Kurze Frage:

mistkuh

Neues Mitglied
Ich habe eine kurze Frage:
Mein Freund war ein Jahr verheiratet, und hat eine Tochter die ist jetzt 1 1/2. Wir waren letzte Woche beim Anwalt und der sagte, dass die Ex-Frau so lange Ehegattenunterhalt bekommt, bis das Kind 9!!! Jahre alt ist. Egal ob sie arbeitet oder nicht. Ich finde das Wahnsinn!! Ich kann das nicht glauben. Kann mir jemand sagen ob das wirklich stimmt?
?(
 
M

Mafa

Guest
Hallo Mistkuh,


( kein schöner Name..) möglicherweise zahl er noch länger....


a.) also die ersten 3 Jahre - ist klar, auch bei einem unehelichen Kind muss der Vater zahlen....

b.) nach dem 8 Lebensjahr ist der Mutter zumindest eine Teilzeittätigkeit zuzumuten..da wird es schon Auflagen geben.


Ist die Mutter den jetzt oder vor der Schwangerschaft berufstätig?

Ist die Scheidung durch und gibt es eine Gerichtsenscheidung ??

Hat die Mutter iene neue Beziehung ???

Ist der Vater überhaupt Leistungsfähig ????


Also viele Fragen....


Gruß


Manfred
 

mistkuh

Neues Mitglied
Hallo Manfred, vielen dank für die prompte Antwort. das ging ja ratz fatz. Mit ist übrigens kein anderer Name eingefallen. Also die Situation ist folgende:
Die Frau arbeitet halbtags, sie verdient ca. 900 Euro. Sie hat keinen Freund.Die Scheidung müsste in ca. 8 Wochen sein.
Mein Freund kann zahlen und das ist ja auch in ordnung so. ich finde eben die 7 1/2 Jahre etwas lang. und so wie der Anwalt gesagt hat, ist es bei der Berechnung egal ob sie arbeitet oder nicht, es ändert sich deswegen nichts an dem Unterhalt für sie. (er zahlt 600 Euro). Weist du, es ist so, ich möchte auch mal ein Kind, nicht gleich, aber eben auch nicht in 7 1/2 Jahren. Deshalb mache ich mir gedanken darüber. Mich verwirrt das, ich finde das nicht logisch, das das Geld, das sie verdient nicht angerechnet wird zum Unterhalt. Was meinst du?? Hab ich das falsch verstanden? ich glaube nicht. :shake
 

Erika38

Aktives Mitglied
Hallo,

also ich weiß es so das ihr Gehalt mit angerechnet wird,ob voll weiß ich nicht.Fürs Kind muß er sowieso zahlen und zwar bis es eine berufsausbildung hat evtl.


LG Erika
 

mistkuh

Neues Mitglied
Hallo Erika, dass er fürs Kind solange zahlt ist schon klar. das soll ja auch so sein. wie gesagt, das SIE FÜR SICH den unterhalt kriegt bis die kleine 9 jahre alt ist, das geht mir nicht ein.so lange!
 
M

Mafa

Guest
Hallo Mistkuh,

der nacheheliche Unterhalt wird möglicherweise vom Gericht festgelegt, da könnte es schon sein, dass wegen der kurze Dauer der Ehe dieser nicht
sehr hoch angesetzt wird und die Verpflichtung zur Arbeit später größer ist.

Sehr positiv ist die aber die Tatsache, das die Mutter bereits halbtags arbeitet ( muss sie aber nicht...) aber somit ist sie zum Beispiel selbst krankenversichert.....der Vater soll Gott auf Knien danken !

Auch bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches geht es dann nach der Differenzmethode, z.B.


Vater hat ein Einkommen vom 2500.- Euro - 5% Arbeitnehmerbonus, =2375€
( noch kleine Abzugsmöglichkeiten Altervorsorge, Eheschulden ?? )

Auf Basis 2375€ KU 299€ ca. 2076€ verfügbares Nttoeinkommen


2076€Vater - 900€ Mutter 1176€ :7 x 3 = 504€ Erziehungsunterhalt

( die er u.U. aber steuerlich absetzen kann )

Also verbliebe den Vater ( ich hoffe, er ist inzwischen schnell in Steuerklasse 1 gewechselt, wenn nicht, höchste Eisenbahn !!!! wg. unterhaltsfestlegung durch das Gericht.. ) bei 2500€ netto - 299€ KU - 504€ EU 1697€.


Ein geschiedener Mann und unterhaltspflichtiger Vater sind in diesem Land selten eine gute Partie und ich hoffe, du verdienst dazu.


Gruß


Manfred
 

mistkuh

Neues Mitglied
Hallo Manfred, da hast du dir aber ganz schön mühe gemacht. Danke!!
Ja, er ist schon in der Steuerklasse 1, seit einem halben Jahr. Du hast mich jetzt schon ein bischen beruhigt. Man kann jetzt also nur noch abwarten, was bei der Scheidung beschlossen wird. Du kennst dich ja ganz schön gut aus. wie das? bist du auch geschieden?
 
M

Mafa

Guest
.... noch nicht....wir haben uns auf eine Trennung light verständigt...


a.) wir wirtschaften weiter gemeinsam
- sie bekommt festes Haushaltsgeld 450€ und Kindergeld - alle laufenden
Kosten trage ich über Familienkonto..wie Miete 800€, Hort 220€ etc.

b.) ich wohne in einer Zweitwohnung ( 80 m von der Hauptwohnung,
50 m von der Schule und 10 m vom Hort des Kindes entfernt..

c.) ich weiter Steuerklasse III, sie kein Einkommen

d.) Ehevertrag mit Verzicht auf Versorgungsausgleich, Unterhalt
( ausgenommen Erziehungunterhalt..)

e.) mehr oder weniger hälftiger Umgang, Dienstag abend bis Donnerstag
morgen ist Tochter bei mir, am Wochenende Freitag abend bis Monatg
morgen im Wechsel -


Klappt seit einem Jahr, waren sogar zusammen in Osterferien... Die Mutter
steht sich so besser als mit einer formalen Trennung ( Eheschulden..) und
für mich wäre eine Trennung / Scheidung ein finanzieller Verlust von 200 - 300€ zum Istzustand.

Die Tochter kommt so ( z.B. Osterurlaub ) gut mit der Situation zurecht!!!!!!!


Gruß


Manfred

Ein Kind braucht immer Mutter u n d Vater !!
 

GerryG

...wer weiß schon was Frauen denken...
Hallo Manfred,
kleine Nebenfrage die du schon am Rande angesprochen hast:

Wieso sollte der Mann Gott auf Knien danken wenn die Frau selber versichert ist?

Ich stehe auch kurz vor der endgültigen Scheidung und soviel ist mir schon klar das meine Noch dann nicht mehr bei mir mitversichert ist. Was ändert sich dann wieder? Weil ich aktuell sowieso schon knapp mit Geld bin will ich ehrlich gesagt nicht auch noch einen Zuschuss oder dergleichen zur Krankenkasse von IHR leisten müsen! Ich weiß kjetzt schon langsam nicht mehr wie ich alle sbezahlen soll und dann auch noch vernünftig leben.....
Gib mir bitte mal kurz Bescheid.
Vielen Dank schon mal im voraus.

Ciao
Gerry
 
M

Mafa

Guest
Hallo Gerry,

weil der Vater nach der Scheidung unter Umständen bei der Berechnung des EU auch für die Krankenversicherung / Altersvorsorge aufkommen darf...sofern die Frau nicjht bereits eigene Ansprüche aus ihrer laufenden Berufstätigkeit hat.


Wer es genauer wissen will:

1. Krankenversicherungsunterhalt:

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat einen Anspruch auf Krankenversicherung. Während der Trennung kann er in der Regel noch beim anderen Ehegaten mitversichert bleiben. Nach der Scheidung ist das aber nicht mehr möglich. Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte dann keine eigene Krankenversicherung, so kann er vom Unterhaltspflichtigen verlangen, dass dieser ihn versichert. Der unterhaltsbedürftige Ex-Ehegatte kann der gesetzlichen Krankenversicherung bis zu einer Frist von 3 Monaten ab Scheidung als freiwillig Versicherter beitreten. Bestand während der Ehe eine Privat-Krankenversicherung, so kann der unterhaltsbedürftige Ehegatte verlangen, weiterhin in einer Privatversicherung versichert zu werden.

Die Kosten für die Versicherung (gesetzliche oder private Versicherung) hat der Unterhaltspflichtige zu zahlen. Er kann diese Kosten aber bei der Ermittlung seines unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens absetzen. Dadurch verringert sich der Barunterhaltsanspruch (vgl. das unten unter Nr. 3 stehende Rechenbeispiel für die Rentenversicherung).



Gerry, wie ist die Geschichte mit Australien ausgegangen...??


Du darfst mich wieder bewerten ( die alten Bewertungen sind wech...)



Gruß

Manfred
 
T

Trine

Guest
Entschuldigung, dass ich mich hier einmische ....

Auf eigene Erfahrungen kann ich nicht zurückgreifen, lediglich auf die Erzählungen meiner Bekannten.

Sie lebt vom Vater ihrer Zwillinge getrennt ( inzwischen ist die Scheidung durch ), die Kinder sind 6 Jahre alt, sie arbeitet ca 3/4 Stelle.
Ihr Ex zahlt Unterhalt für die Kinder und auch wenn sie sich mündlich mit ihm geeinigt hatte, dass sie selbst auf Unterhalt verzichten möchte, solange wie sie finanziell über die Runden kommt, so hat sie dennoch trotz dieser mündlichen Vereinbarungen ihre Meinung nun wieder geändert.

Sie müsste nicht soviel arbeiten, wie sie es tut, da die Kinder noch relativ jung sind. Ihr Ex wurde daher dazu verpflichtet, Unterhalt an sie zu zahlen - ihr Einkommen wurde laut ihrer Aussage nicht berechnet und so geht es ihr finanziell zZt sehr gut - ihrem Ex hingegen nicht wirklich.

LG
Trine
 
M

Mafa

Guest
Hallo Trine,

das Einkommen der Mutter wird m.E. doch mit angerechnet ( wenn es nicht gerade ein Minibetrag ist ) , aber natürlich nicht auf den KU.

( ob die Mutter und wieviel sie arbeitet, ist bei 6 jährigen Kindern egal, hier ist nur die Frage, falls sie verdient wird es angerechnet.., aber spätestens mit 8 jahren ist eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar)

Die Mutter hat also ein eigenes Einkommen:

In diesem Fall beträgt der Ehegattenunterhalt 3/7 des Differenzbetrages der beiden bereinigten Nettoeinkommen.

Unterhaltsanspruch = (Einkommen des Ehepartners 1 - Ehepartner 2 Einkommen) x 3/7

Ein Unterhaltsanspruch besteht natürlich nur, wenn der Ehepartner leistungsfähig ist. Dem Unterhalspflichtigen muss immer der "Selbstbehalt" verbleiben. Es muss also demjenigen, der Unterhalt zahlt, immer ein bestimmter Betrag für seinen eigenen Lebensunterhalt verbleiben. Wenn der Unterhaltspflichtige also wenig verdient oder vielleicht nur Arbeitslosengeld bezieht, wird er in der Regel keinen Unterhalt zahlen müssen.

Selbstbehaltbeträge:

Wenn der Unterhaltspflichtige arbeitet: Euro 840,00

Wenn er nicht arbeitet: Euro 730,00

Unterhaltsberechnungen sind aber sehr kompliziert. Es ist sinnvoll, diese Fragen von einem Anwalt oder Gericht klären zu lassen.

Unterhalt wird nur gezahlt, wenn dieser von Ehepartner verlangt wird.
Also erst schriftlich fordern, Rückwirkend geht nicht !

Vor dem KU sollte sich kein Vater drücken ( siehe Düsseldorfer Tabelle), beim EU oder der Scheidung bin ich aber der Meinung, wenn es Streit gibt oder keinen Umgang, sind alle legale Tricks erlaubt ;D .


Gruß

Manfred
 

GerryG

...wer weiß schon was Frauen denken...
Das mit der Krankenversicherung ist ja richtig erschreckend!
Vor allem wenn ich mir vorstelle das die Begleichung der Krankenkassenbeiträge zwar angerechnet wird, aber unter Umständen zu einer Mehrzahlung führen könnte.
Schön langsam geht mir der Ar... auf Grundeis weil ich finanziell nicht gerade rosig dastehe. Und dann noch eine Zahlung, langsam reicht es.
Aktuell habe ich letzte Woche wieder eine weitere Zahlungsaufforderung für die PKH bekommen, inzwischen die zweite. Die dritte wird wohl demnächst kommen. PKH ist schon gut, aber selbst diese Beträge summieren sich langsam....

Muß ich glatt mal als Punkt bei meinem Anwalt vorbringen und mir von ihm mal eine genaue Rechnung aufstellen lassen.
So wie es jetzt im Augenblick aussieht ist die Scheidung nur eine Sache von wenigen Wochen. Also sollte mich das Thema richtig beschäftigen oder vielmehr ich mit ihm!

Danke Manfred für deine wie immer sehr informativen Kommentare :respekt

Ciao
Gerry
 

mistkuh

Neues Mitglied
@ Trine:
Genau das meine ich!! es ist also egal wieviel sie verdient oder arbeitet, wenn das kind unter 8 Jahren ist ist das so zu sagen ihre privatangelegenheit und ihr verdienst wird nicht!! angerechnet. Richtig?? so hat es der Anwalt auch zu uns gesagt.
 
T

Trine

Guest
Liebe mistkuh ( Mensch, du solltest deinen Nick echt ändern, ich komme mir ja vor, als würde ich dich beleidigen, wenn ich dich anspreche :rofl )

wie ich schon schrieb, kann ich auf eigene Erfahrungen nicht zurückgreifen. Meine Bekannte erzählte mir damals ( ist gewiss schon 1 Jahr her und wir haben kaum noch Kontakt ), dass ihr Einkommen nicht angerechnet wurde, jedenfalls nicht der gesamte Betrag. Ich möchte hier nichts falsches erzählen, aber ich bin mir fast sicher, dass lediglich ein Teilbetrag angerechnet wurde, eben soviel, wie man ihr zumuten konnte, mit zwei Kindern zu erarbeiten. Ihr Anwalt schrieb ihren Ex an und teilte ihm die Unterhaltsforderung mit.
Er kam nicht umhin diesen Unterhalt für seine Exfrau zu bezahlen - das Geld, was sie durch ihre Mehrarbeit hatte, hat sie nun zusätzlich - allerdings weiss ich nicht, wieviel Geld das ist.

Aber ich will hier keinesfalls die Pferde scheu machen ... Manfred ist in diesem Bereich sehr gut informiert, daher würde ich im Zweifelsfall eher ihm als den Erzählungen meiner Bekannten glauben ;D

LG
Trine
 
M

Mafa

Guest
Einkommen der Mutter wird m.E. doch angerechnet, sofern der Vater den vollen KU entrichtet ( abzüglich einiger Freibeträge )

( jedoch nicht auf den KU, KU und Kindergeld sind auch kein Einkommen bei
der Berechnung des EU )


I. Unterhalt eines Ehegatten nach der Scheidung (sog. Nachehelicher Unterhalt)
Wann ist eigenes Einkommen des Berechtigten nicht anzurechnen?


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Die Anrechnung von Einkünften kommt nicht in Betracht, soweit der Verpflichtete nicht den "vollen Unterhalt" entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) leistet, vgl. § 1577 Abs. 2 BGB. Darüber hinaus sind Einkünfte, die den "vollen Unterhalt" übersteigen insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht, vgl. § 1577 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB.



http://www.ehescheidung24.de/scheidung_stichworte/unterhalt/worddukomente/muster_unterhalt.htm


und aus dem Internet:

C. Ehegattenunterhalt

1. Bedarf des nach neuem Recht (ab 1.7.1979) berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder:

a) Der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten bestimmt sich zu 3/7 des Arbeitseinkommens des Unterhaltsverpflichteten, falls der Unterhaltsberechtigte kein eigenes Arbeitseinkommen erzielt, oder zu 3/7 des Unterschiedsbetrags der Arbeitseinkommen des Verpflichteten und des Berechtigten (Differenzmethode).

b) Für sonstiges Einkommen (Renten usw.) tritt an die Stelle der 3/7-Quote grundsätzlich Halbteilung, falls nicht eine Herabsetzung dieser hälftigen Beteiligung durch besondere Gründe gerechtfertigt erscheint.

c) War eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht bereits in der Ehe angelegt, wird der Unterhaltsbedarf des Berechtigten ohne Rücksicht auf dieses nicht eheangelegte Einkommen nach 1 a), b) ermittelt. Auf den so ermittelten Betrag wird das Einkommen des Berechtigten angerechnet (Anrechnungsmethode). Dem Berechtigten verbleibt vom Arbeitseinkommen jedoch 1/7 ohne Anrechnung.

d) Trennungsbedingter Mehrbedarf ist hinzuzurechnen, sofern er konkret dargelegt ist. Zulässig ist es, zur Feststellung der behaupteten Mehrkosten - denen gerade unter beengten wirtschaftlichen Verhältnissen besondere Bedeutung zukommt - von der Möglichkeit der Schätzung ihres Umfanges großzügig Gebrauch zu machen (§ 287 ZPO); auf die konkrete Darlegung entsprechender tatsächlicher Voraussetzungen kann nicht verzichtet werden, BGH FamRZ 1995, 346 ff.

e) Der rechnerische Anspruch wird begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB). Bei höheren Einkommen bleiben Teile, die regelmäßig und in angemessenem Umfang zur Vermögensbildung verwandt worden sind, grundsätzlich unberücksichtigt.

f) Die 3/7-Quotierung gilt für Unterhaltszeiträume ab 1.1.1989.

2. Bedarf des nach früherem Recht berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder:


nach § 58 EheG wie zu 1;


nach § 60 EheG die Hälfte des Betrages zu 1.

3. Sind Kinder zu unterhalten, die die ehelichen Lebensverhältnisse mit geprägt haben, so ist vom Einkommen der Ehegatten der von ihnen jeweils zu erbringende Kindesunterhalt vorweg abzusetzen.

a) Soweit Barunterhaltspflichten erfüllt werden, wird der jeweilige Tabellenbetrag (ohne Kürzung um das hälftige Kindergeld) abgezogen. Liegen die tatsächlichen Zahlungen unter dem an sich geschuldeten Unterhalt, so wird nur ihr Betrag unter Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes abgezogen.

b) Betreut ein erwerbstätiger Ehegatte ein minderjähriges Kind, so wird sein Einkommen um die Kosten gekürzt, die er zur Ermöglichung seiner Erwerbstätigkeit für das Kind aufwenden muß. Auch kann sein Einkommen im Einzelfall um einen angemessenen Betrag für die von ihm geleistete Betreuung gemindert werden.

4. Die Ersparnis durch eine Haushaltsgemeinschaft kann nach den Umständen des Einzelfalles bedarfsmindernd berücksichtigt werden.

5. Eheähnliche Verhältnisse sind mit Ausnahme der Fälle des § 1579 BGB unter dem Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung zu beurteilen. Die Haushaltsführung für einen neuen Partner ist grundsätzlich nicht als Arbeitsverhältnis zu bewerten. Sie hat auch keinen Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen. Deshalb ist in der Regel die Anrechnungsmethode anzuwenden.

Somit sind


die bedarfsmindernden Vorteile in dieser Gemeinschaft (einschließlich eines tatsächlichen oder fiktiven Entgelts für die Haushaltsführung: vgl. § 850 h ZPO) nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen des Partners zu schätzen und


unmittelbar von dem Unterhaltsanspruch abzusetzen.

6. Vorsorgeunterhalt:

a) Vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen sind - wie die eigenen Kosten für angemessene Krankheits- und Altersvorsorge - grundsätzlich auch die des Berechtigten vorweg abzusetzen.

b) Soweit nicht der notwendige laufende Unterhalt gedeckt ist, hat der Elementarunterhalt Vorrang vor der Altersvorsorge.

c) Die Kosten für die angemessene Vorsorge für Alter, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit errechnen sich in folgenden Stufen:

(1) Der "an sich" geschuldete Elementarunterhalt wird mit Hilfe der sog. Bremer Tabelle auf ein fiktives Bruttoeinkommen hochgerechnet.

(2) Danach bemessen sich unter Anwendung des Beitragssatzes, der jeweils für die gesetzliche Rentenversicherung gilt, die Vorsorgekosten.

(3) Sie werden von dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorweg abgesetzt. Danach wird der Elementarunterhalt endgültig festgesetzt.

und noch zuletzt

http://www.justiz.sachsen.de/gerichte/homepages/olg/docs/UL.1.7.2003.htm


Gruß

Manfred
 

GerryG

...wer weiß schon was Frauen denken...
Tja, da kann ich mich ja eigentlich nur mit dem Strick erschiessen....oder so!!!

Vor allem dieses ganze kann oder kann unter Umständen geht mir ganz schon auf dem Keks. So vieles hängt zum einen am Gesetz und zum anderen am Richter der dieses auslegt.

Macht keinen Spaß das ganze zu lesen, vor allem weil bei mir die ganzen negativen Punkte anfallen und ich dementsprechend wohl noch eine lange Weile eine Menge Geld los bin.
Nicht falsch verstehen, meine Kinder sollen nach Möglichkeit bekommen was sie brauchen, alles andere ärgert mich immer mehr!

Ciao
Gerry
 
M

Mafa

Guest
@ Gerry,

habe ich bei dir auch nicht anders vermutet. Aber hier geht es mehr um die Frage, ob die Mutter nach der Scheidung voll arbeitet ( kleine Kinder im Kindergarten oder ähnlich ) viel Geld verdient und trotdem den Vater um nachehelichen Unterhalt angeht mit der Begründung, sie wäre nicht zur Arbeit verpflichte da die Kinder ja noch keine 8 Jahre alt sind.

Einige Leser waren eben der Meinung, wenn die Mutter nicht verpflichtet ist zu arbeiten, darf sie dieses und dieses Geld wird nicht auf ihren eigenen Unterhaltsanspruch angerechnet. Dieses ist beim Eu nicht der Fall, natürlcih hat das alles nichts mit den KU zu tun.

Also nehmen wir die arbeitende Mutter, die einige Stunden in der Woche arbeitet und dafür 1000 € laut Steuerkarte verdient. Diese Mutter kann sich eben bei ihren Begehren auf Erziehungsunterhalt nicht darauf berufen, da sie nicht verpflichtet ist kann sie soviel verdienen wie sie will und der Vater muß trotzdem den vollen EU zahlen.

Gruß

Manfred
 
P

papalagi

Guest
ÄH, eine Frage nochmal wegen der Krankenversicherung.

Wenn ich jetzt im November ins Saarland ziehe, wollte ich mich erstmal arbeitslos melden, damit ich die erste Zeit bei Till bin, also daß ich zu hause bin wenn er von der Schule kommt, er sich erst mal eingewöhnt hat.

Bin ich denn über das Arbeitsamt krankenversichert? Und...

Kann ich mich überhaupt arbeitslos melden oder gehen die dann erst mal an meinen NochMann und holen von ihm Geld, bis jetzt arbeite ich ja noch.

Boah, ist das alles so fürchterlich kompliziert.


LG
Trixi
 
M

Mafa

Guest
Hallo Trixi,

du kannst dich auch beim Arbeitsamt melden und nur einen Halbtagsjob suchen, dann stehst du den Arbeitsmarkt zur Verügung ( 20 Stunden )
und hast Anspruch auf ein Teil-ALG und bist selbst Krankenversichert.

Andernfalls bist du im Rahmen der Familienversicherung durch deinen
( noch ? ) Ehemann versichert, sofern noch nicht geschieden.

Nach der Scheidung ( sofern nicht über das Arbeitsamt versichert ) solltest du dich umgehend selbst versichern ( AOK, BKK oder Eratzksassen ) dort gibt es güstige Angebote. Das Kind wird weiter durch den Vater versichert.

Gruß


Manfred

(der gleich mit Tochter nach Kreta fliegt !! :winken: :winken: :winken: )
 
P

papalagi

Guest
:-D boah, da wünsche ich dir einen schönen Urlaub :bye: Komm gesund wieder!!


Also das mit der Kündigung habe ich schon mit Juniorchef geklärt, er wird mir kündigen. Sicher werde ich mich dann als Halbtagsstellesuchende melden. Ich brauch denen ja nicht auf die Nase zu binden, daß ich erst bissi zu Hause bleiben möchte bei Till. Und die Wahrscheinlichkeit, daß ich dann mit Angeboten seitens des Arbeitsamtes zu geschüttet werde ist sehr unwahrscheinlich. Ich möchte auf jeden Fall wieder arbeiten aber nicht sofort.

:-D
 
P

papalagi

Guest
Aber ich habe doch jetzt auch einen Halbtagsjob..... also muss ich mich doch jetzt auch so melden oder nicht?


Im Saarland ist die Vermittlungsquote hoch? Woher weißt du das nur immer alles?


:gap Du brauchen Autoversicherung? Ich mich kennen da besser aus.
 
M

Mafa

Guest
Hallo,


auch auf Kreta gibt es internet!


Sicherlich unterstellt niemand Trixi, hier moeglichst viel Kohle aus den Sozialwesen abzuziehen, da sie Halbtgas beschaeftigt war und auch wieder sucht, sehe ich kein Problem.... auch wenn es durch die arbeitgeberseitige kuendigung einfacher ist, waere doch auch der Umzug ausreichend.


Hier bekommt Trixi nun ein Mini-Alu, ist aber bis zur Scheidung krankenversichert.


Gruss aus Kreta ( 33 Grad Luft, 26 Grad Pool und 22 Grad Meer - Prima Hotel = Creta Marine


manfred
 
P

papalagi

Guest
Mensch Manfred, da könnte man ja direkt neidisch werden.... ich gönn´s dir aber ;D

Andere Frage, kann ich auch Umzugsbedingt die Krankenkasse wechseln oder gibt mir die sowieso das Arbeitsamt vor?
 
M

Mafa

Guest
unzugebedingt nein, kannst dich aber ueber das Arbeitsamt neu versichern lassen....

Gruss 35 grad und wenig schatten


Manferd
 
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