Eilt! -  Drohungen wegen Antrag auf KiU

hexelili

Neues Mitglied
HAllo!

Bin seit April 2011 geschieden, der KV lebt seit über 3 Jahren wegen einer anderen Frau nicht mehr bei uns.Wir haben 2 Kinder, sie leben bei mir.Der KV hat bei der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht anerkannt. SEit der Trennung bezahlt er keinen Cent Unterhalt.Nach der Scheidung hat er mir(wie schon oft davor auch) gedroht im Beisein meiner RÄ, sollte ich Unterhalt für die Kinder beantragen, würde er das alleinige Sorgerecht beantragen.Ich würde die Kinder vernachlässigen, weil ich soviel arbeiten würde.Die Kinder sind 11 und 13.Ich hatte vor, als meine Tochter zum Gym kam, meine Stunden zu reduzieren, das ging aber nur mit Unterhalt...Ich habe es mit dem KV besprochen, leider ohne Erfolg. ER arbeitet wie seine Freundin auch.Kontakt besteht zu den Kindern unregelmäßig, ab und zu telefonieren sie, alle 3-4 Wochen sind die Kinder bei ihm...
Bin am überlegen, ob ich eine Beistandsschaft beim JA beantrage, aber habe Angst vor den Reaktionen seinerseits....

WEr kann mir helfen??
 

juri0109

Neues Mitglied
Hallo,

du brauchst dir gar keine Gedanken machen. Du darfst laut Gesetz auch gar nicht auf den Unterhalt verzichten vom KV. Das wird dir das JU auch sagen. Und selbst wenn dein Ex dann einen Antrag auf alleiniges Sorgerecht stellt, sieht das sehr schlecht für ihn aus. Es gibt keinen Grund, warum man dir das Sorgerecht entziehen soll.
Geh zum JU oder zu einem Anwalt und lass dich beraten. Die helfen dir. Das haben die bei mir auch gemacht. Der KV hat dann auch versucht das alleinige Sorgerecht zu bekommen, aber da ist er leider gescheitert. Denn deine Kinder sind schon alt genug um ihre eigene Meinung zu sagen, und Kinder werden heute auch schon früh gefragt durch geschultes Personal, meine Tochter war damals 10.
Kopf hoch und durch!!!
 

hitnak

Namhaftes Mitglied
es igibt kein Gesetz, dass vorschreibt, dass man nicht auf Kindesunterhalt verzichten darf, oder anders gesagt, ihn einfordern muss.
 

Gerhard S.

fast-Alles-Versteher
Aber es gibt auch Väter, die zahlen selbstverständlich Kindesunterhalt und interessieren sich nicht für die betreffenden Gesetze. Und zeigen auch mit pünktlicher Überweisung, dass sie die Erziehungsarbeit der Kindsmutter anerkennen; und wollen, dass ihr Kind gut aufwächst. Und suchen auch weiterhin den Kontakt zum Kind.

Unterhalt für die Mutter ist ein zweites Paar Schuhe.
 

Hextina

KrisenmanagerIn ;-)
Teammitglied
Original von hitnak
es igibt kein Gesetz, dass vorschreibt, dass man nicht auf Kindesunterhalt verzichten darf,

Ich wiederspreche ja ungern aber der § 1614 BGB sagt schon aus das man nicht verzichten darf. Nur steht nirgends das man einfordern muss. Es gibt einfach keine rechtl. Sanktion an der Stelle. Aber verzichten darf ich auf KU nicht.

VG,
Tina
 

hitnak

Namhaftes Mitglied
Hallo,

ja, da hast Du Recht. Was ich geschrieben habe, ist falsch. Diese Diskussion ist ein extrem gutes Argument dafür, warum im Ernstfall immer, aber auch immer ein Anwalt zu Rate gezogen werden sollte. Ich starte mal einen neuen Versuch.

In diesem Fall ist es wohl folgendermaßen: §1614 BGB erklärt den Verzicht auf einen Unterhaltsanspruch für unmöglich, allerdings ausdrücklich für die Zukunft. Das bedeutet: Es ist komplett egal, was A und B irgendwann einmal besprochen oder vertraglich vereinbart haben - die Unterhaltspflicht besteht trotzdem so lange weiter, wie eine zweite Person einen Unterhaltsanspruch hat. Kurz: Der Unterhaltsanspruch ist ein Recht, auf das man nicht verzichten kann.

Ob dieses Recht dann auch tatsächlich geltend gemacht wird, also dieser Unterhalt dann auch tatsächlich eingefordert wird, liegt zunächst einmal im Ermessen der Berechtigten - wie so oft im deutschen Familienrecht ist der Gesetzgeber hier extrem vage, und im Idealfall, in dem sich jemand durch Arbeit finanziert, dürfte es wohl auch niemanden interessieren, wovon die Menschen leben.

Interessant wird es allerdings, wenn ALG II beantragt wird. Denn dann muss, abgesehen von einigen Ausnahmen, das Recht auf Unterhalt geltend gemacht werden - oder das Amt tut es. Zudem gibt es die Verpflichtung, Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt zu beantragen, weil dies eine vorrangige Sozialleistung ist. Auch daraus ergibt sich eine Verpflichtung, das Recht auf Unterhalt geltend zu machen.

Sanktionen müssen dabei nicht explizit fest gelegt werden, denn sie ergeben sich aus den betreffenden Paragraphen: Jemand der einen anderen dazu bringt, auf einen Unterhaltsanspruch zu verzichten, wird damit nicht durchkommen, weil 1614 eine Nachricht an die Gerichte ist, dass solche Vereinbarungen Kokolores sind. Jemand, der sich den Luxus leistet, auf Unterhalt zu verzichten, wird dafür auf ALG II verzichten müssen, weil das SGB II ziemlich wortreich festlegt, dass vor Hartz IV erst einmal alles andere ausgeschöpft werden muss.
 
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