Original von usagimoon
Sonderbedarf
Wegen eines unregelmäßig hohen Bedarfs (Sonderbedarf) kann das Kind auch für die Vergangenheit nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB Unterhalt verlangen. Voraussetzung ist, dass es sich um einen Bedarf handelt, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen und aus diesem Grund überraschend ist, mithin in den laufenden Unterhalt nicht einkalkuliert werden konnte.
1) Bejaht bei Aufwendungen für
Allergien, Kosten z.B für neue Bettwäsche bei Hausstaubmilbenallergie
Brille
Kieferorthopädische Behandlung über mehrere Jahre hinweg
Umzugskosten
Die Kosten für Allergiebettwäsche übernimmt die KK, auch die, der orthopädischen Behandlung werden bei Erfolg zurückerstattet.
Der BGH hat ich glaub im Mai ein neues Urteil zugrunde gelegt, in dem er nochmals untermauerte, das absehbare Kosten vom KU zu leisten sind.
Zudem, wenn Vater am SB lebt, muß er sich eh nicht beteiligen, da der SB nicht unterschritten werden darf.
Oben unterlief mir ein Rechenfehler.
Also
SB 890€.
Davon muß er natürlich die Wohnung, Strom, Auto etc. bezahlen.
Nun rechne doch mal folgendes
Wohnung 360€
Strom 40€
Auto 100€ (Versicherung)
Tanken 120€
Telefon 25€
Dann bleiben Vater noch 245€....(die Dinge oben benötigt er um zur Arbeit zu kommen). Davon muß er essen, vielleicht noch schicke Kleidung, wegen der Arbeit, Friseur etc.
Im übrigen geht es mir gut, um Deine Frage zu beantworten. Ich lebe derzeit, da alleinerziehend und in Elternzeit, von Hartz 4, also auch am Minimalsatz. Aber davon kann man leben.
Ich kenne aber auch die Zeiten, wo auch ich von 890€ leben mußte, und viel für drauf ging, um zur Arbeit zu kommen.
Da mußte ich mir Ende des Monats schon mal Geld leihen, um mein Auto betanken zu können, um überhaupt noch zur Arbeit zu kommen.
Also ich kenne beide Seiten, und kann nur sagen, auch wenn es niemand hören will. Mit Hartz 4 geht es uns wesentlich besser.