In Deutschland verbietet das im Januar 1991 in Kraft getretene Embryonenschutzgesetz (ESchG) aus ethischen, sittlichen und moralischen Gründen jegliche ärztliche Leistung bei Leihmutterschaften, nicht bestraft wird das Vorgehen der Leihmutter oder die den Auftrag erteilenden Personen .[1] Diese ärztlichen Handlungen sind Straftaten und werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet, § 1 Abs. 1 ESchG. Die Vermittlung von Leihmüttern ist in Deutschland nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz gesetzlich verboten.