Die Änderung des Familiennamens kann nur mit der schriftlichen Zustimmung des Vaters geschehen, unabhängig, ob dieser zahlt oder das Sorgerecht hat oder nicht.
Falls es im besonderen Interesse des Kindes ist, hier liegt die Hürde Gott sei Dank relativ hoch gibt es eine Möglichkeit. In diesem Fall kann die fehlende Zustimmung des leiblichen Vaters durch einen Richterspruch ersetzt werden.
Manfred
PER EDIT.
Nach einer Scheidung behält das Kind grundsätzlich den Namen, den es auch vor der Scheidung getragen hat. Allerdings gibt es häufig Probleme in Patchwork-Familien. Das sind Familien, die nach einer Scheidung und anschließender Heirat mit einem neuen Partner regelrecht »zusammengesetzt« sind. Da kann es durchaus vorkommen, dass sämtliche Familienmitglieder unterschiedliche Namen tragen. Haben die Eltern oder die Kinder damit Probleme, dann können Sie beantragen, dass das Kind den Namen der neuen Familie bekommen soll.
Die Voraussetzungen für eine solche Namensänderung sind:
Es kann den Namen der neuen Familie annehmen, wenn beide Elternteile zustimmen.
Verweigert ein Elternteil diese Zustimmung, dann kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen, wenn die Namensänderung unabdingbar für das Wohl des Kindes ist.
Eine weniger einschneidende Variante: Das Kind kann den Namen der neuen Familie seinem eigenen Namen hinzufügen. Die Verbindung zur alten Familie bleibt damit erhalten. Heiratet es dann später einmal, dann kann es den Namen seines neuen Partners zusammen mit seinem alten Namen als Doppelnamen tragen. Den Namen, den es später angenommen hatte, muss es dann wieder ablegen.
Einen solchen Antrag auf Namensänderung müssen die Eltern beim Familiengericht stellen. Über den Antrag entscheiden dann in erster Instanz die Rechtspfleger, in zweiter Instanz die Oberlandesgerichte. Allerdings ist es für die Antragsteller sehr schwierig, die fehlende Einwilligung des anderen Elternteils durch die Gerichte ersetzt zu bekommen. Die Gerichte entscheiden hier sehr restriktiv, das heißt, sie stimmen einer Namensänderung nur zu, wenn wirklich gewichtige Gründe vorliegen. Nur wegen einer besseren Integration in eine neue Familie wird keinem Antrag stattgegeben.
Die Gründe sind einleuchtend: Das Kind identifiziert sich über seinen Namen. Oft ist der Name das letzte Band, welches das Kind noch mit dem anderen Elternteil verbindet.
Und: Statistisch gesehen sind die Scheidungsraten der zweiten Ehen höher als die der ersten Ehen. Geht die zweite Ehe ebenfalls in die Brüche, dann trägt das Kind den Namen einer Familie, zu der es anschließend in der Regel noch weniger Bezug haben wird, als zu seinem leiblichen Elternteil, dessen Namen es abgegeben hat.
Danach ist es für das Kind nicht ohne weiteres möglich, wieder seinen alten Namen anzunehmen. Die Mutter kann ohne weiteres wieder ihren Mädchennamen annehmen. Das Kind muss allerdings den Verwaltungsrechtsweg beschreiten, und da werden sehr hohe Anforderungen gestellt.