und Gesetzesänderungen auf dem Laufenden
halten.
Betreuungsunterhalt für ledige Mütter, Unterhalt für nichteheliche
Mütter
Für die Ansprüche auf Unterhalt gelten die Voraussetzungen
gemäß § 1615
I BGB.
Unterhaltspfaendung, Titulierung, Titel, Verjährung von
Kindesunterhalt, Abänderungsklage
Diese Begriffe stehen oftmals im Zusammenhang mit dem Thema Unterhalt.
Da sich die individuellen Fragen und Probleme, die sich in Sachen Unterhaltspfändung,
Titulierung von Unterhalt und im Zusammenhang mit der Verjährung
von Kindesunterhalt ergeben, im Einzelfall völlig unterscheiden,
ist der Rat eines erfahrenen Rechtsanwaltes unabdingbar. Insbesondere
bei Fragen, wie: Lohnt sich eine Unterhaltspfändung
bei Insolvenz des Unterhaltspflichtigen? Wie sieht es aus mit Prozesskostenhilfe
bei einer Kindesunterhaltsklage? Kann Kindesunterhalt auch rückwirkend
gefordert werden? Was geschieht bei einer Abänderungsklage im
Zusammenhang mit der Abänderung eines Unterhaltstitels? Bei diesen
Fragen helfen erfahrene Anwälte weiter.
Unterhalt Ehegattenunterhalt,
Ehegattenunterhaltsberechnung
Der Ehegattenunterhalt kann aus verschiedenen Posten bestehen.
- dem sogenannten Elementarunterhalt
- Anspruch auf Krankenversicherung
- Anspruch auf Altersvorsorge
Für die Ermittlung des Ehegattenunterhaltes sind zwei Zeitabschnitte
zu unterscheiden. Da in diesen Zeitabschnitten teilweise unterschiedliches
Recht angewandt wird, ist genau zu unterscheiden, für welchen
Zeitraum der Ehegattenunterhalt berechnet werden soll.
- Trennungsunterhalt
Der Trennungsunterhalt gilt ab der Trennung des Ehepaares bis zum Ende
des Scheidungsverfahrens.
- Nachehelicher Unterhalt
Der nacheheliche Unterhalt gilt nach der rechtskräftigen Scheidung.
- Voraussetzungen
zum Trennungsunterhalt
Grundsätzlich gilt: In der Trennungsphase, also in der Zeit
vom Zeitpunkt der Trennung bis hin zum rechtskräftigen Scheidungsurteil,
hat der Ehepartner Anspruch auf Trennungsunterhalt, der weniger Einkommen
hat, als der andere Ehepartner. Verdient also beispielsweise der
Ehemann 2.000 Euro netto, die Ehefrau 1.500 Euro netto, steht ihr
Trennungsunterhalt seitens des Ehemannes zu. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt
kann auch dann gegeben sein, wenn der weniger verdienende Ehepartner
normalerweise genügend Einkommen erzielt, um davon leben zu
können. Allerdings
ist für die Berechnung des Trennungsunterhaltes nicht
nur das monatliche Nettoeinkommen zu berücksichtigen, sondern
es kommt auf das unterhaltsrelevante Einkommen an. Ob und in welcher
Höhe ein eventueller Unterhaltsanspruch besteht, kann
also erst dann geklärt werden, nachdem das Einkommen ermittelt
wurde, das als unterhaltsrelevantes Einkommen zählt.
- Voraussetzungen
zum nachehelichen Unterhalt
Für den Unterhaltsanspruch nach einer rechtskräftigen Scheidung gilt
grundsätzlich: Ein Unterhaltsanspruch ist nur dann gegeben, wenn der Ehegatte,
der Unterhalt verlangt, zum Zeitpunkt der Scheidung auch tatsächlich unterhaltsbedürftig
ist. Ist es beispielsweise so, dass der ehemalige Ehegatte erstmalig Jahre nach
der Scheidung unterhaltsbedürftig wird, scheidet in der Regel ein Unterhaltsanspruch
gegenüber dem ehemaligen Ehepartner aus. Als Ausnahme gilt: wenn der ehemalige
Ehegatte, der Anspruch auf Unterhalt erhebt, minderjährige Kinder
betreut.
Individuell sollte auch hier, wie bei allen anstehen Fragen zum Thema
Unterhalt, eine professionelle Rechtsberatung aufgesucht werden,
um zu klären, ob die
Voraussetzungen auf Ehegattenunterhalt im Einzelfall gegeben sind.
- Ehegattenunterhaltsberechnung
nach der Differenzmethode
Zur Berechnung des Ehegattenunterhalts, d.h., wenn zwischen den geschiedenen
Ehegatten ein Unterhaltsanspruch besteht, werden die ehelichen Lebensverhältnisse
zur Berechnung herangezogen. Unter bestimmten Voraussetzungen werden
bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes auch Änderungen im
Einkommen nach der Scheidung berücksichtigt. Wenn beide
Ehegatten Erwerbseinkommen erzielen, wird die sogenannte Differenzmethode
angewandt. Zu beachten ist die seit 01.01.2008 geltende Unterhaltsrechtsreform.
- Weitere
Informationen zum Ehegattenunterhalt
Gerade beim Ehegattenunterhalt ist es aufgrund der komplexen Problematik
nicht möglich pauschale Aussagen zu treffen. Jeder Einzelfall
ist individuell zu betrachten und anstehende Fragen beim Thema Ehegattenunterhalt
sollten daher im Rahmen einer Rechtsberatung geklärt werden.
Dies betrifft auch insbesondere Fragen zum Ehegattenunterhalt, bei
Erhalt einer Erwerbsminderungsrente, bei Bezug von Hartz
IV oder
Sozialhilfe, zum Thema Ehegattenunterhalt bei einer neuen Beziehung
oder zum Wegfall beim Ehegattenunterhalt. Wer sich mit dem Thema Wiederheirat nach
einer Scheidung beschäftigt oder dem Verzicht auf Ehegattenunterhalt,
sollte auch hier einen Rechtsanwalt aufsuchen, um genau für
den persönlichen
Einzelfall zugeschnittene kompetente Antworten zu bekommen.
Der Partner, der nach einer Trennung nicht mehr im gemeinsamen Haushalt wohnt, ist zu Unterhalt verpflichtet. Auch, wenn Kinder geboren werden und die beiden Elternteile nicht zusammen wohnen, wird von dem Partner, bei dem sich das Kind nicht ständig aufhält, Unterhalt verlangt. Der Unterhalt richtet sich in seiner Höhe nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle, die jährlich angepasst wird und damit nach dem Einkommen des Elternteils und nach dem Alter des Kindes. Für Ehepartner gilt, dass sie Unterhalt nur so lange bekommen, wie angemessen ist. Sie sind angehalten, sich eine Einkommensquelle zu suchen.
Mit der Bezeichnung Unterhalt wird der Anspruch eines Menschen bezeichnet,
der seinen Lebensalltag finanziell gesehen nicht selbst bestreiten
kann. So können geschiedene Ehegatten, Ehegatten, Eltern von Kindern
und Verwandte unterhaltspflichtig sein. Für letztere gilt, dass
die Verwandtschaft in gerader Linie bestehen muss. Der Unterhalt ist
im Bürgerlichen Gesetzbuch niedergeschrieben.
In intakten Familien kann es sein, dass Unterhalt geschuldet wird.
Das ist immer dann der Fall, wenn es darum geht, die Kosten für
den gemeinsamen Haushalt zu bestreiten. Die persönlichen Bedürfnisse
beider Partner sowie der Kinder müssen bedient werden. Zum Unterhalt
der Familie müssen beide Ehepartner etwas beibringen. Dabei ist
nicht nur der reine Geldwert gemeint, sondern auch die Haushaltsführung
an sich. Für Kinder gilt, dass sie einen Anspruch auf Taschengeld
haben.
Bei geschiedenen Ehegatten sieht das Unterhaltsrecht ebenfalls eine
Regelung vor. So hat jeder Ehegatte nach einer Scheidung die Pflicht,
sich selbst um seinen Unterhalt zu kümmern. Es kann aber sein,
dass er dazu nicht in der Lage ist. In dem Fall besteht der Anspruch
auf Unterhaltszahlungen. Ist der Ehegatte aber ebenfalls nicht in der
Lage, diese Leistungen zu erbringen, so wird ihm die Zahlung von Unterhalt
nicht auferlegt. Unterschieden werden muss dabei in verschiedene Arten
des Unterhalts. So werden der reine Betreuungsunterhalt, der Unterhalt
wegen Alters, wegen Krankheit, wegen Erwerbslosigkeit, Ausbildung,
der Aufstockungsunterhalt und der Unterhalt der Billigkeit wegen im
Gesetzbuch genannt. Der Aufstockungsunterhalt und die Ansprüche
des Kindes sind in der Praxis die gängigsten Formen des Unterhalts.
Der Aufstockungsunterhalt soll die Nachteile ausgleichen, die aufgrund
der Ehe einem Partner entstanden sind. Wenn die Frau zum Beispiel nicht
mehr berufstätig war, nachdem die Ehe geschlossen wurde, wird
dieser Nachteil ausgeglichen. Dafür erfolgt eine Aufstockung des
nachehelichen Einkommens auf das Niveau, das in der Ehe herrschte.
Der Unterhalt kann befristet oder auch auf ein angemessenes Niveau
herunter gesetzt werden.
Der Betreuungsunterhalt kann für mindestens drei Jahre von dem
Ehegatten verlangt werden, bei dem ein gemeinsames Kind oder die gemeinsamen
Kinder leben und erzogen werden. Die Zeit, in der der Betreuungsunterhalt
gewährt wird, kann verlängert werden, wenn zum Beispiel die
Kinderbetreuung dies erforderlich machen sollte. Nach Vollendung des
dritten Lebensjahres besteht für die Kinder kein Anspruch mehr
auf die persönliche Betreuung durch ein Elternteil, daher muss
es eventuell in einer Kindertagesstätte betreut werden. So ist
der betreffende Elternteil in der Lage, wieder einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen.
Möglich ist das Vereinbaren eines Verzichts auf den nachehelichen
Unterhalt. Eine solche Vereinbarung muss notariell beurkundet werden.
Dabei muss der Verzicht vor Wirksamwerden der Scheidung erklärt
werden.
Für denjenigen, der unterhaltspflichtig ist, gelten die Düsseldorfer
Tabellen. In ihnen sind die zu zahlenden Sätze je nach Nettoeinkommen
und Alter der Kinder gestaffelt. Etwa alle zwei Jahre werden diese
Sätze überarbeitet.
Der Unterhaltspflichtige bekommt aber auch einen Selbstbehalt zugesprochen.
Damit soll sichergestellt werden, dass er weiterhin in der Lage ist,
seinen eigenen Unterhalt zu erbringen. Der Selbstbehalt richtet sich
nach dem Einkommen und kann gegebenenfalls erhöht werden. Wichtige
Ausgaben, die unabänderlich sind, wie zum Beispiel die Miete,
werden hier mit angerechnet. Allerdings müssen die Ausgaben in
angemessener und erforderlicher Höhe sein, ansonsten werden sie
nicht in voller Höhe anerkannt.
Informationen zum Thema finden Sie auch der Seite http://www.sozialleistungen.info/con/unterhalt/.
Seit dem 01. Januar 2008 ist die so genannte Berliner Tabelle zur
Berechnung des Kindesunterhalts in den neuen Bundesländern entfallen.
Nun ist nur noch die Düsseldorfer Tabelle für die Richtwerte
maßgeblich. Diese wird ungefähr alle zwei Jahre überarbeitet
und angepasst, die letzte Anpassung wurde im Januar 2010 vorgenommen.
Beim Unterhalt wird nicht zwischen unehelichen und ehelichen Kindern
unterschieden, beide sind gleichberechtigt, was den Unterhalt angeht.
Der so genannte Betreuungsanspruch besteht zuerst einmal für die
ersten drei Jahre nach der Geburt.
Der Unterhalt für die Kinder wird durch einen einheitlichen Mindestunterhalt,
der für minderjährige Kinder gültig ist, ergänzt.
Berechnet wird dieser unter Einbeziehung des Alters des Kindes und
des doppelten Kinderfreibetrags, der sich aus dem Einkommenssteuergesetz
ergibt.
Die Unterhaltsansprüche der Kinder und Jugendlichen bis zum 21.
Lebensjahr müssen immer vorrangig vor Ansprüchen anderer
gesehen werden. Dies wirkt sich immer dann aus, wenn der Unterhalt
nicht in dem Maße vorhanden ist, dass er für alle Berechtigten
ausreichen würde.
Für die Ermittlung des Barunterhaltsanspruchs, der für Kinder
maßgeblich ist, wird das Nettoeinkommen zu Grunde gelegt. Dieses
wird aus den Leitlinien zum Unterhalt, die die Oberlandesgerichte ausgegeben
haben, abgeleitet. Es wird das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen
genommen und von diesem werden die berufsbedingten Aufwendungen abgezogen.
Auch Schulden müssen berücksichtigt werden, sofern solche
vorhanden sind. Nicht hinzu gerechnet werden darf das Kindergeld. Die
berufsbedingten Aufwendungen sind nicht begrifflich mit den Werbungskosten,
wie sie aus der Einkommenssteuererklärung bekannt sind, gleichzusetzen.
Der Kindesunterhalt wird neu berechnet, wenn der Unterhaltspflichtige
erneut geheiratet hat. Dann wird die aktuell günstigere Steuerklasse
zu Grunde gelegt.
Die Düsseldorfer Tabelle geht von zehn Einkommensstufen aus, außerdem
von drei Altersgruppen. Zusätzlich gibt es eine Bedarfsgruppe
für alle Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind
für die Dauer der Ausbildung noch unterhaltsberechtigt. Die Basis
der Düsseldorfer Tabelle ist der Kinderfreibetrag. Der doppelte
Freibetrag beläuft sich auf 4368 Euro ab 2010, diese Summe fällt
für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren an. Kinder zwischen 12 und
17 Jahren bekommen 117 Prozent des doppelten Freibetrags, Kinder von
0 bis 6 Jahren erhalten 87 Prozent.
Kinder haben den Anspruch auf die Zahlung von Unterhalt. Wenn zum Beispiel
der Vater nicht bei der übrigen Familie wohnt und auch nicht in
der Lage ist, den Unterhalt zu erbringen, so kann über das Jugendamt
ein Unterhaltsvorschuss erreicht werden. Diesen muss der Unterhaltspflichtige
dann aber wieder an das Jugendamt zurückzahlen. Mit einer einfachen
Aussage, dass er momentan nicht zahlungsfähig wäre, kommt
der Unterhaltspflichtige aber nicht davon. Er muss seine Finanzen offen
legen, wobei nötigenfalls auch die Ersparnisse angegangen werden
müssen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann die Einsicht
in die finanzielle Situation nötigenfalls auch gerichtlich geltend
gemacht werden. Für Eltern wird in der Regel ein Selbstbehalt
von 1000 Euro je Elternteil angegeben. Dieses Geld muss für den
monatlichen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen und kann nicht
in die Berechnung des Unterhalts mit einbezogen werden. Noch in diesem
Jahr soll die Frage geklärt werden, ob der Selbstbehalt zu hoch
angesetzt ist oder ob er gegebenenfalls noch angehoben werden könnte.
Die Erhöhungen zum Januar dieses Jahres sind nicht auf eine verbesserte
Einkommenssituation zurückzuführen, sondern darauf, dass
die Freibeträge kräftig angehoben wurden.
Eine Seite mit vielen Information ist http://www.sozialleistungen.info/con/unterhalt/kindesunterhalt.html.
Zur Beachtung:
Dieser Beitrag stellt keine verbindliche Rechts- oder Steuerberatung
dar. Wer Informationen und konkrete Auskünfte zum Thema Unterhalt oder Ehegattenunterhalt
benötigt, sollte die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen,
da nur dieser eine verbindliche Rechtsauskunft geben kann.
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