Mutterschaftsgeld

Erika67

Aktives Mitglied
Hallo,

ich bin nun im Mutterschutz und frage mich, wie das genau mit dem Mutterschaftsgeld läuft.
Normalerweise wird es ja sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt gezahlt.
Wenn der Krümel nun nicht am ausgerechneten Termin kommt, was passiert dann?
Bei einem früheren Termin: Verfallen dann einfach die noch nicht in Anspruch genommenen Tage der sechs Wochen?
Bei einem späteren Termin: Verlängern sich dadurch die sechs Wochen um jeden Tag bis zur Geburt?

Vielleicht hat ja jemand von Euch eine Antwort hierzu. Habe es im Internet nicht rausfinden können.

Grüße
Erika
 
L

lijelo

Guest
Hallo Erika,
habe bei eltern.de etwas gefunden, vielleicht hilft Dir das weiter?

Lieben Gruss,
Jess


Was ist, wenn sich der Geburtstermin verschiebt?
Seit dem 20. Juni 2002 haben auch die Mütter als Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf eine Mutterschutzfrist von insgesamt mindestens 14 Wochen, deren Kind vor dem berechneten Geburtstermin zur Welt kommt. Berechtigt sind alle Mütter, die sich zum Zeitpunkt des Inkraftretens noch in der Schutzfrist befinden und nicht schon an den Arbeitsplatz zurückgekehrt sind oder die Elternzeit wahrnehmen. Bislang stand verfrüht gebärenden Frauen nach der Entbindung nur die übliche Schutzfrist von acht Wochen zu, die vor der Geburt nicht beanspruchten Mutterschutz-Tage verfielen. Jetzt verlängert sich auch bei Geburten vor dem berechneten Termin die Mutterschutzfrist nach der Entbindung um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Bis dato galt diese Regelung nur bei Frühgeburten (Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm).

Wird das Kind nach dem errechneten Termin geboren, zahlt die Krankenkasse über den errechneten Geburtstermin hinaus bis zur tatsächlichen Geburt. Dabei bleibt das volle Anrecht auf die acht Wochen Mutterschaftsgeld nach der Entbindung bestehen. Bei Mehrlingsgeburten besteht Anspruch auf zwölf Wochen Mutterschaftsgeld nach der Entbindung.

Was ist bei einer Frühgeburt?
Eine besondere Regelung gilt auch bei Frühgeburten. Hier addiert man die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommene Frist auf die Zeit nach der Geburt. Zusätzlich verlängert sich die nachgeburtliche Schutzfrist auf zwölf Wochen. Damit besteht im Falle einer Frühgeburt stets ein Anrecht auf 127 Tage Mutterschutz. Ob eine Frühgeburt vorliegt, entscheidet der Arzt anhand des Geburtsgewichtes (unter 2500 Gramm) und der Reifezeichen des Babys.
 
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