Frage -  .

Venka

Aktives Mitglied
ich denke, hier liegt ein Missverständnis bzw eine Verwechslung vor. Ich würde da anrufen und das aufklären. Und dann hören, was die dazu sagen.

Fällt das jetzt schon unter Rechtsberatung? Ich hoff mal nich^^
 

Ysahi

auf dem sonnendeck
öhm, kann deine tochter nicht offiziell bei dir gemeldet sein und dann beantragst du nochmal?
 

vanillabee

Namhaftes Mitglied
einfach widerspruch einlegen, den sachverhalt nochmal erläutern, auf den fehler hinweisen und hoffe, dass die es kapieren.

bis wir das alles genehmigt bekommen haben, hab ich dreimal widerspruch eingelegt! und jetzt, nach ablauf des bewilligungszeitraums, wird alles nochmal durchgerechnet und ich bin mir zu 90 % sicher, dass wir ja bestimmt 'zu reich' dafür gewesen sind und fast alles zurückzahlen können-... :shake

viel glück
 

schnupe

Aktives Mitglied
Also die Sache mit dem Kinderzuschlag ist wirklich ein Studium für erforderlich.

Ich glaube ich habe hier durch 4 Anträge letztes Jahr gute 150 Seiten mehr Papier hier...Berechnung, Widerspruch etc.

Aber, soweit wie die offizielle Seite der Bundesagentur preis gibt, steht nur Eltern der Kinderzuschlag zu.

Und zwar denen, die genug für sich selbst verdienen, aber nicht genug für das Kind noch mit.

Wenn Kind bei Oma lebt....dann müßten doch zumindest : Mama und Papa Unterhalt zahlen?

Und sobald Kind Unterhalt erhält, ist es Einkommen, und wird beim Kinderzuschlag wieder abgerechnet....also den Antrag stellen, lohnt erst, wenn das Kind kein Einkommen von 140€ hat (Kindergeld ist da aussen vor).

@TS

Mir fehlen mehr Infos Deinerseits
 
C

Coleman

Guest
Also es könnte tatsächlich an formellen Voraussetzungen scheitern:

In § 6a BKGG steht:

Personen erhalten nach diesem Gesetz für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben.

Das Sozialrecht ist wie das Verwaltungsrecht sehr stark formalisiert, "klebt" also am Wortlaut (vor allem, wenn dadurch Leistungen eingespart werden können).

In einer solchen Konstellation, in der die eine Person (Mutter) Kindergeld bezieht und das Kind bei einer anderen Person (Grossmutter) im Haushalt lebt, liegen somit weder für die eine noch für die andere die Voraussetzungen vor. Die Arbeitsagentur wird dann die weiteren Voraussetzungen (Mindest- und Höchsteinkommen usw.) wahrscheinlich gar nicht mehr prüfen, weil schon die erste Voraussetzung nicht erfüllt ist.

Eine Entscheidung, die entgegen dem Gesetzes-Wortlaut dennoch aus Billigkeitsgesichtserwägungen einen Anspruch anerkennt, kann dann nicht die Behörde in Bescheid oder Widerspruchsbescheid, sondern eigentlich nur das Sozialgericht fällen. Ich kenne keine Entscheidung zu dieser speziellen Konstellation, aber es kann natürlich sein, dass das schon mal vorgekommen und von einem Sozialgericht entschieden worden ist.
 
U

UserA

Guest
Aber wenn Zuckerschneckles Tochter noch Schule macht, hat sie doch Anspruch auf Kindergeld..?
 
C

Coleman

Guest
Doro: das Kindergeld bekommt Zuckerschneckle, aber die Tochter lebt bei der Grossmutter.
 
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