Standardmäßige Missachtung

aviator

Neues Mitglied
Hallo zusammen,

ich glaub das Thema gibts hier öfters....

Ich bin beinah 30 Jahre alt, habe ein Sohn von 5 Jahren, welcher in einer Pflegefamilie lebt. (komplizierte Sache, letztlich isses so)

Meine EX Partnerin (nicht die Mutter meines vorh. Kindes) ist im 3. Monat schwanger und es ist ab zu sehen das Sie alles tun wird damit ich nichts von dem Kind mitbekommen werde. Gedacht war das wir als Paar uns gemeinsam um ihre 2 weiteren klein Kinder kümmern und ich als Vaterersatz auftrete.

Wie sehen in der Babyzeit meine Besuchsrechte zu dem Kind aus ?

Habe ich ein Recht auch Ultraschallbilder zu sehen ?

Hat man das Sorge-recht von Geburt an Gemeinsam ?

Ab welchem Alter kann man das Kind rechtlich alle 2 Wochenenden bei sich haben ?

-das sind grad so meine Grundgedanken-
 

Ilona

Moderator
Teammitglied
Es tut mir leid dir mitteilen zu müssen, dass u wenn ihr nicht verheiratet seit du leider keine Rechte hast. Den die Vaterschaft und das geteilte Sorgerecht muss bei nichtehelichen Kindern beim JA anerkannt bzw. Sorgerecht kann geteilt werden.
Allerdings muss dazu die mutter des Kindes auch unterschreiben und wenn sie von vornherein sagt dass sie das nciht will wirst du höhstens noch mit einem Anwalt etwas erreichen können, sofern sie nicht zu kompromissen bereit ist.

Als erstes würde ich versuchen mit ihr zu reden dass man sich vielleicht gütlich einigen kann.
 

Gerhard S.

fast-Alles-Versteher
Ist sie von dir im 3. Monat schwanger?

Sorgerecht vor der Geburt

Es gibt keine Frist, ab wann die Vaterschaft anerkannt werden kann. Prinzipiell geht das also ab Feststellung der Schwangerschaft. Ich kenn das so, dass von den JA'ern als Nachweis für die Schwangerschaft der Mutterschaftspass verlangt wird. Wegen der Bestimmtheit der Urkunde wird auch i.d.R. das vorausichtliche Geburtsdatum aus dem Mutterschaftspass aufgenommen.
Dann ist Anerkennung, Zustimmung und auch die Gemeinsame Sorgeerklärung möglich. Bei Vorliegen von beidem auch Austellung der Geburtsurkunde auf den Namen des Vaters.

Das Problem hierbei liegt schon in der Ausstellung des SS-Ausweises. Er wird regelmäßig nicht vor der 12. SS-Woche ausgegeben, da hier die Fehlgeburtsraten hoch sind, ein Abbruch möglich ist und noch nicht nach dem MuSG verfahren werden kann.
(Es ist unmöglich, einen Abbruch gegen den Willen der Frau zu verhindern.
Das ist aber auch mit entsprechenden Urkunden nicht möglich, da aus diesen kein Recht hergeleitet werden kann. Sie werden erst dann wirksam, bis das Sorgerecht ausgeübt werden kann und dies geht halt erst mit Geburt.)

Eine Anfechtung des ASR der Mutter funktioniert derzeit rechtlich nicht.
 
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