picassa84
Namhaftes Mitglied
Hallo
habe mir eben überlegt, leider erst recht spät, was ich eigentlich genau dar und was nicht während ich in der Pflege arbeite und noch stille.
Hatte mal so einen Zettel gehabt den ich leider nicht mehr finde.
Darf ich denn Insulin spritzen, oder Blasenkatheter legen etc?
Habe auch so einen abschnitt gefunden, den ich ehrlich gesagt nicht so ganz genau verstehe.
Heißt es auch an den Werktagen an den ich frei habe? Oder nur an denen ich arbeite?
Wäre leib wenn mir jemand ratgeben könnte.
aber hier erst mal der Abschnitt:
Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat den in Heimarbeit Beschäftigten und den ihnen Gleichgestellten für die Stillzeit ein Entgelt von 75 vom Hundert eines durchschnittlichen Stundenverdienstes, mindestens aber 0,38 Euro für jeden Werktag zu zahlen. Ist die Frau für mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister tätig, so haben diese das Entgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen zu gewähren. Auf das Entgelt finden die Vorschriften der §§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBI. I S. 191) über den Entgeltschutz Anwendung
habe mir eben überlegt, leider erst recht spät, was ich eigentlich genau dar und was nicht während ich in der Pflege arbeite und noch stille.
Hatte mal so einen Zettel gehabt den ich leider nicht mehr finde.
Darf ich denn Insulin spritzen, oder Blasenkatheter legen etc?
Habe auch so einen abschnitt gefunden, den ich ehrlich gesagt nicht so ganz genau verstehe.
Heißt es auch an den Werktagen an den ich frei habe? Oder nur an denen ich arbeite?
Wäre leib wenn mir jemand ratgeben könnte.
aber hier erst mal der Abschnitt:
Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat den in Heimarbeit Beschäftigten und den ihnen Gleichgestellten für die Stillzeit ein Entgelt von 75 vom Hundert eines durchschnittlichen Stundenverdienstes, mindestens aber 0,38 Euro für jeden Werktag zu zahlen. Ist die Frau für mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister tätig, so haben diese das Entgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen zu gewähren. Auf das Entgelt finden die Vorschriften der §§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBI. I S. 191) über den Entgeltschutz Anwendung