Hallo,
zunächst einmal herzlich willkommen. So wie es klingt, hindert die neue Partnerin des Vaters ihn ja nicht am Umgang, sondern möchte nicht, dass er Kontakt zu Dir hat. Darüber, und darüber, dass er das so zu akzeptieren scheint, kann man sich denken, was man will. Falls Ihr das geteilte Sorgerecht habt, wird diese "Kontaktsperre" ohnehin nicht durchsetzbar sein, denn es gilt, von Zeit zu Zeit, auch kurzfristig, gemeinsame Entscheidungen zu treffen - dies setzt eine Form der Kontaktaufnahme voraus. Hier müsste der Vater dann das Sorgerecht abgeben, wenn er sich dem Willen seiner Partnerin fügen will.
Allerdings geht es jetzt erstmal um den Umgang, und da steht ja eine Kompromiss-Lösung im Raum: Du sollst das Kind bei Deiner Freundin abgeben, und der Vater holt es dann dort ab. Das ist etwas, zu dem Du natürlich nicht verpflichtet bist, aber genauso wenig ist Dein Ex nicht grundsätzlich dazu verpflichtet, sich mit Dir zu treffen, um das Kind abzuholen oder zurück zu bringen. Er muss, falls das geteilte Sorgerecht herrscht, nur in geeigneter Form zur Verfügung stehen, um dieses Sorgerecht tatsächlich wahrzunehmen. Was den Umgang betrifft, ist der direkte Kontakt zwischen beiden Elternteilen eine Sache, über die ein Gericht entscheiden müsste, wenn es Euch tatsächlich nicht möglich sein sollte, einen Kompromiss zu finden, denn der Fall ist hier rechtlich nicht so deutlich geregelt wie in Sachen des geteilten Sorgerechts.
Wie gesagt: Eine mögliche Lösung steht im Raum, und es stellt sich die Frage, ob Du sie nicht wahrnehmen solltest, weil nun mal die Bedürfnisse Deines Kindes hier im Vordergrund stehen müssen, und eines dieser Bedürfnisse sicherlich ist, regelmäßig Zeit mit ihrem Vater zu verbringen.
Anders sieht es hingegen aus, wenn sich der Vater tatsächlich grundsätzlich weigert, Umgang mit seiner Tochter zu pflegen. Die Information, dass dann das Jugendamt ihn mit einem Zwangsgeld belegen kann, ist leider etwas, dass nicht grundsätzlich stmmt: Es ist eine Einzelfallentscheidung.
Denn zwar steht im Gesetz, dass beide Eltern dazu verpflichtet sind, Umgang mit ihrem Kind zu haben. Aber das Bundesverfassungsgericht hat 2008 entschieden, dass ein Elternteil, der sich weigert, diesen Umgang zu pflegen, nur im Einzelfall dazu gezwungen werden kann, diesen Umgang wahrzunehmen - nämlich nur dann, wenn er dem Kindeswohl nicht schadet, wobei das Gericht generell davon ausgeht, dass ein Elternteil, das sein Kind nicht sehen will, wahrscheinlich negativ auf sein Kind einwirken würde, wenn er zum Umgang gezwungen wird, was dem Kindeswohl abträglich wäre. Der genannte "Einzelfall" ist dementsprechen bis heute, zweieinhalb Jahre nach dem Urteil, nicht eingetreten, was vermutlich auch daran liegt, dass die meisten Umgangsverweigerer ziemlich schnell einknicken, und nur sehr wenige Fälle tatsächlich vor Gericht gehen. Buß- und Zwangsgelder dürfen die Jugendämter seit dem Urteil nicht mehr grundsätzlich verhängen: Sie greifen, so das Verfassungsgericht, in die Persönlichkeitsrechte ein, zumal das Gesetz, anders als bei der Umterhaltspflicht, keine Zwangsmechanismen für die Durchsetzung der Umgangspflicht vorsieht.
Viele Grüße,
Ariel