Schwierig -  er lebt in deutschland ich im ausland/deutsches Recht

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nessie

Guest
Hallo zusammen
Es ist für mich eine schwierige Situation.

Ich habe mich vor 6 Jahren von meinem Ex getrennt. Damals lebte ich noch in Deutschland, ich habe alleiniges Sorgerecht, und vom JA habe ich eine vollstreckbare Ausfertigung. Er muss Unterhalt zahlen. Das heisst nur bis April diesen Jahres.

Ich lebe nun im Ausland und mein Mann hat unseren nun 8jährigen Sohn adoptiert, weil der Erzeuger das so wollte. Seid dem 7ten Lebensjahr hätte er ja mehr zahlen müssen, was er aber nicht tat. Er hat von mir mehrere Schreiben bekommen, was er abstreitet.

Er schuldet mir mitlerweile noch 1500 Euro und will diese nicht zahlen, sondern nur noch 200.

Ich weiss, vielleicht klingt das hart, wenn ich sage, das ich den ganzen Betrag haben will, aber es ist ja nicht für mich, sondern für das Kind, und es steht ihm zu.

Jedenfalls behauptet sein Anwalt, das der Anspruch verwirkt sei, was ja eigentlich erst nach 4 Jahren ist und verjähren ja auch erst nach 3 jahren nach der Volljährigkeit.

Muss ich mit der ganzen Sache nun zu einem deutschen Gericht gehen?
An wen wende ich mich da?
Bitte gebt mir einen Rat,

Ich danke euch

LG nessie
 
M

Mafa

Guest
.... welche Demütigungen willst du den Vater noch zufügen ? Erst mal das alleinige Sorgerecht, verläßt Deutschland und verhinderst den Umgang und dann läßt du euer Kind auch noch von deinem NEUEN adoptieren - und nun soll er noch weiter blechen ??


Sorry, von mir keinen Tip !


Gruß

Manfred

siehe aber:
Wer heiratet übernimmt nicht automatisch Rechte und Pflichten für ein minderjähriges Stiefkind. Wer mehr Mitsprache haben will, wird deshalb an eine Adoption denken. Dadurch erhält der Stiefvater oder die Stiefmutter rechtlich die gleiche Stellung wie ein leiblicher Elternteil. Mit allen Rechten und Pflichten. Das gilt für Unterhalt genau wie für Erb- und Pflichtteilsrechte und das Sorgerecht. Umgekehrt werden die Verwandtschaftsbande zum „weichenden“ Elternteil völlig aufgehoben. Und dessen Unterhaltsansprüche und –pflichten ebenso wie das Umgangs- und das Sorgerecht ausgeschlossen!!
 
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nessie

Guest
Also, das alleinige Sorgerecht hatte ich von geburt an, weil wir nicht geheiratet haben. Er hat sich von hinten bis vorn bedienen lassen bis ich gegangen bin. Zwei Jahre war ich noch da, da hat er sich nicht um sein Kind gekümmert. Dann bin ich ins Ausland, auch da hätte er Kontakt haben können, denn ich bin oft bei meinen eltern die in seiner Nähe wohnen. NIchts kam. Mein Mann hat unseren Sohn adoptiert, weil der erzeuger es so wollte und weil er weitere zwei Kinder hat für die er zahlen muss.

Das einzige was ich will ist das Geld, was meinem Sohn zustht.

Sorry, ich habe viel Verständnis, aber nicht wenn ich angeriffen werde, ohne das man Fakten kennt!!!
 
M

Mafa

Guest
Um totzdem die Frage der Verjährung zu beantworten, die zurückliegenden Unterhaltsansprüche verjähren bereits nach 3 Jahren.

Unterhaltsansprüche
- unterhaltsberechtigte Angehörige
(§ 195, § 199 BGB) 3 Jahre Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt auch für durch Urteil festgestellte Unterhaltsansprüche.







Original von nessie


Das einzige was ich will ist das Geld, was meinem Sohn zustht.

- eben, dann laß doch den entsorgten Vater in Ruhe oder hat das Kind durch die nicht gezahlten 1500 € zu leiden - was hat also das Kind noch von dem Geld -??


Folgen der Adoption:


§ 1754 Wirkung der Annahme


(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.


(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.


(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.



§ 1755 Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen


(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.


(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.



§ 1756 Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen


(1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.


(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist.
 
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